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7 provisions
Art. 1
1 Liegt die Zahl der Opfer infolge eines Unfalls oder anderen Schadenereignisses bei 25 Personen oder darüber, so wird die Organisation für den begrenzten Katastrophenfall (ORKAF B) ausgelöst. Je nach der Schwere oder
Besonderheit der Verletzungen wird die ORKAF B auch bei einer geringeren
Anzahl Opfer ausgelöst.
Spitäler, sanitätsdienstliche Notmassnahmen im Katastrophenfall – V 821.0.18
Art. 2
1 Die ORKAF B wird vom Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei auf
Verlangen der Sanitätsnotrufzentrale 144 ausgelöst, nachdem eine Fachperson der präklinischen Medizin vor Ort eine Bilanz erhoben hat. Die Auslösung der ORKAF B wird der Sanitätsnotrufzentrale 144 unverzüglich vom
Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei gemeldet.
Art. 3
1 Jedes Spital muss Weisungen für die Bewältigung eines massiven Zustroms
von Opfern eines besonderen Schadenereignisses erstellen.
2 Diese von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigten Weisungen müssen es ermöglichen, den Betrieb der Dienste durch die bedarfsgerechte Koordination, Verteilung und Verstärkung der verfügbaren Mittel sicherzustellen. Sie bestimmen namentlich:
a) die Bildung eines Krisenstabs, sein Aufgebot und seinen Auftrag;
b) die Zusammensetzung dieses Krisenstabs, mit dem Verzeichnis der
Verantwortlichen und der sie vertretenden Personen;
c) die betroffenen Dienste und deren Rolle;
d) das System für den Aufruf des Personals, das zum Einsatz kommen
würde.
3 Die Verantwortung für die interne Anwendung dieser Weisungen liegt bei
der Spitalleitung.
Art. 4
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales bezeichnet eine ORKAF-Chefärztin oder einen ORKAF-Chefarzt und 4 stellvertretende Personen, die für
die sanitätsdienstliche Koordination der gesamten ORKAF B verantwortlich
sind.
Art. 5
1 Bei Auslösung der ORKAF B müssen die Mitglieder der sanitätsdienstlichen Einsatzgruppe sofort gerufen und so schnell wie möglich von ihren
gewöhnlichen Aufgaben freigestellt werden.
Art. 6
1 Während der ganzen Dauer der ORKAF B muss die Versorgung der übrigen
Notfälle sichergestellt werden.
Spitäler, sanitätsdienstliche Notmassnahmen im Katastrophenfall – V 821.0.18
Art. 7
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
Spitäler, sanitätsdienstliche Notmassnahmen im Katastrophenfall – V 821.0.18
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.06.2002 Erlass Grunderlass 01.06.2002 2002_056
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.06.2002 01.06.2002 2002_056
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120