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Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten als Futtermittel und als Dünger

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Herstellung von Fischmehl
  3. Art. 3 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  4. Art. 4 Transport und Lagerung von Fischmehl und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
  5. Art. 5 Gewinnung von Blut von Nichtwiederkäuern
  6. Art. 6 Transport von Blut von Nichtwiederkäuern und von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern
  7. Art. 7 Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern
  8. Art. 8 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  9. Art. 9 Transport und Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
  10. Art. 10 Gewinnung von Nebenprodukten von Schweinen
  11. Art. 11 Transport von Nebenprodukten von Schweinen und von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel
  12. Art. 12 Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen
  13. Art. 13 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  14. Art. 14 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
  15. Art. 15 Gewinnung von Nebenprodukten von Geflügel
  16. Art. 16 Transport von Nebenprodukten von Geflügel und von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen
  17. Art. 17 Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel
  18. Art. 18 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  19. Art. 19 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Geflügel und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
  20. Art. 20 Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern
  21. Art. 21 Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und von Produkten von Wiederkäuern
  22. Art. 22 Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern
  23. Art. 23 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  24. Art. 24 Transport und Lagerung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
  25. Art. 25 Herstellung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten
  26. Art. 26 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  27. Art. 27 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
  28. Art. 28 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
  29. Art. 29 Transport und Lagerung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
  30. Art. 30 Herstellung von Futtermitteln
  31. Art. 31 Kennzeichnung von Etiketten
  32. Art. 32 Transport und Lagerung
  33. Art. 33 Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln
  34. Art. 34 Kennzeichnung von Etiketten
  35. Art. 35 Transport und Lagerung
  36. Art. 36 Herstellung von Futtermitteln
  37. Art. 37 Kennzeichnung von Etiketten
  38. Art. 38 Transport und Lagerung
  39. Art. 39 Herstellung von Futtermitteln
  40. Art. 40 Kennzeichnung von Etiketten
  41. Art. 41 Transport und Lagerung
  42. Art. 42 Herstellung von Futtermitteln
  43. Art. 43 Kennzeichnung von Etiketten
  44. Art. 44 Transport und Lagerung
  45. Art. 45 Herstellung von Futtermitteln
  46. Art. 46 Kennzeichnung von Etiketten
  47. Art. 47 Transport und Lagerung
  48. Art. 48 Herstellung von Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern
  49. Art. 49 Herstellung von Heimtierfutter mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern
  50. Art. 50 Lagerung und Verwendung von Heimtierfutter und von Futtermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion
  51. Art. 51 Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion
  52. Art. 52 Probenahmeverfahren und Analysemethoden
  53. Art. 53 Probenahme- und Analysehäufigkeit
  54. Art. 54 Transport und Lagerung
  55. Art. 55 Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, auf landwirtschaftliche Flächen
  56. Art. 56

56 provisions

Art. 41 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 19.

Art. 42 Herstellung von Futtermitteln

1 Mischfuttermittel mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen. 2 Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere Nutztiere als Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn: a. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; b. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; c. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und 2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.

Art. 43 Kennzeichnung von Etiketten

Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 44 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 24.

Art. 45 Herstellung von Futtermitteln

1 Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Nutztiere herstellen. 2 Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere als diese Nutztiere herstellen, wenn: a. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; b. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; c. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Nutzinsekten sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und 2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.

Art. 46 Kennzeichnung von Etiketten

Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für die folgenden Nutztiere muss deutlich sichtbar der nachstehende Vermerk angebracht werden: a. Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Geflügel verfüttert werden»; b. Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Schweine verfüttert werden»; c. Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 47 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 27.

Art. 48 Herstellung von Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern

1 Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern darf nur in Betrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Heimtierfutter herstellen. 2 In Betrieben, die Futtermittel für Nutztiere herstellen, darf jedoch Heimtierfutter hergestellt werden, das folgende Produkte von Wiederkäuern enthält: a. Milch und Milchprodukte sowie Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse; b. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; c. hydrolysierte Proteine aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern; d. ausgeschmolzenes Fett von Wiederkäuern mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 Prozent an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

Art. 49 Herstellung von Heimtierfutter mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern

In Betrieben, die auch Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, darf Heimtierfutter hergestellt werden, das folgendes Protein von Nichtwiederkäuern enthält: a. Fischmehl, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Nichtwiederkäuer oder Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Kälber herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 29 VTNP entspricht; b. verarbeitetes Protein von Schweinen, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 30a VTNP entspricht; c. verarbeitetes Protein von Geflügel, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 30b VTNP entspricht; d. gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 31 VTNP entspricht; e. verarbeitetes Protein von Nutzinsekten, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 31a VTNP entspricht.

Art. 50 Lagerung und Verwendung von Heimtierfutter und von Futtermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion

1 Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter müssen getrennt gelagert werden. 2 Heimtierfutter muss so verwendet werden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.

Art. 51 Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion

1 Die Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln mit folgenden tierischen Erzeugnissen ist in Betrieben der Primärproduktion, in denen Nutztiere gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten: a. Fischmehl; b. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern; c. verarbeitetes Protein von Schweinen; d. verarbeitetes Protein von Geflügel; e. gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern; f. verarbeitetes Protein von Nutzinsekten; g. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft. 2 Diese Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben der Primärproduktion gelagert und verwendet werden, wenn Nutztiere, für die die jeweiligen Futtermittel bestimmt sind, und jene, für die die jeweiligen Futtermittel nicht bestimmt sind, als eigene Betriebszweige physisch vollständig voneinander getrennt gehalten und gefüttert werden; die Trennung ist insbesondere sicherzustellen durch: a. eigene Ställe; b. eine eigene Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter, welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet; c. Massnahmen für die Biosicherheit und die Einhaltung der guten Hygienepraxis. 3 Die Einhaltung der Voraussetzungen wird im Rahmen der ordentlichen Primärproduktionskontrollen überwacht.

Art. 52 Probenahmeverfahren und Analysemethoden

1 Für die Probenahmeverfahren und Analysemethoden bei der Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, gilt Anhang 9 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011. 2 Wenn es für eine bestimmte Analyse oder bei der Untersuchung auf Glycerintriheptanoat kein standardisiertes Nachweisverfahren gibt, bestimmt das BLV die Methode nach Absprache mit dem nationalen Referenzlabor. SR 916.307.1

Art. 53 Probenahme- und Analysehäufigkeit

1 Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe müssen die Notwendigkeit und die Häufigkeit der Untersuchungen in ihren Selbstkontrollkonzepten festlegen. 2 Sind für eine Betriebskategorie regelmässige Untersuchungen auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, vorgeschrieben, so wird die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die der einzelne Betrieb dieser Kategorie in einem auf den Grundsätzen für die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) basierenden Verfahren durchführt.

Art. 54 Transport und Lagerung

Nach der Mischung sind Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetem tierischem Protein wie folgt zu transportieren und zu lagern: a. als Massengut unter Bedingungen, die eine Kreuzkontamination verhindern; b. vorverpackt in Säcken, wenn sie für den Endverbrauch bestimmt sind; oder c. in einem Betrieb der Primärproduktion an einem geeigneten Lagerort, an dem Nutztiere nicht damit in Berührung kommen.

Art. 55 Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, auf landwirtschaftliche Flächen

1 Wer für landwirtschaftliche Flächen verantwortlich ist, auf die Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, muss mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen führen über: a. die Menge der ausgebrachten Dünger; b. das Datum und den Ort, an dem die Dünger ausgebracht wurden; c. das Datum, an dem nach der Ausbringung Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde. 2 Diese Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Dünger, die keine anderen tierischen Nebenprodukte enthalten als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1 VTNP.

Art. 56

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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