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12 provisions
§ 1
Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77
Abs. 1 und 2 AVIG.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kasse.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen
öffentlichen Arbeitslosenkasse vereinbaren.
§ 2
Kantonale Amtsstelle
1 Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug
des AVIG. Sie beaufsichtigt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG aufgezählten Aufgaben wahr.
1) SR 837.0
2) SR 823.11
811.400
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle
gemäss den Art. 17 Abs. 3 und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen übertragen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 30 Tagen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 AVIG
zu verfügen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle.
§ 3
Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b
AVIG.
2 Die RAV fördern stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von
Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsprozess. Zu
diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und leiten – falls die Voraussetzungen gemäss
Art. 59 ff. AVIG erfüllt sind – arbeitsmarktliche Massnahmen ein. Sie beraten und
informieren Stellensuchende in Arbeitsmarkt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen sowie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der tripartiten Kommission die
Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu.
4 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen
a) den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren;
b) vereinbaren, dass im Kanton Aargau wohnhafte Stellensuchende durch ein
RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV
die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.
§ 4
Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
1 Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-
Stelle).
2 Die LAM-Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kostengünstiges Angebot an Qualifizierungsmassnahmen, Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt
damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen
LAM-Stelle vereinbaren.
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§ 5
Übertragung weiterer Aufgaben an die AVIG-Vollzugsorgane
1 Der Regierungsrat kann den RAV, der LAM-Stelle und der öffentlichen Arbeitslosenkasse zusätzlich zum Vollzug des AVIG und des AVG weitere kantonale Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Stellenvermittlung, der Berufsbildung, der
Ausgesteuerten und der Arbeitslosenhilfe, unter der Voraussetzung übertragen, dass
a) sich diese Aufgaben und die Aufgaben gemäss AVIG und AVG gegenseitig
ergänzen und Wirksamkeits- und Produktivitätssteigerungen zu erwarten sind,
und
b) die Finanzierung der Kosten dieser Aufgaben sichergestellt ist.
2 Mit Zustimmung des Regierungsrats können Gemeinden den RAV Aufgaben übertragen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllen.
§ 6
Übertragung von Aufgaben der AVIG-Vollzugsorgane an private und öffentliche Träger
1 Der Regierungsrat soll mit privaten oder anderen öffentlichen Trägern Vereinbarungen für die Erfüllung von Aufgaben der RAV, der LAM-Stelle oder der öffentlichen Arbeitslosenkasse abschliessen, soweit es das Bundesrecht zulässt. Voraussetzung ist, dass dadurch bei mindestens gleicher Leistungsqualität eine effizientere
Lösung zu erwarten ist.
§ 7
Tripartite Kommission
1 Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG
ein.
2 Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Organisation der Kommission.
§ 8
Einsprachestelle
1 Die kantonale Amtsstelle wirkt als Einsprachestelle bei Verfügungen, welche sie
selber, die RAV oder die LAM-Stelle erlassen haben.
2 Gegen Verfügungen anderer AVIG-Vollzugsorgane kann innerhalb von 30 Tagen
bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden.
§ 9
Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Anmeldung der Stellensuchenden bei den RAV
mit.
2 Die kantonale Amtsstelle, die RAV, die LAM-Stelle und die öffentliche Arbeitslosenkasse einerseits und die Gemeinden andererseits erteilen einander im Rahmen
des bundesrechtlich Zulässigen jene Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben brauchen.
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§ 9a * Datenschutz bei der interinstitutionellen Arbeitsmarktintegration
1 Die im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration zusammenarbeitenden Behörden,
namentlich die kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und
der Invalidenversicherung sowie die Sozialdienste der Gemeinden, dürfen im Rahmen des Bundesrechts einander alle, auch besonders schützenswerte Personendaten
bekanntgeben, soweit diese benötigt werden, um Stellensuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
2 Sie dürfen alle Personendaten gemäss Absatz 1 auch im kantonalen Einwohnerregister abfragen.
3 Die zusammenarbeitenden Behörden verwenden beim Datenaustausch systematisch die AHV-Versichertennummer.
4 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die zur Arbeitsmarktintegration erforderlichen Personendaten fest und bezeichnet darin ausserdem die zur Bekanntgabe und
zum Bezug der Personendaten legitimierten Behörden.
§ 11 § 10 * …
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen.
2 Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen, sowie die
Stelle, bei der die gemäss Art. 14 AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom
16. Juni 1952 1) wird aufgehoben.
2 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20. August 1985 2) wird
aufgehoben.
1) AGS Bd. 4 S. 10; Bd. 9 S. 178, 393; Bd. 12 S. 38
2) AGS Bd. 12 S. 37
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§ 13
Publikation und Inkrafttreten
1 Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk wird das Gesetz vom
Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, 14. September 2004 Präsident des Grossen Rats
i.V. EICHENBERGER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Datum der Veröffentlichung: 15. November 2004
Ablauf der Referendumsfrist: 14. Februar 2005
Vom Bund genehmigt am 22. Februar 2005
Inkrafttreten: 1. Mai 2005
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.06.2012 01.08.2013 § 10 aufgehoben AGS 2013/1-9
09.01.2018 01.08.2018 § 9a eingefügt AGS 2018/4-11
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 9a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4-11
§ 10 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1-9