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31 provisions
§ 1 Gebührenerhebung
1 Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Einrichtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
§ 2 und Patienten
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden.
Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder
dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und
betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
§ 3 Patientengruppen
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche
Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt
sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95a KVG7. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen.
813.111 Taxordnung
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.
§ 4 Vollkosten
1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen
den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie
setzen sich zusammen aus:
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe
werden nicht mit einbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
2 Sie können innerhalb eines Spitals nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert werden.
II. Leistungskategorien
§ 5 Behandlungsart
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach
der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung.
Ambulante
§ 6 Behandlung
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).
2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen
(ambulant Privat).
Stationäre
§ 7 Behandlung
1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der
Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
a. Allgemeine
Abteilung
Taxordnung 813.111
b. Halbprivate
und private
§ 8 Abteilung
1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das
Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei
Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen
Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in
der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt
oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit
entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf
Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der
Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer,
b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine
Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.
Weitere
§ 9 Leistungen
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung können weitere Leistungen angeboten werden.
III. Festlegung der Taxen
Ambulante
§ 10 Behandlung
1 Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrechnet das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a. TARMED für die darin definierten Leistungen,
b. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere
solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stomaberatung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel,
Mittel und Gegenstände.
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie
jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c werden auf den
Taxen Zuschläge von 20% erhoben.
a. Ambulant
Basis
813.111 Taxordnung
b. Ambulant
§ 11 Privat
1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das Spital
Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft
werden.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16.
Stationäre
§ 12 Behandlung
1 Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pauschalen verrechnet.
2 Die Taxen können nach Spital, Abteilungen innerhalb des Spitals,
medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
3 Die Kosten für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für
Implantate, für Medikamente sowie für weitere besondere diagnostische, pflegerische oder therapeutische Leistungen können getrennt
in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen
enthalten sind.
4 Bei besonders aufwendigen Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz
oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von
§§ 10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
§ 13 b. Grundtaxe
1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine
Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4 ohne die Kosten für Lehre und
Forschung.
3 Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivaten
und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der
dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht
bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabteilungen übernehmen muss.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Vollkosten im Sinne von § 4.
a. Grundsatz
Taxordnung 813.111
§ 14 c. Zusatztaxen
1 Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das Spital Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16.
§ 15 Taxen für weitere Leistungen
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom Spital
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach
Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Ärztliche
§ 16 Zusatzhonorare
1 Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie
stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
2 Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privatrechts vereinbart oder festgelegt.
3 Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Zusatzhonorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen.
§ 17 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Besondere
§ 18 Patientengruppen
1 Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der
Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.
2 Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen
für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung
und Betreuung erhoben.
3 Das Spital erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die
a. von einer Behörde eingewiesen worden sind,
b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital
aufhalten,
c. sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im
Spital aufhalten,
d. Patientinnen oder Patienten begleiten.
Ein- und
§ 19 Austrittstag
Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer
Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.
813.111 Taxordnung
§ 20 Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an.
Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt,
soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
Verzug und
§ 21 Urlaub
1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behandlung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des
Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die
versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
2 Bei Urlaub werden Aus- und Wiedereintrittstag zu vollen Ansätzen
verrechnet.
§ 22 Taxermässigung
Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen
Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder
einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital
berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
§ 23 Grundsatz
1 Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton,
dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung
seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang.
Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz.
2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die
räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
3 Das Spital behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in
der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant
Privat.
§ 24 Aufnahmeformalitäten
1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient
folgende Unterlagen vor:
a. einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,
b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher
Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen,
Taxordnung 813.111
d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache
eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der
Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das
Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
4 Das Spital ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.
Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte
keine Gebühren erheben.
V. Taxbezug
§ 25 Taxschuldner
Die Taxen werden geschuldet:
a. von der Patientin oder vom Patienten,
b. von Taxgaranten,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Solidarhaftung§ 26.9 Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital
solidarisch:
a. der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in tatsächlich
ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt.
Fälligkeit,
Verrechnung
§ 27 und Verjährung
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
813.111 Taxordnung
VI. Verschiedene Bestimmungen
§ 28 Taxverträge
1 Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von
dieser Verordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.
§ 29 Vollzug
Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie
bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der
Taxen.
§ 30 Rechtsmittel
Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.
Aufhebung
bisherigen
§ 31 Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende
Erlasse aufgehoben:
a. Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992,
b. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September
2003.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie
bedarf der Genehmigung8 durch den Kantonsrat.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006
(OS 62, 462)
Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare3 gilt § 26 lit. c sinngemäss für eine Person, die
mit der Patientin oder dem Patienten in registrierter Partnerschaft
lebt.
1 OS 59, 372.
2 LS 175.2.
3 LS 231.2.
4 LS 682.
5 SR 220.
6 SR 311.0.
7 SR 832.10.
8 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 462; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2008.