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Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt

Basel-Stadt · 410.910 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Angebote
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Schulen 410.910
  12. § 12
  13. § 13 III. Orientierung und Bewilligung
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 IV. Teilnahme, Dispensation und Absenzen
  17. § 17
  18. § 18 V. Leitung und Durchführung
  19. § 19
  20. § 20 VI. Finanzierung und Beiträge
  21. § 21 wärtigen Schulanlass erhoben. *
  22. § 22
  23. § 23 VII. Ausführungsbestimmungen
  24. § 24 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  25. § 25

25 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die auswärtigen Schulanlässe. 2 Sie gilt für die Volksschulen, die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule (FMS), die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Gestaltung Basel) und das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) des Kantons Basel-Stadt.

§ 2

Ziele der auswärtigen Schulanlässe 1 Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen: a) Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen; b) sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern; c) sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen; d) sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern; e) sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen; f) sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen g) sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten; h) sie sollen Kulturelles vermitteln.

§ 3

Teilautonomie der Schulen 1 Die Schulleitung legt als Teil des Schulprogramms im Konzept über die Organisation des Unterrichts fest, wie die auswärtigen Schulanlässe an ihrer Schule organisiert und durchgeführt werden. Sie berücksichtigt dabei die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

§ 4 II. Angebote

Auswärtige Schulanlässe 1 Auswärtige Schulanlässe sind: a) Schulexkursionen; b) Schulausflüge (ganztägig); c) Projekttage mit auswärtiger Übernachtung; d) Schulkolonien; e) Schulsportlager; f) Klassenaustausche; 1) SG 410.100. Schulen 410.910 g) Praktika (inkl. Landdienst); h) Abschlussreisen der Volksschule; i) Bildungs- und Studienreisen.

§ 5

Schulexkursionen 1 Schulexkursionen dienen der Veranschaulichung eines Fachbereichs, Fachs oder mehrerer Fachbereiche und Fächer. 2 Sie sind obligatorischer Unterrichtsbestandteil und werden nach Bedarf durchgeführt. 3 Sie finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt.

§ 6

Schulausflüge 1 In der Volksschule führen alle Schulklassen im Laufe eines Schuljahrs wenigstens zwei ganztägige Schulausflüge durch. Ein Schulausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden. 2 In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA können Schulausflüge durchgeführt werden.

§ 7

Projekttage mit auswärtiger Übernachtung 1 Projekttage mit auswärtiger Übernachtung sind ein mehrtägiger Schulanlass, an dem die Schülerinnen und Schüler projektartig arbeiten. 2 Ab dem 3. Schuljahr können die Schulen nach Bedarf Projekttage mit auswärtiger Übernachtung durchführen. 3 Sie dauern bis zu vier Tage (drei Nächte). In den Schulen der beruflichen Grundbildung ist die Dauer der Projekttage mit auswärtiger Übernachtung nicht begrenzt.

§ 8

Schulkolonien und Schulsportlager 1 Eine Schulkolonie ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem die Schülerinnen und Schüler projektartig arbeiten. 2 Ein Schulsportlager ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem sich die Schülerinnen und Schüler vielfältig sportlich betätigen und sich bewegen. 3 Schulkolonien und Schulsportlager können ab dem 3. Schuljahr durchgeführt werden und dauern wenigstens fünf Tage (vier Nächte). 4 Vom 7. bis 8. Schuljahr findet wenigstens eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager statt. 5 Vom 9. bis 11. Schuljahr finden wenigstens eine Schulkolonie und ein Schneesportlager statt. 6 Vom 12. bis 15. Schuljahr finden in den Gymnasien wenigstens eine Schulkolonie und ein Schulsportlager statt, in der FMS und der Wirtschaftsmittelschule wenigstens eine Schulkolonie. Im ZBA kann eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager stattfinden.

§ 9

Klassenaustausche 1 Klassenaustausche können die Schulen nach Bedarf durchführen.

§ 10

Praktika (inkl. Landdienst) 1 Praktika sind befristete Arbeitseinsätze in Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder sozialen Einrichtungen. Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Berufswahl und ermöglichen ihnen einen Einblick in die Arbeitswelt. 2 Die Praktika dauern in der Regel ein bis zwei Wochen und können in den Sekundarschulen, den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA nach Bedarf durchgeführt werden. 3 In der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA gehören Praktika, die länger als zwei Woche dauern, zum Schulprofil.

§ 11 Schulen 410.910

Abschlussreisen der Volksschule 1 Im 11. Schuljahr können Schulklassen eine Abschlussreise durchführen. 2 Die Abschlussreise muss in Europa stattfinden. 3 Für die Abschlussreise (inkl. Anreise) können bis zu drei Schultage verwendet werden.

§ 12

Bildungs- und Studienreisen 1 In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen. 2 Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden.

§ 13 III. Orientierung und Bewilligung

Orientierung der Schulleitung 1 Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärti - gen Schulanlass zu orientieren. 2 Es sind aufzuführen: a) die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleitpersonen; b) die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm; c) das Budget; d) gegebenenfalls die Unterkunft; e) gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schüler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen; f) in den Schulen der beruflichen Grundbildung gegebenenfalls das Einverständnis der Lehrbetriebe.

§ 14

Bewilligung durch die Schulleitung 1 Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die Schulexkursionen. 2 Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.

§ 15

Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Lehrbetriebs 1 Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Lehrbetriebe, rechtzeitig über einen geplanten auswärtigen Schulanlass zu informie - ren.

§ 16 IV. Teilnahme, Dispensation und Absenzen

Teilnahmeverpflichtung 1 Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten aus - wärtigen Schulanlässen teilzunehmen. 2 Dauert in den Schulen der beruflichen Grundbildung der Schulanlass länger als die zur Verfügung stehenden Schultage, ist für die Teilnahme der Lernenden die Zustimmung der Lehrbetriebe erforderlich.

§ 17

Dispensation und Absenzen 1 Schülerinnen, Schüler und Lernende, die nach den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom auswärtigen Schulanlass dispensiert wurden, haben den Unterricht zu besuchen oder in den Schulen der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb zu arbeiten. Schulen 410.910 2 Für unentschuldigtes Fernbleiben vom auswärtigen Schulanlass oder dem Unterricht gelten die Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.

§ 18 V. Leitung und Durchführung

Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen 1 Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson. 2 Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Begleitpersonen eingesetzt werden.

§ 19

Durchführung 1 Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an. 2 Sie meidet erhöhte Risiken.

§ 20 VI. Finanzierung und Beiträge

Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe 1 In den Volksschulen können für die Teilnahme an einem obligatorischen auswärtigen Schulanlass den Erziehungsberechtigten die Kosten für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Rechnung gestellt werden. * 2 In den weiterführenden Schulen werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern oder den Lernenden angemessene Beiträge an die Kosten für die Teilnahme an einem aus -

§ 21 wärtigen Schulanlass erhoben. *

Beitragsreduktion für Schulkolonien und Schulsportlager 1 Bei Schulkolonien und Schulsportlagern haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 entsprechend ihrer Prämiengruppe Anspruch auf eine Beitragsreduktion. 2 Für Erziehungsberechtigte, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder von Sozialhilfe sind, gelten die Ansätze der niedrigsten Prämiengruppe. 3 Bei Erziehungsberechtigten, die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sind, übernimmt die Sozialhilfe die Beiträge.

§ 22

Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen 1 Die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der vom Kanton geführten Schulen mit einem vollen Pensum werden für die Mitwirkung an auswärtigen Schulanlässen nicht zusätzlich entschädigt. Bei Teilzeitangestellten wird das Pensum aufgestockt, sofern der auswärtige Schulanlass einen Bezug zum Unterricht hat und die geleistete Überzeit nicht kompensiert werden kann. 2 Sie haben keine Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtung zu tragen. Davon ausgenommen sind Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen, für welche die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen in der Regel einen Beitrag an die Kosten erhalten. 3 Die Vergütung der Aufwendungen der Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der von den Gemeinden geführten Schulen richtet sich nach kommunalem Recht. Schulen 410.910

§ 23 VII. Ausführungsbestimmungen

1 Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien zu dieser Verordnung können erlassen: a) für die Volksschulen: die Leitung Volksschulen; b) für die Gymnasien, die FMS, die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung und das ZBA: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

§ 24 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule 1 Die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957 gelten für die Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17 weiter.

§ 25

Änderung und Aufhebung anderer Erlasse 1 Die Ordnung für die Lehrpersonen vom 10. November 1930 2) wird wie folgt geändert: 3) 2 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Die Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule vom 17. August 1988, 2. die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und 3. die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957. Schlussbestimmung Die Verordnung ist zu publizieren; sie wird, mit Ausnahme von § 21, auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August 2014 wirksam. § 21 wird am 1. Januar 2015 wirksam. 2) SG 411.400. 3) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt. Schulen 410.910 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2014 18.08.2014 Erlass Erstfassung KB 05.07.2014 11.08.2026 10.08.2026 § 20 Abs. 1 geändert KB 15.08.2026 11.08.2026 10.08.2026 § 20 Abs. 2 geändert KB 15.08.2026 Schulen 410.910 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2014 18.08.2014 Erstfassung KB 05.07.2014 § 20 Abs. 1 11.08.2026 10.08.2026 geändert KB 15.08.2026 § 20 Abs. 2 11.08.2026 10.08.2026 geändert KB 15.08.2026

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