Artikel 1
Bildung der Spruchkörper 1 Die Verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper), soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. 2 Die Abteilung gliedert sich in zwei Rechtsprechungsteams (Kammern). Die erste Kammer behandelt Geschäfte mit gerader Geschäftslaufnummer, die zweite Kammer behandelt Geschäfte mit ungerader Geschäftslaufnummer. 3 Konnexe Fälle werden in der Regel von der gleichen Kammer beurteilt. Die numerisch tiefste Geschäftslaufnummer bestimmt die Kammer. 4 Die Abteilung bildet die Kammern und regelt die Stellvertretung in einer internen Weisung.