Law

Notenaustausch vom 20. Dezember 1999 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route

Confederation · 0.631.252.934.955.1 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1999-12-20, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 15f8b39c34ce7a60f7931674c5546bb2120cb49903e8874871e6e13de57a9285

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1. Nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen werden in Saint-Louis auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel-Lysbüchel auf schweizerischem Hoheitsgebiet errichtet. 2. Die schweizerischen und die französischen Eingangs- und Ausgangsabfertigungen von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst: einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der gemäss Plan zwischen den Gebäuden des schweizerischen und des französischen Zolls wie folgt begrenzt ist: – im Westen durch eine Linie entlang der Fassade des schweizerischen Zollgebäudes (inkl. Rampe); – im Osten durch eine durchbrochene Linie entlang der Fassade des französischen Zollgebäudes (inkl. Treppe) und entlang des Eingangstores und der Umfassungsmauer des ehemaligen Zollhofs; – im Norden durch die im rechten Winkel von Osten nach Westen und über die blinkende Ampel der Verkehrsinsel verlaufende Linie; – im Süden durch die im rechten Winkel vom nördlichen Ende des Gebäude Elsässerstrasse Nr. 261/263 bis zur Mauer des ehemaligen Zollhofs, über den Grenzstein Nr. 5a verlaufende Linie; unter Ausschluss: – der Abfertigungskabinen unter dem zentralen Vordach, welche der ausschliesslichen Benützung der französischen und schweizerischen Bediensteten vorbehalten sind.

Art. 3

1. Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionaldirektion des Zolls und der indirekten Steuern in Mülhausen regeln gemeinsam die Einzelheiten im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen. 2. Die Dienst tuenden verantwortlichen Bediensteten bei der nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstelle ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Art. 4

Die Bedingungen des Betriebes der gemeinsamen Infrastruktur werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.

Art. 5

Die lokalen Behörden sind nach Absprache mit den jeweiligen Direktionen befugt, die gemäss Artikel 1 diesem Zollübergang übertragenen Aufgaben punktuell zu erweitern, wenn es die Bedürfnisse des Verkehrs verlangen, insbesondere im Falle einer zeitweiligen Verlagerung des Verkehrs der Autobahnachse.

Art. 6

1. Diese Vereinbarung ersetzt die abgeschlossene und am 31. Juli 1970 durch Notenaustausch bestätigte Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet bei BaselLysüchel/Saint-Louis-route. 2. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.› Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt. Die Botschaft schlägt demnach vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche ihr das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des oben bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 20. Dezember 1999 in Kraft tritt. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dass Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekannt zu geben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zustimmt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

← Find another law