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Verordnung über die Strassenverkehrssteuern

Uri · 50.1413 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 f) für Anhänger: 200 Franken
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9

9 provisions

Artikel 1

Normalsteuer 1 Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechselschilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind. 2 Die Normalsteuer beträgt: a) für Personenwagen: 1. bis 1'500 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 1.80 Franken 2. bis 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 2 Franken 3. über 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 2.20 Franken b) für Lieferwagen und Kleinbusse: 1. je 10 kg Gesamtgewicht: 1.70 Franken c) für Lastwagen: 1. je 100 kg Gesamtgewicht: 10.60 Franken d) für Gesellschaftswagen: 1. je 100 kg Gesamtgewicht: 13 Franken e) für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten: 1. bis 250 kg Gesamtgewicht: 40 Franken 2. je weitere 10 kg: 7 Franken f) für alle übrigen Fahrzeuge je 10 kg Gesamtgewicht: 1 Franken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.1413 Kanton Uri g) bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombination nach Buchstabe c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von 150 Franken berechnet. Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe f besteuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz 3 Buchstabe b besteuert 3 Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt: a) auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die diesen gleichzustellen sind b) auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnahmeanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens 750 Franken c) auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 250 Franken d) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 100 Franken 4 Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens 40 Franken, für alle anderen Fahrzeuge mindestens 50 Franken. 5 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit aufgerundet. 6 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.

Artikel 2

Steuer für Wechselschilder 1 Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahrzeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum 30 Franken, höchstens aber 150 Franken. Für Anhänger beträgt sie pauschal 50 Franken; für Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger pauschal 30 Franken. 2 Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.

Artikel 3

Steuer für Ersatzfahrzeuge 1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird. Kanton Uri 50.1413 1.2 PauschaIsteuern

Artikel 4

Steuer für Händlerschilder 1 Die Jahressteuer für Händlerschilder beträgt: a) für Motorwagen: 500 Franken b) für Motorräder: 200 Franken c) für Kleinmotorräder: 100 Franken d) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: 200 Franken e) für Arbeitsmotorfahrzeuge: 200 Franken

Artikel 5 f) für Anhänger: 200 Franken

Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger 1 Die Jahressteuer beträgt: a) für landwirtschaftliche Motoreinachser: 50 Franken b) für gewerbliche Motoreinachser: 100 Franken c) für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht: 1. bis 3'500 kg: 50 Franken 2. über 3'500 kg: 80 Franken

Artikel 6

Steuer für Motorfahrräder 1 Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt 15 Franken. 2 Schlussbestimmungen

Artikel 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 29. Mai 1972 über Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung bisherigen Rechts1) 1) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 50.1413 Kanton Uri

Artikel 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2). 2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 19. September 1997). Kanton Uri 50.1413 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 13.06.1997 50.1413 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 04.06.1997 01.01.1998 Erstfassung AB 13.06.1997

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