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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Nidwalden · 431.1 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug gemäss dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)2).

Art. 2

Organisation 1 Der Kanton vollzieht die übertragenen Aufgaben unter Einbezug der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen in einer Verordnung.

Art. 3

Kosten, Mittel 1 Der Kanton und die Gemeinden haben die bei ihnen anfallenden Kosten des Vollzuges der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung zu tragen. 2 Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall die für den Kanton notwendigen finanziellen, personellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 1) SR 531 2) SR 531 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 431.1

Art. 4

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen gemäss Art. 31-33 LVG3) kann innert fünf Tagen Einsprache eingereicht werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert fünf Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 3 Der Entscheid des Regierungsrates kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden. 4 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4).

Art. 5

Strafanzeige 1 Liegt eine Widerhandlung gegen Strafbestimmungen des Landesversorgungsgesetzes5) vor, sind die Vollzugsorgane zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.

Art. 6

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. 3) SR 531 4) NG 265.1 5) SR 531 431.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-031 431.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.06.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-031

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