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20 provisions
§ 1
Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März
2012 (HFSV) bei.
1 OS 69, 189.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 ABl 2013-06-21.
4 LS 615.
5 SR 173.110.
6 SR 412.10.
414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Interkantonale Vereinbarung
über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren
Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)6 anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen
leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und
dient deren finanzieller Entlastung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren
Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)6.
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der
Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser
Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
II. Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte
Art. 3 Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
Art. 4 c. die Meldung des Standortkantons gemäss
2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153
Liste der
beitragsberechtigten Bildungsgänge
Art. 4 1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter
Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis
auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge,
welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres
angepasst.
III. Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6
und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des
Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in
dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei
Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit
gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von
Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht
erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der
Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Höhe der
Art. 6 Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach
Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro
Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1
gelten folgende Grundsätze:
a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten
(Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer
(Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der
durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen
und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durchschnittlichen Kosten.
Höhe der
Beiträge bei
erhöhtem
öffentlichem
Art. 7 Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-
und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei
der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge
Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit
einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1
ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle
fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für
einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.
Auszahlung der
Art. 8 Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und
Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter
ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende
Vereinbarung vorsieht.
Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze,
werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend
gekürzt.
Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153
IV. Studierende
Behandlung
von Studierenden aus
Art. 10 Vereinbarungskantonen
Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche
Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Behandlung
Art. 11 von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem
Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den
Art. 6 oder 7 entsprechen.
V. Vollzug
Die Konferenz
Art. 12 der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus
den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die
minimale Referenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,
c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je
Bildungsgang gemäss Art. 9 fest und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren
Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen,
414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu
überprüfen,
e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und
Stichdaten festzulegen und
g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20054 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes5.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des
Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch
von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153
Art. 17 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung
an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.
Weiterdauer der
Art. 18 Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.
Interkantonale
Fachschulvereinbarung
Art. 19 vom 27. August
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die
höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang
der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV
nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Fürstentum
Art. 20 Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.