1 Ein Häftling, um dessen Zuführung die amerikanischen Behörden ersucht haben, darf nicht zur Einwilligung gedrängt werden. Die Voraussetzungen der Zuführung, die ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechte und der ihm nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Vertrags zustehende Schutz sind ihm zu erläutern.
2 Hat ein dritter Staat aufgrund vertraglicher Vereinbarung wegen einer schweren strafbaren Handlung die Auslieferung des Häftlings verlangt, so stellt dieses Ersuchen einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags dar, wenn die Auslieferung als zulässig erscheint oder bereits bewilligt ist.
3 Der von einer amerikanischen Behörde gegen einen der Schweiz zugeführten Häftling erlassene Haftbefehl ist in der Schweiz wirksam, solange sich der Häftling aufgrund des Ersuchens in der Schweiz aufhält.
Art. 34 Freies Geleit
Wird einem Beschuldigten freies Geleit erteilt, so ist eine geringere Straftat im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 des Vertrags in der in der Vorladung vermerkten Handlung inbegriffen, wenn sie das gleiche oder ein vom Strafgesetz im gleichen Zusammenhang behandeltes Rechtsgut verletzt und einen geringeren Unrechts- oder Schuldgehalt aufweist als diese.
Art. 35 Kosten
1 Kosten, die nach Artikel 34 des Vertrags den amerikanischen Behörden zu erstatten sind, werden zu den Kosten des zur Rechtshilfe Anlass gebenden Verfahrens geschlagen. Die Bundesbehörden tragen die ihnen anfallenden Kosten.
2 Die Übertragung der Ausführung schweizerischer Ersuchen an eine Privatperson in den Vereinigten Staaten bedarf der Zustimmung der Behörde, die in der Schweiz das Verfahren führt. Mit ihrer Zustimmung erteilt diese Behörde Gutsprache für die durch diese Art der Ausführung entstehenden besonderen Kosten. Ob die Umstände die Übertragung erfordern, ist aufgrund der Angaben der amerikanischen Behörde zu entscheiden (Art. 31 Abs. 4 des Vertrags).
Art. 36 Wirksamkeit des Vertrages für andere Übereinkommen
Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist anwendbar auf mehrseitige Übereinkommen, die Verpflichtungen über die Leistung von Rechtshilfe enthalten und denen die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beigetreten sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 135; BBl 1995 III 1).
Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze
Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 135; BBl 1995 III 1).
SR 351.1
Art. 37 Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen amerikanischen Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, sofern gegen die darüber vor diesem Zeitpunkt getroffen Verfügungen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
2 Für die Erledigung von Ersuchen, die in diesem Zeitpunkt Gegenstand von Beschwerden oder Einsprachen sind, bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996
Die Bestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1996 dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 135; BBl 1995 III 1).
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005
Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 38 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 23. Januar 1977
BRB vom 22. Dez. 1976