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Befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaikanlagen auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 732.321 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 einer Vergütung gemäss

3 provisions

Art. 1

Wer eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mindestens 10 kWp und höchstens 30 kWp in der Stadt neu baut und sie für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss Art. 7a Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730.0) angemeldet hat, kann beim Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) um Überbrückungsfinanzierung ersuchen, wenn und solange sich die Photovoltaikanlage auf der Warteliste der nationalen Netzgesellschaft gemäss Art. 3g Abs. 6 Energieverordnung (EnV; SR 730.01) befindet.

Art. 2

Das ewz übernimmt die Energie und den ökologischen Mehrwert, solange sich die Photovoltaikanlage auf der Warteliste der nationalen Netzgesellschaft befindet, längstens aber bis zum Ablauf der Dauer der Überbrückungsfinanzierung gegen Bezahlung

Art. 3 einer Vergütung gemäss

Das ewz kann die Photovoltaikanlage nach «naturemade star» zertifizieren lassen. Art. 3 Das ewz bezahlt eine Vergütung in der Höhe der KEV gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. Damit erlischt der Anspruch auf eine Vergütung gemäss den Bestimmungen des Tarifs EEA, Rücklieferungen aus Energieerzeugungsanlagen für das Elektrizitätswerk (AS 732.312). Es werden keine zusätzlichen Förderbeiträge aus dem Stromsparfonds der Stadt ausbezahlt. Art. 4 1Das Gesuch um Überbrückungsfinanzierung ist beim ewz einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen für die Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der nationalen Netzgesellschaft und der Nachweis über die Aufnahme in die Warteliste beizulegen. Grundsatz Übernahme der Energie und des ökologischen Mehrwerts Höhe der Vergütung Gesuch 2Wer mit dem Bau der Photovoltaikanlage vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen hat, erhält keine Überbrückungsfinanzierung. 3Das ewz prüft das Gesuch. Es bewilligt die Überbrückungsfinanzierung zulasten der für diesen Zweck bewilligten Objektkredite. 4Es besteht kein Anspruch auf eine Überbrückungsfinanzierung. Art. 5 1Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller melden dem ewz die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. Sie erteilen dem ewz alle für den Vollzug dieses Reglements notwendigen Auskünfte, namentlich über den Projektfortschritt und über den Bescheid der nationalen Netzgesellschaft über die definitive Vergütung der KEV. Sie gewähren dem ewz Einsicht in die Betriebsdaten. 2Wer eine Überbrückungsfinanzierung erhält, teilt dem ewz ohne Aufforderung den Empfang von anderen öffentlichen Beiträgen, Subventionen und dergleichen mit. 3Wer gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstösst, erhält keine Überbrückungsfinanzierung. Art. 6 1Wer gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstösst, hat die geleistete Überbrückungsfinanzierung zurückzuerstatten. 2Dasselbe gilt, wenn die nationale Netzgesellschaft die Aufnahme der Photovoltaikanlage auf die Warteliste widerruft. 3Wer zusätzlich zur Überbrückungsfinanzierung andere öffentliche Beiträge, Subventionen und dergleichen erhält, hat die geleistete Überbrückungsfinanzierung zurückzuerstatten. Art. 7 1Die Nettokosten der Überbrückungsfinanzierung berechnen sich aus der Summe der jährlich bezahlten Vergütungen gemäss Art. 3, abzüglich des durchschnittlichen Marktpreises für die physische Energie im massgebenden Jahr und abzüglich des Erlöses aus dem Absatz des ökologischen Mehrwerts dieser Energie. 2Diese Nettokosten werden als «Abgaben und Leistungen» gemäss Art. 14 Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) in die Netznutzungstarife einberechnet und auf die Endkundinnen und -kunden überwälzt. Auskunfts- und Meldepflicht Rückerstattung der Finanzierung Überwälzung der Kosten auf die Endkundinnen und -kunden des Elektrizitätswerks 3Die maximale Überwälzung für die Überbrückungsfinanzierung beträgt 0,11 Rp./kWh. 4Der Stadtrat wird ermächtigt, die Netznutzungstarife entsprechend anzupassen. Art. 8 Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2015. Sollte sich der Abbau der Warteliste verzögern, ist der Stadtrat ermächtigt, die Überbrückungsfinanzierung bis zur Ausschöpfung des vom Gemeinderat bewilligten Objektkredits zu verlängern. Art. 9 Der Stadtrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften. Der Vollzug erfolgt durch das ewz. Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1 1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013, STRB vom 31. Oktober 2012. Befristung Ausführungsvorschriften, Vollzug und Inkrafttreten

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