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10 provisions
Art. 1 vom 21. Januar 19761)2)
Zweck
Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:
a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
Art. 2
Hilfeleistung
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren
entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene
vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der
Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen.
In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.
Art. 3
Gemeinsame Kontrollen
Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone
statt.
aGS V/714
1) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977.
2) Beitritt am 14. Juni 1976 durch Kantonsrat beschlossen.
522.1 polizeiliche Zusammenarbeit
Art. 4
Leitung
Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung
des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über
mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten
Polizeikommandanten den Leiter.
Art. 5
Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie
haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften
anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
Haftung
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher
Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren
Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem
Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf
den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den
Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung
bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und
die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
Unfälle
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden,
soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehpolizeiliche Zusammenarbeit 522.1
tägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten
zu vergüten.
Art. 8
Finanzielles
1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im
Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
Art. 9
Aufsicht
Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus
der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der
beteiligten Kantone.
Art. 10
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf
Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die
Weiterführung der Vereinbarung.