Art. 41 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 19.
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Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 19.
1 Mischfuttermittel mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen. 2 Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere Nutztiere als Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn: a. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; b. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; c. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und 2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 24.
1 Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Nutztiere herstellen. 2 Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere als diese Nutztiere herstellen, wenn: a. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; b. die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; c. Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Nutzinsekten sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und 2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für die folgenden Nutztiere muss deutlich sichtbar der nachstehende Vermerk angebracht werden: a. Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Geflügel verfüttert werden»; b. Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Schweine verfüttert werden»; c. Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 27.
1 Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern darf nur in Betrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Heimtierfutter herstellen. 2 In Betrieben, die Futtermittel für Nutztiere herstellen, darf jedoch Heimtierfutter hergestellt werden, das folgende Produkte von Wiederkäuern enthält: a. Milch und Milchprodukte sowie Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse; b. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; c. hydrolysierte Proteine aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern; d. ausgeschmolzenes Fett von Wiederkäuern mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 Prozent an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
In Betrieben, die auch Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, darf Heimtierfutter hergestellt werden, das folgendes Protein von Nichtwiederkäuern enthält: a. Fischmehl, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Nichtwiederkäuer oder Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Kälber herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 29 VTNP entspricht; b. verarbeitetes Protein von Schweinen, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 30a VTNP entspricht; c. verarbeitetes Protein von Geflügel, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 30b VTNP entspricht; d. gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 31 VTNP entspricht; e. verarbeitetes Protein von Nutzinsekten, das:1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und 2. den Anforderungen nach Artikel 31a VTNP entspricht.
1 Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter müssen getrennt gelagert werden. 2 Heimtierfutter muss so verwendet werden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.
1 Die Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln mit folgenden tierischen Erzeugnissen ist in Betrieben der Primärproduktion, in denen Nutztiere gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten: a. Fischmehl; b. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern; c. verarbeitetes Protein von Schweinen; d. verarbeitetes Protein von Geflügel; e. gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern; f. verarbeitetes Protein von Nutzinsekten; g. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft. 2 Diese Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben der Primärproduktion gelagert und verwendet werden, wenn Nutztiere, für die die jeweiligen Futtermittel bestimmt sind, und jene, für die die jeweiligen Futtermittel nicht bestimmt sind, als eigene Betriebszweige physisch vollständig voneinander getrennt gehalten und gefüttert werden; die Trennung ist insbesondere sicherzustellen durch: a. eigene Ställe; b. eine eigene Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter, welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet; c. Massnahmen für die Biosicherheit und die Einhaltung der guten Hygienepraxis. 3 Die Einhaltung der Voraussetzungen wird im Rahmen der ordentlichen Primärproduktionskontrollen überwacht.
1 Für die Probenahmeverfahren und Analysemethoden bei der Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, gilt Anhang 9 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011. 2 Wenn es für eine bestimmte Analyse oder bei der Untersuchung auf Glycerintriheptanoat kein standardisiertes Nachweisverfahren gibt, bestimmt das BLV die Methode nach Absprache mit dem nationalen Referenzlabor. SR 916.307.1
1 Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe müssen die Notwendigkeit und die Häufigkeit der Untersuchungen in ihren Selbstkontrollkonzepten festlegen. 2 Sind für eine Betriebskategorie regelmässige Untersuchungen auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, vorgeschrieben, so wird die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die der einzelne Betrieb dieser Kategorie in einem auf den Grundsätzen für die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) basierenden Verfahren durchführt.
Nach der Mischung sind Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetem tierischem Protein wie folgt zu transportieren und zu lagern: a. als Massengut unter Bedingungen, die eine Kreuzkontamination verhindern; b. vorverpackt in Säcken, wenn sie für den Endverbrauch bestimmt sind; oder c. in einem Betrieb der Primärproduktion an einem geeigneten Lagerort, an dem Nutztiere nicht damit in Berührung kommen.
1 Wer für landwirtschaftliche Flächen verantwortlich ist, auf die Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, muss mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen führen über: a. die Menge der ausgebrachten Dünger; b. das Datum und den Ort, an dem die Dünger ausgebracht wurden; c. das Datum, an dem nach der Ausbringung Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde. 2 Diese Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Dünger, die keine anderen tierischen Nebenprodukte enthalten als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1 VTNP.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.