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15 provisions
Art. 1 Geltungsbereich / Verwaltung
1
Dieses Benützungsreglement gilt für das Schwimmbad Wyden, Schwanden. Es regelt die Rechte und Pflichten der Benützer.
2
Der Gemeinderat Glarus Süd führt die Oberaufsicht über das Schwimmbad. Die Aufsicht über das Schwimmbad ist dem Departement Gesellschaft und Sicherheit der Gemeinde Glarus Süd übertragen.
Art. 2 Badegäste
1
In das Schwimmbad haben alle Personen Zutritt, ausgenommen:
a)
Personen, die unter Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln stehen
b)
Personen, die den ordnungsgemässen Betrieb und die Sicherheit des Schwimmbades gefährden könnten
c)
Kinder bis und mit 8. Lebensjahr haben nur Zutritt zum Schwimmbad, wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden
d)
Gäste, die an Bewusstseinsstörungen leiden, dürfen das Bad nicht ohne erwachsene Begleitung benutzen
2
Für Schulklassen und Gruppen gilt das Merkblatt gemäss Anhang 1.
Art. 3 Eintritt
1
Der Badegast erhält an der Kasse einen Eintritt, welcher ihn zum einmaligen Betreten des Areals berechtigt. Bei Erschleichung des Zutritts wird nebst einer Umtriebsgebühr von CHF 40.00 der reguläre Eintritt verlangt. Im Wiederholungsfall wird nach Verwarnung ein Hausverbot verhängt und das zuständige Departement informiert. Saisonkarten sind nicht übertragbar und werden nicht zurückerstattet.
2
Bei Missbrauch werden Sanktionen gemäss Art. 10 ergriffen.
3
Tiere haben keinen Zutritt zur Anlage.
Art. 4 Badesaison
1
Das Schwimmbad ist während der Badesaison täglich geöffnet, in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September.
2
Eröffnung und Schliessung des Schwimmbades werden durch das Departement Gesellschaft und Sicherheit festgesetzt. Der Betrieb kann bei andauernd schlechter Witterung oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend eingestellt werden.
Art. 5 Öffnungszeiten
1
Das Schwimmbad ist in der Regel während folgenden Zeiten geöffnet:
a)
09:00 Uhr bis 19:00 Uhr:
09:00 bis 19:00 Uhr
2
Die Öffnungszeiten finden Sie auf unseren Hinweis-Tafeln am Eingang. Die Becken und die Anlage sind 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
3
9 bis 16‑jährige Kinder ohne Begleitung müssen um 18:00 Uhr die Anlage verlassen.
4
Bei schlechter Witterung kann der Bademeister die Öffnungszeiten verkürzen.
5
Bei ungünstiger Witterung oder an den vom zuständigen Departement bewilligten Anlässen kann der Badebetrieb eingeschränkt oder ganz eingestellt werden.
Art. 6 Hygiene
1
Vor der Benützung des Schwimmbeckens ist zu duschen.
Art. 7 Badebekleidung
1
Der Aufenthalt in den Badeanlagen ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Unter den Badekleidern darf keine Unterwäsche getragen werden.
2
Unterhosen und Strassenkleider sind im Wasser nicht erlaubt.
Art. 8 Verhalten und Verbote in den Badeanlagen
1
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zuwiderläuft:
a)
Verhalten:
1.
Alle unsere Gäste müssen im Bade- und Liegebereich bekleidet sein, inkl. Kleinkinder
2.
Die Baderegeln der SLRG Schweiz, Lebensrettungs-Gesellschaft, sind zu beachten
3.
Die Breitwellen-Rutschbahn darf unter 8 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen benützt werden
4.
Hinweise für die Benützung der Rutsche sowie der Sprunganlage sind zu beachten
5.
Essen und Trinken sind im Freibad, ausser im Wasser und um den Beckenrand, gestattet. Zerbrechliche Behälter (Glas) sind, zu Ihrem eigenen Schutz, nicht erlaubt
6.
Verzichten Sie auf Kaugummis im Badebereich. Diese sind ein Sicherheitsrisiko und ausgespuckt ein Ärgernis
7.
Musik soll erfreuen und nicht stören. Lassen Sie daher die Vernunft walten, damit wir Ihnen Ihr mitgebrachtes Gerät nicht verbieten müssen
8.
Badegäste in die Becken zu stossen oder zu werfen, ist sehr gefährlich und daher zu unterlassen, ebenso wie Kopfsprünge in das Nichtschwimmerbecken
b)
Verbote:
1.
Betreten der Badeanlage ausserhalb der Öffnungszeiten
2.
Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall
3.
Belästigung von Personen, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Lärmemissionen
4.
Filmen und Fotografieren
5.
Mitnahme von Haustieren im gesamten Areal
6.
Alkoholische Getränke und/oder Betäubungsmittel mitzubringen
7.
Alkohol (ausgenommen im Restaurant)
8.
Benützung von Rollerblades, Skateboards, Velos und ähnlichen Geräten im gesamten Areal
9.
Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimm- und Sprungbecken
10.
Das Überspringen von Hecken, Abschrankungen und Durchschreitebecken und das Überklettern von Geländern und Zäunen
Art. 9 Aufsicht
1
Der Badmeister sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Seine Anordnungen sind zu befolgen.
2
Die Badegäste stehen nicht unter ständiger Aufsicht des Badepersonals. Für Kinder sind die Eltern oder die Aufsichtsperson verantwortlich.
Art. 10 Verweise und Bussen
1
Benützer, die den Bestimmungen dieses Reglements oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals trotz Ermahnung zuwiderhandeln, werden durch das Aufsichtspersonal aus der Anlage weggewiesen. Die Eintrittsgebühr wird nicht rückerstattet. Die Namen dieser Personen werden festgehalten und dem Departement Gesellschaft und Sicherheit gemeldet. In schweren Fällen erfolgt Anzeige bei der Polizei. Wird die Eintrittsgebühr nicht bezahlt, wird diese bei der Kontrolle mit einem Zuschlag nacherhoben. Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement können mit Busse bestraft werden.
Art. 11 Reklamationen
1
Beschwerden sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an das Departement Gesellschaft und Sicherheit der Gemeinde Glarus Süd zu richten.
Art. 12 Beschädigungen
1
Beschädigungen oder Verunreinigung der Anlagen verpflichten zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes. Findet ein Badegast die Anlagen verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies sofort dem Bademeister zu melden.
Art. 13 Haftung
1
Die Gemeinde Glarus Süd lehnt die Haftung für Unfälle, verlorene Gegenstände oder Diebstahl ab.
2
Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
Art. 14 Mietartikel
1
Mietartikel werden gegen Bezahlung einer Gebühr abgegeben. Sie sind sorgfältig zu behandeln. Eine missbräuchliche Verwendung oder der Verlust der Gegenstände verpflichtet zum Schadenersatz. Vor dem Verlassen des Areals hat der Badegast die gemieteten Gegenstände der Ausgabestelle zurückzugeben.
Art. 15 Rechtsmittelbelehrung
1
In Streitfällen entscheidet das Departement Gesellschaft und Sicherheit, Rekursinstanz ist der Gemeinderat.