Art. 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Liechtenstein · 0.110.031.19 · treaty
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Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der durch Kapitel V Bst. B Ziff. VII Nummern 3, 6 und 9 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnungen (EWG) Nr. 823/87, 2392/89 und 2333/92 des Rates und der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2733/94 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 60/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 29. Februar 1996 (Es folgen die Unterschriften)