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Verordnung über die Benützung des Seeuferbereichs vom Schadaupark bis Bonstettenpark sowie Grunderinseli (VBS)

Thun · 733.10 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Benützung des Seeuferbereichs und angrenzender Parkanlagen sowie Grunderinseli gemäss Anhang. 2 Sie dient dem Schutz von Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Umwelt im betroffenen Perimeter. 3 Die übergeordnete Gesetzgebung (beispielsweise im Bereich Natur- oder Uferschutz) bleibt vorbehalten.

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Art. 2

1 Die Verordnung gilt für alle Personen, welche sich im Perimeter aufhalten. 2 Für das Strandbadareal gilt die Verordnung mit Ausnahme von Absatz 3 für die Dauer seiner Winternutzung. 3 Das Hundeverbot im Strandbadareal gilt ganzjährig.

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Art. 3

1 Eigentümervertreterin in ihrem Zuständigkeitsbereich ist die in der Sache verantwortliche Abteilung der Direktion Bau und Liegenschaften. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Abteilung Sicherheit für besondere Bewilligungen, welche dazu die Zustimmung des Amtes für Stadtliegenschaften einholen muss. 1 SSG 101.1 2 SSG 552.01 Zweck Geltungsbereich Zuständige Stellen 2 733.10 2. Benützungsregeln 2.1 Grundsätze

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Art. 4

1 Der Perimeter ist grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Die definierten Nutzungszonen sind einzuhalten und den entsprechenden Bestimmungen ist Folge zu leisten. 3 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die rechtmässige Nutzung des Perimeters durch andere Personen nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 5

1 Übermässiger Lärm ist zu unterlassen. 2 Für die Nachtruhe gelten die Bestimmungen gemäss Ortspolizeireglement.

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Art. 6

1 Das Befahren des Perimeters mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist untersagt, mit Ausnahme von Rettungs-, Unterhaltsfahrzeugen und Ähnlichem. 2 Für den Güterumschlag ist eine Zufahrtsbewilligung einzuholen. 3 Auf begründetes Gesuch hin kann in weiteren Einzelfällen eine Zufahrtsbewilligung ausgestellt werden. 2.2 Einzelheiten

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Art. 7

1 In den speziell markierten Bereichen gemäss Anhang sind Hunde an der Leine zu führen. 2 Im restlichen Bereich wie auch auf dem Hundespielplatz dürfen Hunde frei laufengelassen werden. 3 Im gesamten Perimeter gilt ein Reitverbot.

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Art. 8

1 Das Abbrennen und Abfeuern von Feuerwerk ist mit Ausnahme vom 1. August und 31. Dezember nicht erlaubt. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Abteilung Sicherheit Ausnahmen bewilligen.

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Art. 9

1 Das Entfachen von Feuern und das Grillieren ist nur an den offiziellen Grillstellen oder besonders gekennzeichneten Stellen erlaubt. 2 Auf begründetes Gesuch hin können Ausnahmen bewilligt werden. Allgemeines Lärm Zufahrt Tiere Feuerwerk Feuer, Grillieren 3 733.10 3 Übermässige Rauchentwicklung ist zu vermeiden.

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Art. 10

1 Baden und Angeln ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet. 2 Ausnahmen sind signalisiert.

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Art. 11

Folgende Tätigkeiten sind nicht erlaubt: a Das Ablagern und Deponieren sowie Liegenlassen von Gegenständen und Abfällen jeglicher Art (inkl. Hundekot) ausserhalb der vorgesehenen Einrichtungen oder entgegen den Weisungen auf diesen Einrichtungen; b das Verrichten der Notdurft; c das Campieren; d das Betreten von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; e das Beschädigen oder Entwenden von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen; f das Errichten von Gedenkstätten (Niederlegung von Blumen, Kerzen, etc.) für verstorbene Menschen oder Tiere; g das Ausbringen und Verstreuen von menschlicher oder tierischer Asche. 3. Veranstaltungen

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Art. 12

1 Veranstaltungen werden bewilligt, wenn sie den Interessen der Stadt nicht zuwiderlaufen. 2 Auf dem Grunderinseli sind musikalische und sonstige künstlerische Darbietungen verboten. Die Abteilung Sicherheit kann im Rahmen von Anlässen Ausnahmen bewilligen.

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Art. 13

1 In der Regel nicht bewilligt werden Anlässe, die ausschliesslich kommerziellen Zwecken dienen. 2 In jedem Fall unzulässig sind Veranstaltungen mit rassistischem, sexistischem oder sonstigem widerrechtlichem Inhalt und solche mit fundamentalistischem Gedankengut.

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Art. 14

1 Bewilligungsbehörde ist die Abteilung Sicherheit. 2 Allfällige weitere notwendige Bewilligungen bleiben vorbehalten. Baden, Angeln Nicht erlaubte Tätigkeiten Grundsatz Unzulässige Veranstaltungen Bewilligungen 4 733.10 4. Strafbestimmungen

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Art. 15

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Art. 58 Abs. 2 Gemeindegesetz vom 16. März 19981 bestraft. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales oder die nach der Polizeigesetzgebung legitimierten Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit erlassen die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gemeindegesetzgebung. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. 5. Schlussbestimmungen

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Art. 16

Die Durchsetzung der Benützungsregeln, mit Ausnahme des Aussprechens von Bussen, kann Dritten übertragen werden.

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Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Thun, 25. Januar 2023 / 15. Februar 2023 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller GR-Beschluss Nr. 645 vom 20. August 2025: Die Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.2 1 GG, BSG 170.11 2 Aufgrund von Beschwerden war das Inkrafttreten per 1. August 2023 nicht möglich. Strafbestimmungen Durchsetzung Inkrafttreten 1 733.10 Anhang Situationsplan Teil 1 2 733.10 Situationsplan Teil 2

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