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Vereinbarung über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle und der CARE-Organisation des Kantons Nidwalden in der Gemeinde Engelberg

Obwalden · 540.213 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Finanzierung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) für das Gemeindegebiet von Engelberg. 2 Bei einem Ereignis auf dem Gemeindegebiet Engelberg kommen die mobile Sanitätshilfsstelle (mob San Hist) und die CARE-Organisation des Kantons Nidwalden zum Einsatz.

Art. 2

Betrieb und Unterhalt der mob San Hist Aufgaben und Ausbildung des Personals für den Betrieb der mob San Hist sowie Ausrüstung der mob San Hist richten sich nach dem Konzept4 1 OGS 2006, 53 2 GDB 540.21 3 NG 152.51 4 Konzept 96, gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 3. Februar 1997 (Nr. 122) 540.213 und dem Reglement für das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der mobilen kantonalen Sanitätshilfsstelle (mob San Hist-Reglement)5 des Kantons Nidwalden.

Art. 3

Einsatz Der Einsatz der mob San Hist und der CARE-Organisation richten sich nach den geltenden Reglementen des Kantons Nidwalden.

Art. 4

Personal 1 Der Kanton Nidwalden nimmt nach Bedarf Freiwillige aus der Einwohnergemeinde Engelberg als Personal für den Betrieb seiner mob San Hist auf. 2 Der personelle Sollbestand aus der Einwohnergemeinde Engelberg soll 15 Prozent des Gesamtsollbestandes der mob San Hist des Kantons Nidwalden nicht überschreiten.

Art. 5 II. Finanzierung

Betriebskosten Die Betriebskosten für die mob San Hist werden vom Kanton Nidwalden getragen.

Art. 6

Personal und Ausbildung 1 Die Personal- und Ausbildungskosten für Personen aus der Einwohnergemeinde Engelberg, welche als Mitglieder des KSD Nidwalden den Betrieb der mob San Hist sicherstellen, trägt der Kanton Obwalden. 2 Die Entschädigung erfolgt nach den gleichen Ansätzen wie für das Personal der mob San Hist des Kantons Obwalden. 3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jeweils auf Ende des Kalenderjahres. 5 Reglement gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 1999 (Nr. 483) 540.213

Art. 7

Unfall und Haftpflicht Der Kanton Obwalden stellt sicher, dass das Personal der mob San Hist aus der Einwohnergemeinde Engelberg während seiner Aufgabenerfüllung gegen Betriebsunfall und Haftpflicht versichert ist.

Art. 8

CARE-Organisation Der Kanton Obwalden beteiligt sich an den Kosten der CARE- Organisation des Kantons Nidwalden im Rahmen der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kanton Nidwalden die Bewältigung von CARE-Ereignissen in der Gemeinde Engelberg sicherstellt.

Art. 9

Kostentragung im Ereignisfall Gestützt auf Art. 11 der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst des Kantons Obwalden6 trägt die Einwohnergemeinde Engelberg die Kosten des Einsatzes der mob San Hist und der CARE- Organisation Nidwalden im Ereignisfall.

Art. 10 III. Schlussbestimmungen

Kündigung Die Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 2008.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die beiden Regierungen auf den 1. Juli 2006 in Kraft. 6 GDB 540.21

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