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Reglement zum Ausweisgesetz

Uri · 1.4125 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9

8 provisions

Artikel 1

Ausstellende Behörde 1 Die Standeskanzlei ist die ausstellende Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 AwG. 2 Sie stellt alle Ausweise im Sinne des Ausweisgesetzes aus.

Artikel 2

Antrag auf Ausstellung 1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der Standeskanzlei einreichen. 2 Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen Vorsprache mitteilen.

Artikel 3

Digitales Gesichtsbild 1 Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1.4125 Kanton Uri

Artikel 4

Gebühren 1 Die Gebühren für die Ausweise richten sich nach dem Ausweisgesetz und der Ausweisverordnung.

Artikel 5

Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe 1 Neben den in Artikel 12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizeikommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen. Artikel 6 * Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer 1 Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometrischen Daten für alle Ausweisarten, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von ausländischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.

Artikel 7

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesrecht und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 26. November 2002 zum Ausweisgesetz (AuR) wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Kanton Uri 1.4125 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 29.09.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung AB 16.10.2009 09.05.2023 01.06.2023 Artikel 6 totalrevidiert AB 19.05.2023 1.4125 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 29.09.2009 01.03.2010 Erstfassung AB 16.10.2009 Artikel 6 09.05.2023 01.06.2023 totalrevidiert AB 19.05.2023

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