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Km vom 17. Februar 2004 des Beschlusses Nr. 163/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.27 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Protokoll 30 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Folgender Wortlaut wird vor Abs. 1 eingefügt: "I. Statistisches Programm 1998 bis 2002" 2. Folgender Wortlaut wird nach Abs. 7 eingefügt: "II. Statistisches Programm 2003 bis 2007 1. Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des Office of the Statistical Adviser of the EFTA States (OSA-EFTA) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäss der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt. 2. Das mit der in Abs. 7 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003-2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Beteiligung offen. Ab 1. Januar 2003 wird vom Office of the Statistical Adviser in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Länder jedes Jahr ein eigenes Statistisches Arbeitsprogramm für den EWR erarbeitet. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der in Abs. 7 genannten Entscheidung erstellt und wird gleichzeitig ausgearbeitet. 3. Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Abs. 2 genannten Programmen und Massnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Massnahmen unterstützen. 4. Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet OSA-EFTA eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten ordnungsgemäss übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle unter den verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden. Für die Handhabung von Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die in Abs. 7 genannte Verordnung. 5. Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihrer Nachfolger (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags. Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäss der einschlägigen Vereinbarung zwischen dem EFTA-Sekretariat und Eurostat über den in diesem Absatz genannten Finanzbeitrag der EFTA-Staaten. Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten entstehen. 6. Der in Abs. 1 genannten ASP/EWR-Konferenz und dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss wird ein Bericht vorgelegt, in dem geprüft wird, ob die für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Massnahmen verwirklicht wurden. 7. Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Protokolls: - 397 R 322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1). - 32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1)."

Art. 2

Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäss Abs. 3 des Protokolls 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen Ausschüssen oder Gremien der EG.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft . Er gilt ab 1. Januar 2003.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 7. November 2003 (Es folgen die Unterschriften)

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