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Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren

Confederation · 0.632.401.1 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt: Zeitplan Waren der Tarifnummern und ‑stellen 48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C, 48.07 D, 48.13 und 48.15 B Andere Waren Anwendbare Zollsätze in Prozenten Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 8 65 am 1. Januar 1979 6 50 am 1. Januar 1980 6 50 am 1. Januar 1981 4 35 am 1. Januar 1982 4 35 am 1. Januar 1983 2 20 am 1. Januar 1984 0 0 (2) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: Zeitplan Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 20 am 1. Januar 1979 15 am 1. Januar 1980 15 am 1. Januar 1981 10 am 1. Januar 1982 10 am 1. Januar 1983 5 am 1. Januar 1984 0 (3) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nachstehende Zollsätze an: Zeitplan Waren der Tarifnummern und ‑stellen 48.01 C 11, 48.01 F, 48.07 C, 48.07 D, 48.13 und 48.15 B Andere Waren Anwendbare Zollsätze in Prozenten Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 8 65 am 1. Januar 1979 6 50 am 1. Januar 1980 6 50 am 1. Januar 1981 4 35 am 1. Januar 1982 4 35 am 1. Januar 1983 2 20 am 1. Januar 1984 8 0 (4) Vom 1. Januar 1974 bis zum 3 1. Dezember 1983 können Dänemark und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht. (5) Der Ausdruck «die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung» bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande. Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Gemischten Ausschusses Nr. 5/81 vom 1. Dez. 1981 (AS 1982 1493). Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). Fassung gemäss Ziff. III der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). SR 0.632.401 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Gemischten Ausschusses Nr. 5/81 vom 1. Dez. 1981 (AS 1982 1493). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437).

Art. 2

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: Zeitplan Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. April 1973 95 am 1. Januar 1974 90 am 1. Januar 1975 85 am 1. Januar 1976 75 am 1. Januar 1977 60 am 1. Januar 1978 40 mit einem Höchstsatz von 3 % ad valorem (ausgenommen die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A) am 1. Januar 1979 20 am 1. Januar 1980 0 Für die Tarifstellen 78.01 A 11 und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um: Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ex 73.02 Ferrolegierungen, ausgenommen Ferronickel und die unter den EGKS‑Vertrag fallenden Erzeugnisse 76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium: A. Rohaluminium 78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei: A. Rohblei: II. anderes 79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink: A. Rohzink 81.01 Wolfram, roh oder verarbeitet 81.02 Molybdän, roh oder verarbeitet 81.03 Tantal, roh oder verarbeitet 81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet: B. Cadmium C. Kobalt: II. verarbeitet D. Chrom: I. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott: b) andere II. verarbeitet E. Germanium F. Hafnium (Celtium) G. Mangan H. Niob (Columbium) IJ. Antimon K. Titan L. Vanandin M. an Uran 235 abgereichertes Uran O. Zirkonium P. Rhenium Q. Gallium, Indium, Thallium R. Cermets SR 0.632.401 Fassung gemäss Ziff. IV der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511).

Art. 3

Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A 11 des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäss den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden: a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang B angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, dass die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen. Im Jahre 1974 entsprechen die Plafonds denen des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen sind. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht. Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang B angeführt sind, b ehält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht. b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90% der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus. c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten. d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuss am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds. e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäss Artikel 1 Absatz 4 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet. f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden. [tab]In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren:– Dänemark und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an: Jahr Anwendbarer Prozentsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs 1973 0 1974 40 1975 60 1976 80 – Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an. Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt. g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern. h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäss den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft. SR 0.632.401 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437).

Art. 4

(1) Bis zum 31. Dezember 1975 erhebt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bei der Einfuhr folgender Waren weiterhin einen Mindestzollsatz: Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung beibehaltener Mindestsatz 91.01 Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ) 0,35 RE für 1 Stück 91.07 Kleinuhr‑Werke, gangfertig: A. mit einer Unruh mit Spiralfeder 0,28 RE für 1 Stück 91.11 Andere Uhrenteile: C. Kleinuhr‑Werke, nicht gangfertig:I. mit einer Unruh mit Spiralfeder 0,28 RE für 1 Stück (2) Der Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle erfolgt in zwei gleich hohen Teilsenkungen am 1. Januar 1976 und am 1. Juli 1977. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens werden die derart gesenkten Zollsätze unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle angewendet. (3) Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die Waren des Kapitels 91 des Brüsseler Zolltarifschemas, sofern die Schweiz die Bestimmungen des am 20. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten ergänzenden Abkommens zum Abkommen von 1967 betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendet. Die in dem ergänzenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen gelten als Verpflichtungen im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens SR 0.632.401 SR 0.632.290.131 SR 0.632.401 Siehe auch die an die Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7).

Art. 5

(1) Ab 1. Januar 1978 werden die Einfuhrzölle der Schweiz für die in Anhang C dieses Protokolls angeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irlands schrittweise wie folgt beseitigt: Zeitplan Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 65 am 1. Januar 1979 50 am 1. Januar 1980 50 am 1. Januar 1981 35 am 1. Januar 1982 35 am 1. Januar 1983 20 am 1. Januar 1984 0 (2) Die Einfuhrzölle der Schweiz für die Waren der Tarifnummer 4418 der Nomenklatur des Zollrates mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt: Zeitplan Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 65 am 1. Januar 1979 50 am 1. Januar 1980 40 am 1. Januar 1981 20 am 1. Januar 1982 0 (3) Die Schweiz behält sich vor, ab 1. Januar 1978 abweichend von Artikel 3 des Abkommens je nach wirtschaftlichen Erfordernissen und verwaltungstechnischen Überlegungen auf die Einfuhr der in Anhang C genannten Waren mit Ursprung in Dänemark und dem Vereinigten Königreich nachstehende Zölle zu erheben: Zeitplan Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze am 1. Januar 1978 65 am 1. Januar 1979 50 am 1. Januar 1980 50 am 1. Januar 1981 35 am 1. Januar 1982 35 am 1. Januar 1983 20 am 1. Januar 1984 0 Fassung gemäss Ziff. V der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). SR 0.632.401

Art. 6

Bei den Waren der Tarifnummern 4418, 4801 und 4807 der Nomenklatur des Zollrates behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, im Falle ernster Schwierigkeiten Richtplafonds gemäss der Regelung des Artikels 3 dieses Protokolls einzuführen. Überschreiten Einfuhren die Plafonds, so können für sie Zollsätze wieder angewandt werden, die die für Drittländer geltenden Zollsätze nicht überschreiten. Fassung gemäss Ziff. Vl der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511).

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