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16 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Modalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF
UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie
die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF
UZH betrifft.
2 Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestimmungen.
3 Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten»
genannt.
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD
RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.
2 Sofern die RVO JD RWF keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)3 und die entsprechende
Studienordnung.
II. Organisation
Durchführung
§ 3 und Aufsicht
Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren
Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die
Aufsicht aus.
415.415.61 RVO JD RWF
§ 4 Organisation
Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den
zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft
der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der
Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich.
III. Studium
§ 5 Studienziele
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den
Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an beiden Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des
schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen
bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzuwenden und zu vertiefen.
§ 6 Studienangebot
1 Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Masterstudiengang.
2 Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH
und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.
4 Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS
Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erworben werden.
5 Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit
von insgesamt drei Semestern ausgelegt.
Akademischer
§ 7 Grad
1 Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag
ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften,
verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree
Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet
«Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die französische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et
de Lausanne».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.
Zulassung und
§ 8 Immatrikulation
1 Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden
Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.
2 Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heimuniversität, die andere Universität ist die Gastuniversität.
RVO JD RWF 415.415.61
§ 9 Studiengebühren
Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den
geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.
§ 10 Masterarbeit
Die Masterarbeit kann an einer der beiden Partnerfakultäten gemäss den Regelungen und Bestimmungen der jeweiligen Fakultät verfasst werden.
Anerkennung
und Anrechnung von ECTS
§ 11 Credits
1 Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen
sind gemäss der Studienordnung anrechenbar.
2 Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partnerfakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss
angerechnet werden.
Endgültige
§ 12 Abweisung
Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO
RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der
Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn
des Studiengangs abgeschlossen wurde.
IV. Studienabschluss
Verleihung des
§ 13 Mastergrades
Der Mastergrad wird durch die Heimfakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Vereinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS
Credits erworben worden sind.
§ 14 Abschlussdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die
Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Universitäten.
V. Rechtsschutz
§ 15 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.
2 Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im
letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den
Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich
und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem
Rekurs.
415.415.61 RVO JD RWF
3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF
unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
VI. Übergangsbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach
neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung
mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im
entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen
noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis
und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
1 OS 76, 177; Begründung siehe ABl 2021-03-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.415.1.