Law

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Confederation · 221.415 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bf54d2a35bf9a9838eb4e28969ee95717d8b015507cd6f5138ccf2b7810e18c3

Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen
  3. Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen
  4. Art. 4 Unternehmensanzeigen
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Erscheinungsrhythmus
  7. Art. 7 Sprache
  8. Art. 8 Form der Veröffentlichung
  9. Art. 9 Einsichtnahme
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Suchfunktion und Zugriffshilfen
  12. Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form
  13. Art. 13 Nutzung und Verwertung von Daten
  14. Art. 14 Gebührenpflicht
  15. Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts
  18. Art. 18 Inkrafttreten

18 provisions

Art. 1

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) dient der Veröffentlichung amtlicher Informationen und gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen sowie der Publikation von Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie.

Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen

1 Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen die Rubriken nach Anhang 1. 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) passt diese Rubriken an künftige Änderungen der Gesetzgebung sowie an geänderte Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319).

Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen

1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, deren Inhalt von allgemeinem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft, können im SHAB unter den dafür vorgesehenen Rubriken nach Anhang 1 veröffentlicht werden. 2 Das WBF kann die entsprechenden Rubriken im Anhang 1 anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319).

Art. 4 Unternehmensanzeigen

Im SHAB können Unternehmensanzeigen veröffentlicht werden. Das WBF kann die dafür vorgesehene Rubrik im Anhang 1 anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319).

Art. 5

1 Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben. 2 Dieses betreibt eine Plattform, auf der das SHAB publiziert wird. 3 Diese Publikationsplattform kann von Kantonen und Gemeinden für die Veröffentlichung ihrer amtlichen Publikationsorgane mitbenützt werden.

Art. 6 Erscheinungsrhythmus

1 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. 2 Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen. Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag. 3 Das SECO kann aus wichtigen Gründen an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des SHAB verzichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

Art. 7 Sprache

1 Bekanntmachungen werden in der Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen. 2 Bekanntmachungen können in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.

Art. 8 Form der Veröffentlichung

1 Das SHAB erscheint in elektronischer Form. 2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319). SR 943.03

Art. 9 Einsichtnahme

Das SHAB kann bei den Stellen gemäss Artikel 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 eingesehen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319). SR 170.512

Art. 10

1 Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elektronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit. 2 Das SECO kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten. 3 Die Meldestellen sind verantwortlich für den Inhalt der Meldungen und für die korrekte Zuweisung zu einer Rubrik.

Art. 11 Suchfunktion und Zugriffshilfen

1 Das SECO veröffentlicht das SHAB im Internet. 2 Der Zugriff auf Einzelmeldungen mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Dauer möglich. Die Meldestelle kann den Zugriff befristen, jedoch nicht auf weniger als einen Monat. 3 Enthält die Meldung Personendaten, so schränkt die Meldestelle den Zeitraum für die Suchfunktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben ein. Fehlen solche Vorgaben, so entspricht der Zeitraum dem für die Erfüllung des Zwecks kürzestmöglichen Zeitraum. Für Meldungen über Konkurseröffnungen ist der Zeitraum für die Suchfunktion auf 5 Jahre zu beschränken. 4 Das SECO stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen. 5 Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich sind, können bei der Schweizerischen Nationalbibliothek eingesehen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319).

Art. 12 Abonnements von SHAB-Daten in elektronischer Form

1 Das SECO bietet Abonnements von SHAB-Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form an. 2 Es ermöglicht eine Auswahl der zu abonnierenden Rubriken, des Intervalls der Zustellung und des Formats der Daten. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011 (AS 2011 529).

Art. 13 Nutzung und Verwertung von Daten

1 Das SECO kann mit Nutzerinnen und Nutzern des SHAB sowie mit Abonnentinnen und Abonnenten die Nutzung und Verwertung der SHAB-Daten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. 2 Der Vertragsschluss kann in elektronischer Form erfolgen, insbesondere durch Zustimmung zu einem vom SECO angebotenen Vertrag oder durch Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319).

Art. 14 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer dem SECO gesetzlich vorgeschriebene Meldungen, Unternehmensanzeigen oder Anzeigen und Inserate zur Bekanntgabe zustellt. 2 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen für Meldungen in eigener Sache keine Gebühren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

Art. 15 Gebühren für Veröffentlichungen

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang 2. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenregelungen für Veröffentlichungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 7319). SR 172.041.1

Art. 16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7319).

Art. 17 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Schweizerische Handelsamtsblatt wird aufgehoben. [BS 2 725; AS 2000 187 Art. 21 Ziff. 2]

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

← Find another law