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16 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2010
Geltungsbereich,
Bestandteile des Gestaltungsplans
1Für das ALT-EMPA-Areal im Bereich Leonhard- / Tannen- / Clausiusstrasse / Kenngottweg wird ein privater Gestaltungsplan im
Sinne der §§ 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften, dem dazugehörigen Situationsplan im
Massstab 1:500 und dem Höhenkotenplan des gewachsenen
Terrains.
3Der zugehörige Situationsplan ist massgebend für den örtlichen
Geltungsbereich sowie für die Grundzüge der kubischen Gestaltung und der Erschliessung.
Art. 2
Ergänzendes Recht,
Verhältnis zu den übrigen Bauvorschriften
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2Die allgemeine Bau- und Zonenordnung und die bisherigen
Baulinien gelten im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten im Plangebiet die
dannzumalige Bau- und Zonenordnung und die dannzumaligen
Baulinien.
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Plangebietes umfasst im Wesentlichen
– das Institutsgebäude CLA an der Clausiusstrasse;
– das Institutsgebäude LEE an der Leonhardstrasse;
– das Institutsgebäude LEO an der Leonhardstrasse 27;
– das Institutsgebäude TAN an der Tannenstrasse 1;
– die Zwischen- und Nebenbauten LZ.
Art. 4
Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche, den
Schnitten und den Höhenkoten, die aus dem zugehörigen Plan
ersichtlich sind.
2Die Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsvorschriften
bis an die Mantellinie gestellt werden.
3Unter Vorbehalt von Art. 5 und 6 dürfen keine Gebäude oder
Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
Art. 5
Gebäudetiefe
Die Gebäudetiefe zwischen der Nordost- und der Südwestfassade ist beim Gebäude CLA auf 15 m, beim Gebäude LEE auf
20 m beschränkt. Anschlussbauten an die Zwischen- und Nebenbauten im Bereich LZ sind über diese Gebäudetiefen hinaus
zulässig, sofern sie die im Bereich LZ zulässige Maximalhöhe
nicht überschreiten.
Art. 6
Überschreitung des Gebäudemantels und der
Gebäudetiefe
1Beim Institutsgebäude CLA sind Beschattungs- und Fluchtbalkonkonstruktionen, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile
im Sinne von § 269 PBG, Kamine, technische Aufbauten, die
Fassadenreinigungsanlage (im Ausmass von 3 m Höhe, 3 m
Breite und 11 m Gesamtlänge), Flachdachbrüstungen und Geländer nicht an den Gebäudemantel und die Gebäudetiefe gebunden.
2Beim Institutsgebäude CLA dürfen durchgehende Beschattungs-
und Fluchtbalkonkonstruktionen
– an der Nordwestseite die Gebäudetiefe um maximal 1,5 m,
nicht aber den Gebäudemantel überragen;
– an der Südwestseite den Gebäudemantel um maximal 1,5 m
überragen.
3Bergseits des Institutsgebäudes CLA kann zwischen den Koten
447.00 und 453.00 m ü. M. bis zum bestehenden Fernheizkanal
in der Clausiusstrasse ein Lichtgraben mit Brüstungen, Rampen, Treppen, Überbrückungen und partiellen Überdachungen
erstellt werden.
4Nordwestlich des Institutsgebäudes LEE kann bis auf einen
Grenzabstand von 4 m ein Lichtgraben mit Brüstungen, Rampen, Treppen, Überbrückungen und partiellen Überdachungen
erstellt werden.
Art. 7
Ausnützung
1Die maximal zulässige Baumasse für das gesamte Plangebiet
beträgt 104 540 m3.
2Die maximal zulässige Baumasse auf den einzelnen Baufeldern
beträgt:
– auf Baufeld CLA: 42 000 m3
– auf Baufeld TAN: 5 220 m3
– auf Baufeld LEO: 12 420 m3
– auf Baufeld LEE: 44 900 m3
3Zusätzlich zur maximal zulässigen Baumasse ist die Nutzung
von Zwischen- und Nebenbauten LZ erlaubt, wobei der Umfang
durch die Grundfläche und die Maximalhöhenkoten bestimmt
wird.
Art. 8
Gewachsenes Terrain
Pro Baufeld wird jeweils eine horizontale Fläche festgelegt, die
gemäss Interpolation das massgebliche gewachsene Terrain
darstellt. Die Höhenkoten dieser Flächen betragen:
– auf Baufeld CLA: 448.94 m .ü. M.
– auf Baufeld TAN: 448.46 m .ü. M.
– auf Baufeld LEO: 445.86 m .ü. M.
– auf Baufeld LEE: 441.52 m .ü. M.
Art. 9
Nutzweise
1Das Plangebiet dient Hochschulzwecken und eng damit verbundenen Nutzungen.
2Mindestens 650 m2 Geschossfläche müssen für publikumsorientierte Dienstleistungen verwendet werden.
Art. 10
Gestaltungsvorschriften
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese
Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
2Mindestens 1100 m2 der gesamten Dachflächen sind als Dachterrassen auszubilden und den Hausbenützern als Erholungsfläche zugänglich zu machen.
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500.
0m 25m
N
3Im Übrigen sind die Flachdächer extensiv zu begrünen.
4Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.2 m sind für das Baufeld LEE-a zulässig.
Art. 11
Parkierung
1Im Plangebiet dürfen höchstens 60 Parkplätze erstellt werden.
Der durch den Neubau ausgelöste minimal erforderliche Pflichtparkplatzbedarf der ETH im Hochschulgebiet Zentrum darf nicht
unterschritten werden.
2Diese Parkplätze sind mit Ausnahme von höchstens 6 Besucherparkplätzen unterirdisch oder überdeckt anzulegen.
3Im Plangebiet sind spätestens mit der Inbetriebnahme des Gebäudes LEE mindestens 120 gedeckte Abstellmöglichkeiten für
Velos, Motorfahrräder und Kleinmotorräder bereitzustellen.
Art. 12
Erschliessung
1Die Zufahrten für Personenwagen und Anlieferungsfahrzeuge
dürfen nur an den im zugehörigen Plan bezeichneten Stellen
angelegt werden.
2Zwischen der Tannen- und der Leonhardstrasse ist eine attraktive, Tag und Nacht benutzbare, mindestens 2.0 m breite Fussgängerverbindung innerhalb des Plangebiets zu schaffen und
sicherzustellen, solange die öffentliche Hand keine solche auf
öffentlichem Grund gewährleistet.
3Der Kenngottweg ist als Fussgängerverbindung zwischen der
Leonhard- und der Clausiusstrasse beizubehalten, wobei im Bereich des Gebäudes LEE sowohl der Über- als auch der Unterbau zulässig sind. Der Durchgang im Gebäude LEE muss ein
Lichtraumprofil von mindestens 5 m Breite und 5 m Höhe aufweisen.
Art. 13
Umweltschutz und Nachhaltigkeit
1Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben
hinsichtlich Heizenergiebedarf die jeweils aktuellen Werte der
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich
um mindestens 20 % zu unterschreiten. Soweit technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch
für Umbauten.
2Das Regenwasser ist in erster Linie über eine Versickerung
am Ort der Anfallstelle zu entsorgen, zweite Priorität hat eine
Entwässerung im Trennsystem, inkl. einer Retention des Regenwassers.
3Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
Art. 14
Lärmschutz
Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 15
Aufhebung alter Gestaltungsplan
Der private Gestaltungsplan ETH Zürich / Alt-EMPA-Areal gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 14. Februar 1990 wird mit
Festsetzung der vorliegenden Gestaltungsplanvorschriften aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 4. November
2010; Inkraftsetzung auf den 11. Dezember 2010.