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Reglement für das Befahren von Waldstrassen der Gemeinde Glarus mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement)

Glarus · 7.6-1 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
  3. Art. 3 Abgrenzung der betroffenen Strassen
  4. Art. 4 Art der Verkehrsbeschränkung
  5. Art. 5 Fahrberechtigung
  6. Art. 6 Bescheinigung der Fahrberechtigung
  7. Art. 7 Einschränkung der Fahrberechtigung
  8. Art. 8 Zeitliche Beschränkung der Fahrberechtigung
  9. Art. 9 Beschränkung der Fahrberechtigung aufgrund besonderer Umstände
  10. Art. 10 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Strassen
  11. Art. 11 Gebühren
  12. Art. 12 Vollzug
  13. Art. 13 Führen eines Fahrberechtigungs- und Barrierenschlüsselverzeichnisses
  14. Art. 14 Haftung
  15. Art. 15 Strafbestimmungen und Gerichtsstand

15 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Gemeinde Glarus legt mittels dieses Reglements den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Handhabung der Abgabe von Barrierenschlüsseln und Fahrbewilligungen,im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldstrassen (Art. 12 kantonalen Strassengesetzes und Art. 11 Abs. 2 kantonalen Waldgesetzes), fest. 2 Das Reglement bezweckt die einheitliche und klare Handhabung der Fahrberechtigung für die umschriebenen Strassen mit Motorfahrzeugen. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten geregelt. 3 Dieses Reglement findet Anwendung auf allen Waldstrassen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

1 Zu den Güter- und Waldstrassen gehören alle Fahrstrassen, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 12 Abs. 1 kantonalen Strassengesetzes). 2 Waldstrassen dürfen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald (Art. 15 WaG) und des Kantonalen Waldgesetzes (Art. 11 Abs. 1 kWaG) nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Ausnahmen werden gestützt auf Art. 11 Abs. 4 kWaG in diesem Reglement festgelegt. 3 Als Waldstrassen gelten jene Verkehrswege, welche im kantonalen Waldstrassenverzeichnis bezeichnet sind (Art. 11 Abs. 2 kWaG).

Art. 3 Abgrenzung der betroffenen Strassen

1 Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle im Waldstrassenverzeichnis aufgeführten Waldstrassen im Gemeindegebiet von Glarus. 2 Das Waldstrassenverzeichnis ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements und wird bei Bedarf aktualisiert.

Art. 4 Art der Verkehrsbeschränkung

1 Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14) bzw. einem allgemeinen Fahrverbot (Signal 2.01), sowie dem Zusatzschild mit dem Text "Waldstrasse ausgenommen Berechtigte" belegt. Zudem sind einige Strassen mit baulichen Massnahmen (Barriere, Sperrpfosten), welche Nichtberechtigten das Befahren der Strasse verwehren, ausgestattet.

Art. 5 Fahrberechtigung

1 Vom Bund festgelegten Ausnahmen vom Fahrverbot sind: a. Fahrten im Dienste des Bundes (Art. 3 Abs. 3 SVG); b. Fahrten zu Rettungs- und Bergungszwecken (Art. 13 Abs. 1 lit. a WaV); c. Fahrten zu Polizeikontrollen (Art. 13 Abs. 1 lit. b WaV); d. Fahrten zu militärischen Übungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c WaV); e. Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 13 Abs. 1 lit. d WaV); f. Fahrten zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 13 Abs. 1 lit. e WaV). 2 Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen ist eine Benützung von Waldstrassen zu folgenden Zwecken gestattet: a. Fahrten zur Bewirtschaftung in der Land- und Alpwirtschaft (Art. 11 Abs. 3 lit. a kWaG) einschliesslich Fahrten von Ärzten, Tierärzten und Besamungstechnikern, Milchwäger/-kontrolleure in Ausübung ihres Berufes bzw. Amtes; b. Fahrten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und den Unterhalt von Werken im öffentlichen Interesse (Art. 11 Abs. 3 lit. b kWaG); c. Fahrten für die Jagd gemäss kantonalen Jagdvorschriften (Art. 11 Abs. 3 lit. c kWaG); d. Zubringer für die Organisation standortsgebundener öffentlicher oder im öffentlichern Inte-resse liegender Veranstaltungen (Art. 11 Abs. 3 lit. e kWaG); e. Fahrten für die Erbringung notwendiger Dienste, die im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung des erschlossenen Gebietes stehen (Art. 11 Abs. 3 lit. a, b, c, e kWaG); f. Die Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten und Jagdhütten sowie Fahrten, die deren Unterhalt und Versorgung dienen (Art. 11 Abs. 3 lit. d kWaG). 3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. f kWaG kann die Gemeinde Glarus im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen, welche örtlich und zeitlich begrenzt sind, sowie bei denen ein Zweck begründet nachgewiesen ist, zulassen für: a. Fahrzeuge gehbehinderter Personen; b. Kollektive Personentransporte (Busfahrten für spezielle Anlässe und zeitlich beschränkter Taxibetrieb).

Art. 6 Bescheinigung der Fahrberechtigung

1 Die Fahrberechtigungen gemäss Art. 2 und Art. 5 setzen gestützt auf Art. 11 Abs. 3 kWaG eine schriftliche Bewilligung durch die Gemeinde Glarus voraus, sofern dies nicht anderwärtig durch übergeordnete Gesetzgebungen geregelt ist. Die schriftliche Fahrbewilligung wird als Ausweis oder als Vignette durch das Departement Wald und Landwirtschaft ausgestellt. * 2 Die Fahrbewilligung ist bei jedem Befahren im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe von aussen gut sichtbar zu platzieren. Die Fahrbewilligung ist auch bei abgestellten Fahrzeugen zu platzieren. 3 Auf der Fahrbewilligung können mehrere Motorfahrzeugnummern (Auto, Motorräder und Motorfahrräder) aufgeführt werden. Die Strasse darf jedoch nur mit jeweils einem, der auf dem Ausweis aufgeführten, immatrikulierten Fahrzeuge befahren werden.

Art. 7 Einschränkung der Fahrberechtigung

1 Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 kWaG sieht die Fahrbewilligungspraxis der Gemeinde Glarus folgende Einschränkungen vor: a. Pro Alp oder Pachtliegenschaft ist die Fahrberechtigung auf höchstens 5 Fahrzeuge beschränkt. b. Pro Alpbestösser, welcher sein Vieh auf einer Alp sömmert, ist die Fahrberechtigung auf höchstens eine Fahrt pro Jahr beschränkt (ausgenommen Fahrten zur Besorgung von verletztem oder krankem Vieh). c. Jägern mit gültigem Jagdausweis (Jagdpatent) kann die Fahrberechtigung auf bestimmte Strassen und Strassenabschnitte beschränkt werden. d. Pro Jäger wird maximal eine schriftliche Fahrbewilligung erteilt. e. Die Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten und Jagdhütten wird nur Eigentümern und Mietern mit einem gültigen Mietvertrag bzw. Pächtern mit einem gültigen Pachtvertrag erteilt. f. Pro Ferienhaus / Jagdhütte werden maximal zwei schriftliche Fahrbewilligungen erteilt. Die Bewilligungen sind jährlich zu erneuern. Die Fahrberechtigungen gelten nur für die direkte Verbindung zum Gebäude bzw. zur Liegenschaft. g. Untermietsverträge zwischen Privaten und Alppächtern werden nicht anerkannt und berechtigen somit nicht zum Bezug einer Fahrbewilligung. h. * Pro Kraftwerkseigentümer werden maximal drei schriftliche Fahrbewilligungen pro Strasse erteilt. Die Bewilligung ist jährlich zu erneuern. Ausnahmen aufgrund spezieller Vereinbarungen regelt das Departement Wald und Landwirtschaft. i. Pro SAC-Hütte werden maximal 5 schriftliche Fahrbewilligungen erteilt. Die Bewilligungen sind jährlich zu erneuern. 2 Ausnahmefahrbewilligungen bzw. Kurzzeitbewilligungen gemäss Art. 11 Abs 3 lit f kWaG werden nur in dringenden, berechtigten Fällen und auf Gesuch hin, seitens des zuständigen Departements erteilt. Das Departement Wald und Landwirtschaft muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen gegen eine Bewilligung sprechen. * 3 Für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Reglements werden in der Regel Tagesbewilligungen erteilt. Sie gelten für eine Hin- und Rückfahrt und sind ab Ausstellungsdatum maximal drei Tage gültig. 4 Sämtliche Fahrberechtigungen sind zweckgebunden und in der Regel zeitlich und örtlich befristet. 5 Pro Fahrbewilligung wird ein Schlüssel abgegeben.

Art. 8 Zeitliche Beschränkung der Fahrberechtigung

1 Die Fahrberechtigung ist grundsätzlich für jene, welche die Strasse unentgeltlich befahren dürfen (siehe Art. 5 Abs. 1 und 2), bis zur Erlöschung ihrer Legitimation gültig. 2 In allen anderen Fällen beläuft sich die Gültigkeit der Fahrberechtigung für den auf der Fahrbewilligung genannten Zeitraum (siehe Art. 5 Abs. 3). 3 Die Fahrberechtigung erlischt durch: a. Den Ablauf der Frist der Fahrbewilligung; b. * Aberkennung durch das Departement Wald und Landwirtschaft; c. den Verkauf oder Handänderungen von Liegenschaften; d. Auflösung des Pacht- / Mietverhältnisses oder dergleichen; e. Übertragung von Aufgaben, Pflichten, Zuständigkeiten an die Gemeinde.

Art. 9 Beschränkung der Fahrberechtigung aufgrund besonderer Umstände

1 Das Departement Wald und Landwirtschaft kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen oder infolge der Bewirtschaftung des Waldes (Holzschlag) oder während Unterhaltsarbeiten an den Strassen alle Fahrten verbieten oder Fahrbewilligungen für bestimmte Zeiten und oder bestimmte Bewilligungskategorien beschränken. * 2 Die Einschränkungen werden nach Möglichkeit den rechtmässigen Strassenbenützern gemäss Fahrberechtigungsverzeichnis rechtzeitig mitgeteilt. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen können die Strassen auch kurzfristig und ohne Vorankündigung gesperrt werden. 3 Während den Wintermonaten besteht grundsätzlich kein Unterhaltsdienst. Ausgenommen davon sind jene Strassenabschnitte, welche gleichzeitig auch die Erschliessung für ganzjährig bewohnte und / oder bewirtschaftete Liegenschaften sind. 4 Schneebedeckte Strassen dürfen ohne Zustimmung des Departements Wald und Landwirtschaft nicht geöffnet und nicht befahren werden. * 5 Das Öffnen bzw. Wiederinstandstellen von Strassen nach Naturereignissen, wie Runsenniedergängen, Rutschungen, Steinschlag, Lawinen etc., wird nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ausgeführt. 6 Strassensperrungen sind strikte einzuhalten.

Art. 10 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Strassen

1 Der alleinige Besitz eines Barrierenschlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Strasse. Der Empfang eines Schlüsses setzt immer eine schriftliche Fahrbewilligung gemäss Art. 6 voraus. 2 Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen nur an Personen in Verbindung mit der jeweiligen Fahrberechtigung weitergegeben werden. Nach Ablauf einer Fahrbewilligung oder nach einer Aberkennung der Fahrbewilligung durch die Gemeinde Glarus ist der Barrierenschlüssel innert 30 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben. 3 Barrieren und Abschrankungen sind nach jeder Durchfahrt wieder zu schliessen. Bei längerem Offenhalten der Barrieren (z.B. Alpauf- und abtrieb) ist der für das entsprechende Revier zuständige Revierförster zu informieren. 4 Halbautomatische Barrieren dürfen ausschliesslich mit der eigens dafür vorgesehenen Mechanik offengehalten werden (keine Blockade durch andere Gegenstände). 5 Die Gemeinde kann für einzelne Barrieren eine Schlüsseldepotstelle einrichten. In Absprache mit der Verwaltungs- und Ausgabestelle kann die Schlüsseldepotstelle Schlüssel und Fahrausweise nach Massgabe dieses Reglements abgeben. Eine Schlüsselausgabe durch eine Schlüsseldepotstelle ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen. 6 Auf allen Waldstrassen wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h empfohlen. Bei einzelnen Strassen kann die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Strassenzustand und dem Strassenzweck angepasst werden. 7 Das, an die Strassen angrenzende, Gelände darf nicht befahren werden. Parkieren und Kreuzen darf nur an dafür vorgesehenen Stellen erfolgen.

Art. 11 Gebühren

1 Für die Erteilung von Fahrbewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Ausnahmefahrbewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 3 kann die Gemeinde Glarus Gebühren erheben. 2 Die Ausgabe eines Barrierenschlüssels erfolgt gegen eine Depotgebühr, welche nach Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet wird. 3 Die Gebühren richten sich nach den Tarifen zu diesem Reglement. Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif.

Art. 12 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Departement Wald und Landwirtschaft * 2 Beschwerdeinstanz ist der Gemeinderat Glarus.

Art. 13 Führen eines Fahrberechtigungs- und Barrierenschlüsselverzeichnisses

1 Die Gemeinde Glarus führt für jede Waldstrasse ein Strassenbenutzerverzeichnis, in welchem die Namen und Adressen der fahrberechtigten Personen gemäss Art. 6 Abs. 1 aufgeführt sind. 2 Für Barrieren wird zusätzlich ein Schlüsselverzeichnis geführt. 3 Für die Führung des Fahrberechtigungs- und Barrierenschlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren ist das Departement Wald und Landwirtschaft zuständig. Die Verzeichnisse sind laufend zu aktualisieren. *

Art. 14 Haftung

1 Bei Schäden und Unfällen haftet der Strasseneigentümer nur im Rahmen der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR). 2 Mit dem Empfang einer Fahrbewilligung, akzeptiert der Fahrberechtigte, dass die Verantwortung und Haftung für das Befahren der Strasse voll zu Lasten des Fahrzeuglenkers geht. Der Fahrzeuglenker ist sich der erhöhten Gefahr bewusst. 3 Die Gemeinde Glarus als Grundeigentümerin lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden an Fahrzeugen ab. Das gilt insbesondere auch für abgestellte Fahrzeuge.

Art. 15 Strafbestimmungen und Gerichtsstand

1 Das unberechtigte Befahren der Waldstrassen wird durch die zuständigen Polizei- und Kontrollorgane in Anwendung der Bestimmungen von SVG und WaG zur Anzeige gebracht. 2 Verstösse gegen das Waldstrassenreglement sowie Missbräuche bei der Verwendung von Barrierenschlüsseln und Fahrbewilligungen können den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge haben. Ebenfalls kann das Offenlassen von Barrieren zum Entzug der Fahrberechtigung führen. 3 Der Gerichtsstand ist Glarus.

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