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16 provisions
Art. 1
Zuständige Verwaltungsbehörde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde in Sachen Weinbau.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Bewilligung von Neuanpflanzungen;
b. die Entgegennahme von Meldungen über Neuanpflanzungen oder
die Erneuerung von bestehenden Rebflächen;
c. die Führung eines Rebbaukatasters sowie eines Verzeichnisses
der festgelegten Ursprungsbezeichnungen;
d. die Erhebung der für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben;
e. die Organisation und Überwachung der Weinlesekontrolle;
f. die Klassierung der Traubenernte;
g. die Anordnung der Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten
Reben.
3 Sie kann die ihr zustehenden Aufgaben als Ganzes oder in Teilbereichen
mittels Dienstleistungsvertrag Dritten übertragen.
Art. 2
Aufsicht
1 Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Departement.
2. Rebpflanzungen
Art. 3
Bewilligungspflicht
1 Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflichtig (Art. 60 Abs. 1 LwG).
SBE XII/3 221 1
IX D/621/1
2 Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens
400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern
die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters
keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung).
Art. 4
Meldepflicht
1 Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden sind:
a. die Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2;
b. die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.
Art. 5
Weinbaueignung
1 Die Eignung eines Standorts für den Weinbau beurteilt sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben.
Art. 6
Verfahren
1 Das Bewilligungsgesuch ist unter Beilage eines Grundbuchplanes bis
30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung der kantonalen Fachstellen für Natur- und
Landschaftsschutz.
3 Neuanpflanzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde spätestens sechs Monate vor der Pflanzung zu
melden, Erneuerungen von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres.
3. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Art. 7
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Die Bezeichnungen „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Appellation d’Origine Controlée“ (AOC) dürfen nur für die Kennzeichnung von
Weinen verwendet werden, welche die Voraussetzungen der Artikel 8–13 erfüllen.
2 Der Regierungsrat führt eine Liste mit den kontrollierten Zusatzbezeichnungen.
3 AOC-Weine mit dem Zusatz „Spätlese“ müssen Wein aus Trauben, die frühestens sieben Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen worden sind, enthalten. Der natürliche Zuckergehalt muss mindestens 3°Oe über dem kantonalen Jahresdurchschnitt liegen.
Art. 8 IX D/621/1
Mischverhältnis
1 Weine mit der Bezeichnung „AOC Glarus“ müssen zu 90 Prozent aus Glarner Weinen bestehen.
2 Gemeinde-, Orts- und Lagenamen gelten als Zusatzbezeichnungen.
3 Der unter dem Namen einer Gemeinde, eines Ortes oder einer Lage in Verkehr gebrachte Wein muss aus mindestens 60 Prozent Trauben aus dem
betreffenden Gebiet hergestellt werden. Der Anteil aus der Gemeinde, dem
Ort oder der Lage und aus dem übrigen Produktionsgebiet im Kanton Glarus
muss zusammen mindestens 90 Prozent betragen. Vorbehalten bleibt der
nach dem Lebensmittelrecht zulässige deklarationsfreie Verschnitt von
10 Prozent.
Art. 9
Rebsortenliste
1 Der Regierungsrat legt die zulässigen Rebsorten fest, für welche Ursprungsbezeichnungen zulässig sind.
Art. 10
Methoden des Anbaus und der Weinbereitung
1 Die Rebberge müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet
werden. Sie umfasst die Anbauformen Draht- und Stickelbau in der Falllinie
oder auf Kleinterrassen.
2 Die Weinbereitung muss nach den Methoden der guten önologischen Praxis sowie gemäss Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über alkoholische Getränke erfolgen.
Art. 11
Mindestzuckergehalte
1 Es gelten die Mindestzuckergehalte gemäss Artikel 21 Absatz 5 der Weinverordnung.
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im ersten Semester
des Jahres höhere Mindestzuckergehalte festlegen.
Art. 12
Höchsterträge pro Flächeneinheit
1 Es gelten die Höchsterträge pro Flächeneinheit gemäss Artikel 21 Absatz 6
der Weinverordnung.
Art. 13
Analyse und sensorische Prüfung, Resultate, Ausschluss
1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden
beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen
Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein
und gelten für das betreffende Los.
2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte
schweflige Säure.
IX D/621/1
3 Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.
4 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt Weisungen zur
Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben gemäss
Weisungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der
Analyse und sensorischen Prüfung.
6 Das Untersuchungslabor oder die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde orientiert die Produzentinnen und Produzenten über die Resultate der
Analyse und sensorischen Prüfung.
7 Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14
Anwendbare Verfahrens- und Gebührenordnung
1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Gebühren werden nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung)
erhoben.
Art. 15
Übergangsbestimmung
1 Für Weine mit den Jahrgängen 2011 und früher gilt das bisherige Recht.
Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden.
2 Für Jahrgänge mit dem Jahrgang 2012 ist das Gesuch gemäss Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2012 einzureichen.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.