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Reglement Wärmeversorgung Zentrum Walchwil (WVZW)

Walchwil · 7.4.2-1 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Rechtsverhältnis
  3. § 3 Finanzierung
  4. § 4 Wärmeerzeugung
  5. § 5 Anschluss privater Liegenschaften
  6. § 6 Die Eigentumsverhältnisse
  7. § 7 Eigentümerwechsel
  8. § 8 Durchleitungsrechte / Zutrittsrechte
  9. § 9 Schutz der Anlagen und Leitungen
  10. § 10 Unterhalt
  11. § 11 Betrieb
  12. § 12 Plombierung
  13. § 13 Wärmemesseinrichtungen
  14. § 14 Gebühren Allgemeines
  15. § 15 Liefergarantie
  16. § 16 Haftung
  17. § 17 Änderung oder Erweiterung der Hausanlage
  18. § 18 Einstellung der Energielieferung
  19. § 19 Kündigung
  20. § 20 Technische Anschlussbedingungen
  21. § 21 Ersatzvornahme
  22. § 22 Vollzug
  23. § 23 Rechtsmittel

23 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Gemeinde Walchwil erstellt, betreibt und unterhält unter dem Namen «Wärmeversorgung Zentrum Walchwil» (nachfolgend WVZW genannt) ein Fernheizwerk mit den dazugehörenden Anlagen, um die dieser Anlage angeschlossenen öffentlichen und privaten Liegenschaften im Dorf (Anschlussperimeter) mit Wärmeenergie zu versorgen.

§ 2 Rechtsverhältnis

1 Dieses Reglement, die «Technischen Anschlussbedingungen» und «Tarifverordnung» bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der WVZW Walchwil und den angeschlossenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (Abonnenten). 2 Das Rechtsverhältnis beginnt mit dem Abschluss des Wärmelieferungsvertrages mit dem Gemeinderat. 3 Für Sonderfälle, die im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind, kann der Gemeinderat abweichende Bedingungen festlegen.

§ 3 Finanzierung

1 Das Erstellen und der Betrieb der WVZW müssen selbsttragend sein. Die Rechnung wird als Spezialfinanzierung in der Gemeinderechnung geführt. Die Finanzierung der Anlage und des Betriebs erfolgt über einmalige Anschlussgebühren (Einkauf in das Wärmenetz), jährliche Grundgebühren und den Arbeitspreis.

§ 4 Wärmeerzeugung

1 Für den Betrieb der Heizzentrale ist die Einwohnergemeinde Walchwil verantwortlich. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen vertraglichen und organisatorischen Massnahmen.

§ 5 Anschluss privater Liegenschaften

1 Der Anschluss privater Liegenschaften an die WVZW, die Wärmelieferung und die damit verbundenen Bedingungen werden in Wärmelieferungsverträgen geregelt. 2 Es besteht kein Anrecht auf einen Anschluss an die WVZW. 3 Der Gemeinderat entscheidet nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und technischen Möglichkeiten über Anschlussgesuche.

§ 6 Die Eigentumsverhältnisse

1 Die WVZW erstellt bzw. installiert und ist Eigentümer der: a) baulichen Anlagen und Einrichtungen der Heizzentrale inkl. Holzschnitzellager b) Hauptleitungen (Fernwärmenetz) c) Anschlussleitungen bis und mit Hausmauer, inkl. Abdichtung und Absperrschieber im Gebäude d) Bezüger-Wärmezähler (nur Apparat) 2 Der Bezüger installiert und ist Eigentümer: a) des Anschlusses ab Hauseinführung bis Übergabestation inkl. Montage Wärmezähler b) der Übergabestation c) der Hausheizung d) des Elektroanschlusses 230 V und kommt für die Kosten des Energieverbrauchs für Wärmezähler und Übergabestation auf 3 Die präzisen Eigentums- und Zuständigkeitsgrenzen sind in den technischen Weisungen geregelt.

§ 7 Eigentümerwechsel

1 Ein Wechsel des Eigentümers einer angeschlossenen Liegenschaft ist der WVZW unverzüglich mitzuteilen. Alle aus dem Anschluss ans Wärmenetz erwachsenen Rechte und Pflichten sind einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden.

§ 8 Durchleitungsrechte / Zutrittsrechte

1 Die Sicherung der Leitungen erfolgt mit Dienstbarkeitsverträgen. Die Bezüger gewähren der WVZW das ungehinderte Durchleitungsrecht der Wärmeversorgungsleitung auch für die Versorgung weiterer Liegenschaften. 2 Die Bezüger der von der WVZW belieferten Liegenschaften haben den Beauftragten der WVZW an Werktagen während den Arbeitszeiten oder zu abendlichen Randzeiten unbehindert Zutritt zum Zwecke von Instandstellungs-, Erneuerungs-, allgemeiner Sicherheits- und Ablesemassnahmen zu ermöglichen.

§ 9 Schutz der Anlagen und Leitungen

1 Die Wärmebezüger und die Eigentümer der mit einer Leitung belasteten Grundstücke haben sämtliche Anlagen bestmöglich gegen Beschädigungen zu schützen. 2 Grundsätzlich ist es untersagt, über den Leitungen Bauten zu erstellen. Bevor Bauvorhaben in Angriff genommen werden, sind Leitungen in Absprache mit der WVZW zu sichern oder zu verlegen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Verursacher. 3 Um das Beschädigen von Leitungen zu vermeiden, ist vor Beginn von Bau- und Grabarbeiten, auch Gartenumgestaltungen, ihre Lage beim WVZW zu erheben.

§ 10 Unterhalt

1 Die Anlageteile gemäss § 6 Abs. 1 werden von der WVZW gewartet und unterhalten. 2 Diejenigen gemäss § 6 Abs. 2 von den Wärmebezügern.

§ 11 Betrieb

1 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fernheizwerkes wird durch den Gemeinderat festgelegt. 2 Spätere Anschlüsse werden auf einen durch die WVZW bestimmten Zeitpunkt in Betrieb genommen, soweit möglich wird dabei auf die Wünsche der Gesuchsteller Rücksicht genommen. Die Übergabe der Anlage ist vom Bezüger und seinem beauftragten Installateur spätestens auf Beginn der Wärmelieferung schriftlich zu bestätigen.

§ 12 Plombierung

1 Der Eingriff in die seitens der WVZW plombierten Anlageteile ist nur den dazu ermächtigten Personen gestattet. Der unerlaubte Eingriff in plombierte Anlageteile gilt als Siegelbruch.

§ 13 Wärmemesseinrichtungen

1 Die für die Messung der Energie notwendigen Mess- und Tarifapparate werden von der WVZW geliefert und montiert. Sie bleiben in ihrem Eigentum und werden von ihr unterhalten. 2 Der Bezüger hat der WVZW den für den Einbau der Mess- und der Tarifapparate erforderlichen und geeigneten Platz sowie den Stromverbrauch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Als Beitrag an die Kosten, die der WVZW durch Beschaffung, Nacheichung und Unterhalt der Mess- und Tarifapparate erwächst, bezahlt der Energiebezüger eine Mietgebühr, welche im Grundpreis enthalten ist. 3 Für die Zulassung und Eichung der Wärmezähler gilt die Verordnung über Messgeräte und thermische Energie (Wärmezählerverordnung; SR 941.231).

§ 14 Gebühren Allgemeines

1 Der Gebührenrahmen für die einmaligen Anschlussgebühren, die jährlichen Grundgebühren und der Arbeitspreis werden in der Tarifverordnung der WVWZ festgelegt. 2 Die Ansätze beschliesst der Gemeinderat. Die Tarifverordnung wird dem Reglement im Anhang beigefügt. 3 Zahlungspflichtig für die Gebühren und des Arbeitspreises ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer des anzuschliessenden oder angeschlossenen Grundstückes eingetragen ist. Bei Stockwerkeigentum ist es die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beim Baurecht ist es der im Grundbuch eingetragene Baurechtsnehmer.

§ 15 Liefergarantie

1 Vorbehältlich höherer Gewalt ist die WVWZ verpflichtet, die Verteilanlagen bis zum Anschluss an die Liegenschaft jederzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Bei Unterbrüchen in der Wärmeabgabe ist die WVWZ für eine rasche Behebung der Störung bzw. des verursachenden Schadens besorgt. Die WVWZ übernimmt aber keinerlei Haftung für Schäden, die den Bezügern aus Unterbrechungen und Einschränkungen des Holzheizwerkes und des Fernwärmenetzes erwachsen. 2 Die WVWZ kann die Wärmeabgabe einschränken, insbesondere bei: a) Betriebsstörungen b) betriebsbedingten Lieferunterbrüchen für Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie neue Anschlüsse c) Energieknappheit und behördlich verfügter Energiekontingentierung d) höherer Gewalt wie Krieg, Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignissen usw.

§ 16 Haftung

1 Der Bezüger ist der WVWZ gegenüber für Schäden verantwortlich, welche er durch Missachtung von Vorschriften dieses Reglements oder der «Technischen Anschlussbedingungen» verursacht hat.

§ 17 Änderung oder Erweiterung der Hausanlage

1 Änderungen und Erweiterungen an der Hausanlage bedürfen der Bewilligung der WVZW. Der Anmeldung sind ein Situationsplan und die notwendigen Gebäudepläne beizulegen.

§ 18 Einstellung der Energielieferung

1 Die WVZW ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Energie zu verweigern, wenn der Bezüger: a) Einrichtungen und Energieverbrauchsgeräte benützt, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden b) rechts- oder tarifwidrig Energie bezieht c) den Beauftragten der WVZW den Zutritt zu einer Anlage verunmöglicht d) die Bezahlung fälliger Energierechnungen oder Anschlussgebühren ablehnt e) eigenmächtige Eingriffe und Änderungen an den Einrichtungen vornimmt f) Plomben an Mess- und Tarifapparaten oder plombierten Anlageteilen entfernt oder entfernen lässt g) den Gang der Zähler oder das Funktionieren der Tarifapparate störend beeinflusst h) in anderer Weise schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst 2 Ausserdem hat die WVZW Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Wärmebezüger nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 19 Kündigung

1 Die Vertragsparteien haben das Recht, den Wärmelieferungsvertrag aus wichtigen Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn eine Vertragspartei trotz schriftlicher Androhung der Vertragsauflösung und nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist eine Verpflichtung aus dem Wärmelieferungsvertrag nicht einhält.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen

1 Der Gemeinderat erlässt die «Technischen Anschlussbedingungen». Sie werden dem Reglement im Anhang beigefügt.

§ 21 Ersatzvornahme

1 Die WVZW ist befugt, die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände/ Einrichtungen auf Kosten des Fehlbaren anzuordnen. Dieser kann verpflichtet werden, für die Kosten der Ersatzvornahme Sicherheit zu leisten.

§ 22 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat kann Aufgaben, die gemäss diesem Reglement in seine Zuständigkeit fallen, delegieren.

§ 23 Rechtsmittel

1 Gegen alle aufgrund dieses Reglementes gefassten Entscheide des Gemeinderates oder der kommunalen Stelle ist die Verwaltungsbeschwerde zulässig.

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