§ 1
Kantonale Vollzugsbehörde 1 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten ist das Interkantonale Labor, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht. * 2 Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Organisation der Testkäufe (Art. 24 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten). *