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Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses

Basel-Landschaft · 140.14 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 5
  5. § 6

5 provisions

§ 1

Ziele 1 Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Umsetzung und Umsetzungskontrolle. 2 Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umsetzung überprüfbar wird.

§ 2

Aufgaben 1 Der Planungs- und Strategieausschuss: a. ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulierung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich); b. bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Analyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strategischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grundsatzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahresplanung und im Berichtswesen (Jahresbericht); c. unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturplanung; d. unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten und nachhaltigen Politik; 1) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348 2 140.14 e. * entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter; f. * kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden; g. * unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den Direktionen. 2 Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.

§ 3

Mitglieder und Leitung 1 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: * a. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären, b. 1 Vertretung der Landeskanzlei, c. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD). 2 Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt: Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch: * a. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und b. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär. 3 Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen. 4 Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten lassen. § 4 * Stimmrecht, Sekretariat 1 Die Generalsekretärinnen bzw. die Generalsekretäre sowie die Vertretung der Landeskanzlei haben je 1 Stimme. 2 Das Sekretariat wird von der Stabsstelle der Finanzverwalterin bzw. dem Finanzverwalter (FKD) besorgt.

§ 5

Sitzungen 1 Die Sitzungsplanung obliegt der Leitung. 2 Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spätestens 4 Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt. 3 Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. 4 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348 3 140.14

§ 6

Kommunikation 1 Der Planungs- und Strategieausschuss wird durch die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» unterstützt. Diese beantragt und entwickelt die Kommunikationsmassnahmen, die im Zusammenhang mit den Planungsinstrumenten und dem Berichtswesens sowie der Umsetzung der strategischen Planung des Regierungsrates stehen. Die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» wird vom Regierungsrat eingesetzt. § 7 * Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Organisation und Verankerung des Planungs- und Strategieausschusses innerhalb der kantonalen Verwaltung werden nach Ablauf jeder Legislatur überprüft und bei Bedarf angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348 4 140.14 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0348 18.06.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 38.190 18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 38.190 18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 38.190 18.06.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.190 18.06.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.190 24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2016.013 24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2016.013 24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2016.013 19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348 5 140.14 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0348 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 § 2 Abs. 1, Bst. e. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013 § 2 Abs. 1, Bst. f. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.190 § 2 Abs. 1, Bst. f. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013 § 2 Abs. 1, Bst. g. 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013 § 3 Abs. 1 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190 § 3 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190 § 4 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190 § 7 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0348

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