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Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald

Graubünden · 740.050 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 2 Wildschäden zu erarbeiten ist. *
  2. Art. 3
  3. Artikel 4

3 provisions

Art. 2 Wildschäden zu erarbeiten ist. *

Prioritäten bei der Beurteilung der Wildschadensituation 1 Vorrang bei der Beurteilung der Wildschadensituation haben Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie Wälder, in denen wiederholt erhebliche Wildschäden festgestellt worden sind. 2 In Wäldern, in denen keine oder nur geringe Wildschäden festgestellt werden, kann eine summarische Beurteilung der Wildschadensituation erfolgen. 1) BR 740.010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 740.050 2. Konzepte

Art. 3

Kantonsbeiträge 1. Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Der Kanton gewährt im Rahmen der Konzepte Beiträge für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge für Einzelschutzmassnahmen. Art. 4 * 2. Anrechenbare Kosten 1 Die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen werden nach Massgabe von Artikel 7 der kantonalen Hegeverordnung2) ermittelt. * 2 Für das Erstellen von Wildzäunen gelten die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren. Anrechenbar sind die Arbeits-, Material- und Transportkosten. Die entsprechenden Ansätze werden periodisch vom Amt festgesetzt. * Art. 5 Genehmigung und Beitragszusicherung 1 Das Departement genehmigt die Konzepte, sofern sich die Waldeigentümer vorgängig rechtsverbindlich verpflichtet haben: a) die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen und b) die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Massnahmen umzusetzen. 2 Der Genehmigungsentscheid des Departementes beinhaltet auch die Beitragszusicherung für die beitragsberechtigten Massnahmen. 3 Die Genehmigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Kantonsbeiträge für technische Massnahmen nur gewährt werden, wenn trotz verstärkter Regulierung der Schalenwildbestände die Wildschäden nicht begrenzt oder behoben werden können. Art. 6 * Umsetzung der Massnahmen 1 Das Amt für Jagd und Fischerei teilt den Waldeigentümern nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren bis Ende Februar mit, welche beitragsberechtigten Massnahmen im laufenden Jahr ausgeführt werden dürfen. Es berücksichtigt dabei den verfügbaren Jahreskredit. * Art. 7 * Auszahlung der Kantonsbeiträge 1 Die Abrechnungen für Arbeiten, welche im laufenden Jahr ausgeführt worden sind, müssen dem Amt für Jagd und Fischerei bis spätestens Ende November eingereicht werden. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Jagd und Fischerei die Frist für die Einreichung der Abrechnungen erstrecken. 2) BR 740.300 740.050 3. Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement zur Schätzung und Entschädigung von Wildschäden im Wald vom 29. Oktober 19903) wird aufgehoben. Art. 9 Übergangsbestimmungen 1. Kantonsbeiträge 1 Ist in einer Region die Beurteilung der Wildschadensituation noch nicht erfolgt, gewährt der Kanton im Rahmen der Übergangsregelung Beiträge für Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge an Einzelschutzmassnahmen. Vorausgesetzt wird, dass diese Massnahmen zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden notwendig sind. Im übrigen gelten Artikel 29 und 30 der kantonalen Jagdverordnung4).

Artikel 4

Absatz 2 dieser Verordnung ermittelt. 3 Werden die Arbeiten nicht im Jahre der Beitragszusicherung ausgeführt, verfällt der Kantonsbeitrag. Im übrigen gilt Artikel 7 dieser Verordnung. Art. 10 2. Verfahren 1 Waldeigentümer haben Beitragsgesuche für Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden bis Ende November dem Amt für Wald und Naturgefahren einzureichen. Dieses leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme dem Amt für Jagd und Fischerei weiter. * 2 Die Waldeigentümer haben die Notwendigkeit der Massnahmen zu begründen und sich rechtsverbindlich zu verpflichten, bei einer allfälligen Umsetzung der Massnahmen die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Massnahmen, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten. 3 Über die Gesuche befindet das Departement. Der entsprechende Entscheid wird den Gesuchstellern bis Ende Februar schriftlich eröffnet. Art. 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. 3) AGS 1990, 2395, AGS 1996, 3564 4) BR 740.010 740.050 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 08.12.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung - 07.11.2006 01.01.2007 Art. 1 totalrevidiert - 07.11.2006 01.01.2007 Art. 6 totalrevidiert - 07.11.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert - 07.11.2006 01.01.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 4 totalrevidiert - 25.04.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-016 25.04.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 3 geändert 2017-016 25.04.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 2017-016 25.04.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert 2017-016 25.04.2017 01.06.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert 2017-016 25.04.2017 01.06.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert 2017-016 740.050 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.1998 01.04.1999 Erstfassung - Art. 1 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert - Art. 1 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016 Art. 1 Abs. 3 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016 Art. 4 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert - Art. 4 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016 Art. 4 Abs. 2 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016 Art. 6 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert - Art. 6 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016 Art. 7 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert - Art. 10 Abs. 1 07.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 10 Abs. 1 25.04.2017 01.06.2017 geändert 2017-016

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