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Richtlinie zur Förderung der gemeindlichen Vereine

Menzingen · 4.8-1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Mittel
  3. Art. 3 Förderberechtigte Vereine
  4. Art. 4 Bedingungen
  5. Art. 5 Ausschluss / Überprüfung
  6. Art. 6 Sachleistungen
  7. Art. 7 Wiederkehrende Beiträge
  8. Art. 8 Einmalige Beiträge
  9. Art. 9 Lagerbeiträge
  10. Art. 10 Beiträge für sportliche Aktivitäten
  11. Art. 11 Beiträge Sicherheitsdienst an Umzügen
  12. Art. 12 Organisation und Verfahren bei Beitrags- und Sachleistungen
  13. Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

13 provisions

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Richtlinie reglementiert der Gemeinderat Menzingen die Förderung und Unterstützung des örtlichen Vereinslebens. 2 Sie stärkt damit den gemeinschaftlichen Sport, das kulturelle Leben, wohltätige Einsätze, den Tourismus, Jugendförderung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Art. 2 Mittel

1 Die Gemeinde fördert die Vereine mit regelmässigen und/oder besonderen finanziellen Beiträgen. 2 Die Gemeinde erbringt für die Vereine Sachleistungen, namentlich des Werkhofs und des Hausdienstes, und sie überlässt den Vereinen gemeindeeigene Räume, Flächen und Einrichtungen zum Gebrauch.

Art. 3 Förderberechtigte Vereine

1 Förderberechtigt sind: a) Vereine, deren Organe bestellt sind und die ihren Sitz statutengemäss in Menzingen haben b) Vereine mit Sitz ausserhalb der Gemeinde, sofern das Vereinsleben dennoch in erheblichem Masse die Gemeinde betrifft c) Gruppierungen mit sozialem Gewinn, wenn sie in der Gemeinde wie Vereine handeln 2 Ein Gesuch ist an den Gemeinderat zu richten.

Art. 4 Bedingungen

1 In den Genuss von Unterstützungsleistungen kann ein Verein grundsätzlich nur dann erhalten, wenn er alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt: a) Mehr als ein Drittel der Mitglieder müssen in der Regel Wohnsitz in der Gemeinde Menzingen haben b) Die Vereinsaktivitäten finden hauptsächlich in der Gemeinde Menzingen statt

Art. 5 Ausschluss / Überprüfung

1 Ausgeschlossen sind: a) Kommerziell ausgerichtete Vereine b) All jene Vereine, die überwiegend religiöse Ziele haben oder politisch gebunden sind c) Vereine, die nur zwecks Nutzung des Unterstützungsangebotes der Gemeinde Menzingen gegründet werden oder ihren Sitz nach Menzingen verlegen 2 Erfüllt ein Verein die Bedingungen gemäss § 4 nicht mehr bzw. tritt ein Ausschlussgrund gemäss § 5 ein oder werden Beiträge oder Unterstützungen unredlich erwirkt oder nicht zweckentsprechend verwendet, wird der Gemeinderat die Beiträge und Unterstützungsleistungen vorübergehend oder dauerhaft einstellen und sie ganz oder teilweise zurückfordern. 3 Die Abteilung Zentrale Dienste prüft periodisch die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen gemäss dieser Richtlinie. Die bisher ausgerichteten Beiträge können auf das Folgejahr der aktuellen Situation angepasst werden.

Art. 6 Sachleistungen

1 Die Gemeinde stellt den Vereinen mit Sitz in Menzingen die Räume und Örtlichkeiten, sowie mobile Infrastruktur, Marktstände usw. – soweit vorrätig und in Gemeindebesitz – unentgeltlich für Vereinszwecke zur Verfügung. Die Nutzung der Räume, Örtlichkeiten und Infrastruktur für gemeindeeigene Zwecke hat jedoch Vorrang. 2 Allfällige Gebühren für Nebenkosten sind in den Benützungsreglementen und Gebührentarifen der einzelnen Liegenschaften geregelt.

Art. 7 Wiederkehrende Beiträge

1 Wiederkehrende Beiträge: a) Jährliche Unterstützung von CHF 200.00 pro Verein b) Zuschlag pro Verein von: 1. Bis zu 50 Mitgliedern: CHF 100.00 2. Bis zu 100 Mitgliedern: CHF 200.00 3. Über 100 Mitglieder: CHF 300.00 4. Der Zuschlag entfällt, wenn regelmässig gemeindliche Anlagen wie Turnhallen, Proberäume usw. benützt werden c) Die Auszahlung der wiederkehrenden Beiträge erfolgt jährlich in der Regel im Juni

Art. 8 Einmalige Beiträge

1 Für einmalige Beiträge für ausserordentliche Aktivitäten, Jubiläen, Veranstaltungen entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall. Dabei werden die Eigenleistungen des Vereins, das Vereinsvermögen, der Allgemeinnutzen für die Bevölkerung von Menzingen und das entsprechende Budget für die Aktivität mitberücksichtigt. Diese sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 9 Lagerbeiträge

1 Die Ferienlager von Menzinger Vereinen werden mit CHF 45.00 pro Kind und Jugendliche mitfinanziert, sofern diese in Menzingen wohnhaft sind. Pro Verein wird jedes Kind / Jugendlicher für maximal ein Lager pro Jahr unterstützt. Die Teilnehmerliste muss von den Vereinen eingereicht werden. Beitragsgesuche, welche nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

Art. 10 Beiträge für sportliche Aktivitäten

1 Sportliche Aktivitäten wie Skitage, Skirennen, Fussballturniere usw., die allen Menzinger Schülerinnen und Schülern offenstehen, unterstützt die Gemeinde mit CHF 5.00 pro teilnehmende/n Menzinger Schülerinnen und Schüler. Der Anlass ist rechtzeitig mit der Abteilung Zentrale Dienste abzusprechen und zu koordinieren. Die Teilnehmerliste muss eingereicht werden. Beitragsgesuche, welche nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

Art. 11 Beiträge Sicherheitsdienst an Umzügen

1 Für die Übernahme der Kosten von Sicherheitsdiensten bei Umzügen und Anlässen auf und an der Strasse kann ein Antrag an den Gemeinderat gestellt werden. Diese Kosten sind Teil der Unterstützung für den Gesamtanlass und werden so ausgewiesen. Für den jährlichen Räbeliechtliumzug, den Trychlerumzug, die Fasnachtsumzüge und den Verkehrsdienst an der Hauptstrasse beim Grümpelturnier werden die Kosten ohne Antrag übernommen (wenn Kantonsstrasse benötigt). Der Parkdienst muss von den Vereinen selber übernommen werden.

Art. 12 Organisation und Verfahren bei Beitrags- und Sachleistungen

1 Organisation und Verfahren bei Beitrags- und Sachleistungen: a) Wer um einen Beitrag oder eine Sachleistung der Gemeinde ersucht, gelangt auf elektronischem oder schriftlichem Weg an den Gemeinderat. Der Antrag ist klar festzuhalten und zu begründen b) Der Entscheid über das Gesuch erfolgt auf schriftlichem Weg c) Für erstmalige wiederkehrende Beiträge muss der Verein die Statuten, eine aktuelle Mitgliederliste sowie die Jahresrechnung der letzten zwei Jahre einreichen. Zur Überprüfung und Anpassung der Beiträge können diese Unterlagen oder Teile davon periodisch von den Vereinen durch die Abteilung Zentrale Dienste eingefordert werden d) Für einmalige Beiträge und sportliche Aktivitäten müssen die Gesuche vorgängig an den Gemeinderat eingereicht werden e) Die Lagerbeiträge müssen spätestens bis 31. Dezember des Kalenderjahres angefordert werden f) Änderungen der Vereinsadresse / Kontaktmail sind der Gemeinde Menzingen zur fortlaufenden Aktualisierung des Vereinsverzeichnisses laufend zu melden

Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Der Gemeinderat kann die Liste der kulturellen und wohltätigen Vereine den Gegebenheiten anpassen.

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