Law

Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol

Thurgau · 812.41 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f231efb60c4e5660de5a45935845f1a0242dc984ee48c296720c6c367ae26f58

1 provision

§ 1 vom 6. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)

Begriffe 1 Im Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA)1) bedeuten: 1. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen oder Schnupfen bestimmt ist, sowie Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch nach Ziff. 4 und pflanzliches Rauchprodukt nach Ziff. 5 2. Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak 3. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät 4. Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch: nikotinhaltiges Produkt mit oder ohne Tabak, das beim Konsum mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist 5. Pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten 6. Elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emmissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät 1) RB 812.4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 812.41 VTA Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 36/2022

← Find another law