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9 provisions
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftungsmassnahmen in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (vom Grenzstein BL/SO beim
Metallwerkabsturz bis zur Nepomukbrücke in Dornach). Als Grenze für die
beidseitige Ausübung der Fischerei gilt die Mitte des Flussbettes (politische
Grenze).
2. Ausübung der Fischerei
Art. 2
In der Birs besteht ein generelles Fischereiverbot vom 15. Oktober bis Ende
Februar.
Art. 3
Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Fischart Fangmindestmass Schonzeit
Forellen 26 cm 15.10. - Ende Februar.
Äsche 35 cm 01.02. - 30.04.
Barben 35 cm 01.05. - 15.06.
625.732
Art. 4
Die Fangzahlbeschränkungen betragen:
Fischart Pro Tag
Forellen 4 Stk.
Äsche 4 Stk.
Art. 5
Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für
Inhaberinnen und Inhaber einer basellandschaftlichen Fischereiberechtigung die basellandschaftlichen Vorschriften und für Besitzerinnen und
Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen
Vorschriften.
3. Bewirtschaftungsmassnahmen
Art. 6
Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 7
Die Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese
die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet
vom 3. Mai 1983 wird aufgehoben.
Art. 8
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Art. 9
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK genehmigt am: 17. April 2009.
Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.