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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1 Begriff
  2. Art. 2 Absolute Ausschlussgründe
  3. Art. 3 Relative Ausschlussgründe
  4. Art. 4 Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter
  5. Art. 5 Entstehung des Markenrechts
  6. Art. 6 Hinterlegungspriorität
  7. Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
  8. Art. 8 Ausstellungspriorität
  9. Art. 9 Prioritätserklärung
  10. Art. 10 Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
  11. Art. 11 Gebrauch der Marke
  12. Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
  13. Art. 13 Ausschliessliches Recht
  14. Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
  15. Art. 15 Berühmte Marke
  16. Art. 16 Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern und anderen Nachschlagewerken
  17. Art. 17 Übertragung
  18. Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
  19. Art. 18 Lizenz
  20. Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
  21. Art. 20
  22. Art. 21 Garantiemarke
  23. Art. 22 Kollektivmarke
  24. Art. 23 Markenreglement
  25. Art. 24 Genehmigung des Reglements
  26. Art. 25 Rechtswidriges Reglement
  27. Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch
  28. Art. 27 Übertragung und Lizenz
  29. Art. 27a Gegenstand
  30. Art. 27b Eintragungsberechtigte
  31. Art. 27c Markenreglement
  32. Art. 27d Rechte
  33. Art. 27e Nicht anwendbare Bestimmungen
  34. Art. 28 Hinterlegung
  35. Art. 29 Hinterlegungsdatum
  36. Art. 30 Entscheid und Eintragung
  37. Art. 31 Widerspruch
  38. Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs
  39. Art. 33 Entscheid über den Widerspruch
  40. Art. 34 Parteientschädigung
  41. Art. 35 Voraussetzung
  42. Art. 35a Antrag
  43. Art. 35b Entscheid
  44. Art. 35c Verfahren
  45. Art. 36
  46. Art. 37 Führung des Registers
  47. Art. 38 Veröffentlichungen
  48. Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
  49. Art. 40 Elektronischer Behördenverkehr
  50. Art. 41
  51. Art. 42
  52. Art. 43
  53. Art. 44 Anwendbares Recht
  54. Art. 45 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register
  55. Art. 46 Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
  56. Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
  57. Art. 47 Grundsatz
  58. Art. 48 Herkunftsangabe für Waren
  59. Art. 48a Naturprodukte
  60. Art. 48b Lebensmittel
  61. Art. 48c Andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte
  62. Art. 48d Ausnahmen
  63. Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
  64. Art. 49a Herkunftsangabe in der Werbung
  65. Art. 50 Besondere Bestimmungen
  66. Art. 50a Produzentenkennzeichen
  67. Art. 50b …
  68. Art. 50c Internationales Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
  69. Art. 50d Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt
  70. Art. 50e Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde
  71. Art. 50f Gebühren
  72. Art. 51
  73. Art. 51a Beweislastumkehr
  74. Art. 52 Feststellungsklage
  75. Art. 53 Klage auf Übertragung der Marke
  76. Art. 54 Mitteilung von Entscheiden
  77. Art. 55 Leistungsklage
  78. Art. 56 Klageberechtigung der Verbände, Konsumentenorganisationen und Behörden
  79. Art. 57 Einziehung im Zivilverfahren
  80. Art. 58
  81. Art. 59 Vorsorgliche Massnahmen
  82. Art. 60 Veröffentlichung des Urteils
  83. Art. 61 Markenrechtsverletzung
  84. Art. 62 Betrügerischer Markengebrauch
  85. Art. 63 Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke
  86. Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
  87. Art. 65 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen
  88. Art. 65a Nicht strafbare Handlungen
  89. Art. 66 Aussetzung des Verfahrens
  90. Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  91. Art. 68 Einziehung im Strafverfahren
  92. Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden
  93. Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen
  94. Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung
  95. Art. 72 Zurückbehalten von Waren
  96. Art. 72a Proben oder Muster
  97. Art. 72b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  98. Art. 72c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
  99. Art. 72d Zustimmung
  100. Art. 72e Beweismittel
  101. Art. 72f Schadenersatz
  102. Art. 72g Kosten
  103. Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz
  104. Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
  105. Art. 73
  106. Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
  107. Art. 75 Änderung bisherigen Rechts
  108. Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken
  109. Art. 77 Bisher nicht eintragbare Marken
  110. Art. 78 Gebrauchspriorität
  111. Art. 78a Klagebefugnis von Lizenznehmern
  112. Art. 79

112 provisions

Art. 59 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a. zur Beweissicherung; b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 60 Veröffentlichung des Urteils

Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 61 Markenrechtsverletzung

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er: a. sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt; b. unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt. 2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 62 Betrügerischer Markengebrauch

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer: a. Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen; b. widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … 3 … Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Art. 63 Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglementswidriger Weise gebraucht. 2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, die Herkunft der reglementswidrig mit einer Garantie- oder Kollektivmarke versehenen und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände anzugeben. 3 Sind nur unwesentliche Bestimmungen des Reglements betroffen, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 4 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht; b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht; c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … 3 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 65 Widerhandlungen betreffend das Produzentenkennzeichen

Wer vorsätzlich die Vorschriften über das Produzentenkennzeichen verletzt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 65a Nicht strafbare Handlungen

Handlungen nach Artikel 13 Absatz 2bis sind nicht strafbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 66 Aussetzung des Verfahrens

1 Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht. 2 Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen. 3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.

Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. SR 313.0

Art. 68 Einziehung im Strafverfahren

Artikel 69 des Strafgesetzbuches ist anwendbar; der Richter kann anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). SR 311.0

Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist. 2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung

1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er beziehungsweise sie dem BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern. 2 Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird: a. im ordentlichen Verfahren (Art. 72c–72h); oder b. im vereinfachten Verfahren (Art. 72i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt. 3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 72 Zurückbehalten von Waren

1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: a. behält es die Ware zurück; und b. teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. 2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. 3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 72a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 72b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 72a Absatz 1. 2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 72c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware

1 … 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit. 3 … Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 72d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Heute: Art. 72 Abs. 3 und 4.

Art. 72e Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 72f Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden. 2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 72g Kosten

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist; und b. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde. 2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 72 Absätze 3 und 4, 72a, 72b und 72h. 5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 71 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 73

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bis Absatz 2 bis zum Inkrafttreten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar. [BS 2 845; AS 1951 903 Art. 1; 1971 1617; 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. e]

Art. 75 Änderung bisherigen Rechts

1. und 2. … 3. Der Ausdruck «Fabrik- und Handelsmarken» wird in sämtlichen Erlassen durch «Marken» ersetzt; davon ausgenommen sind die Artikel 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Die betreffenden Erlasse sind bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen. Diese Änderungen können unter AS 1993 274 konsultiert werden. [AS 48 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 25; 2008 3437 Ziff. II 13. AS 2015 3679 Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2013 (SR 232.21).

Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. 2 Davon abweichend gelten jedoch folgende Bestimmungen: a. Die Priorität richtet sich nach altem Recht. b. Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht. c. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind unzulässig. d. Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden. e. Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.

Art. 77 Bisher nicht eintragbare Marken

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken hängig, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens.

Art. 78 Gebrauchspriorität

1 Wer eine Marke vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Waren oder deren Verpackung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zuerst gebraucht hat, ist gegenüber dem ersten Hinterleger besser berechtigt, sofern er die Marke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt und zugleich den Zeitpunkt angibt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde. 2 … Aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 78a Klagebefugnis von Lizenznehmern

Die Artikel 55 Absatz 4 und 59 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 79

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Alle Bestimmungen ohne Art. 36: 1. April 1993 Art. 36: 1. Januar 1994 BRB vom 23. Dez. 1992 V vom 26. April 1993 (AS 1993 1839)

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