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Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes

Glarus · II D/1/1 · decree

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 3 jährliche Prämie von 6 Prozent der nach
  3. Art. 6 II D/1/1
  4. Art. 7
  5. Art. 8
  6. Art. 9 II D/1/1

6 provisions

Artikel 1

Anspruchsberechtigter, so hat seine Witwe ab diesem Zeitpunkt und für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Rente von 60 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. Die Kinder des verstorbenen Anspruchsberechtigten beziehen eine Waisenrente von je 20 Prozent und, wenn sie Vollwaisen sind, von je 30 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. 2 Dabei wird zugrundegelegt: a. im Falle des Todes eines amtierenden Anspruchsberechtigten diejenige Rente, welche er hätte beanspruchen können, wenn er am Todestag zufolge Invalidität aus dem Amt ausgeschieden wäre (Art. 2 Abs. 2); b. im Falle des Todes eines aus dem Amt ausgeschiedenen Anspruchsberechtigten die von ihm zuletzt bezogenen Leistungen bzw. das Ruhegehalt, auf welches er nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch gehabt hätte (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz). 3 Anspruchsberechtigt sind die Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr und, falls sie in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können, bis zum erfüllten 25. Altersjahr. 4 Die Renten an Witwe und Kinder dürfen zusammen 100 Prozent der Leistungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a bzw. b nicht übersteigen. Art. 5 Finanzierung 1 Die amtierenden Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 1 entrichten eine

Artikel 3 jährliche Prämie von 6 Prozent der nach

Absatz 1 anrechenbaren Besoldung, der Kanton eine solche von 12 Prozent. Diese Prämien fallen an die Staatskasse, die darüber ein Separatkonto führt. 2 Reicht dieses Prämienkonto zur Auszahlung fälliger Leistungen nicht aus, sind weitere Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die erforderlichen Kredite sind jeweils in das Budget aufzunehmen. 3 Falls beim Ausscheiden aus dem Amt kein Anspruch auf Leistungen aus dieser Verordnung besteht, werden die persönlich bezahlten Prämien zurückerstattet; ferner entrichtet der Kanton als einmalige Abfindungssumme pro Amtsjahr ein Monatsgehalt.

Art. 6 II D/1/1

Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beamten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen 1 Hat ein Anspruchsberechtigter verschiedene Ämter gemäss Artikel 1 bekleidet, richten sich Ruhegehalt und Invalidenrente nach dem Mittel der betreffenden Besoldungen, berechnet zu den im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem letzten Amt geltenden Ansätzen. 2 Falls ein Amtsinhaber, der bis zum Zeitpunkt seiner Wahl der Beamten- oder Lehrerversicherungskasse angeschlossen war, dort versichertes Mitglied bleiben kann, leistet der Kanton der entsprechenden Versicherungskasse die in Artikel 5 für das betreffende Amt vorgesehenen Prämien. Ein Anspruch auf Leistungen nach vorliegendem Gesetz besteht in diesem Falle nicht. 3 Haben das Behördemitglied, seine Witwe oder dessen Kinder gleichzeitig Anspruch auf Renten aus der vom Kanton für die Behördemitglieder und Staatsbediensteten abgeschlossenen Unfallversicherung, so werden die Leistungen aus diesem Gesetz entsprechend gekürzt.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft. 2 Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden für die Berechnung der Leistungen angerechnet. Art. 7a * Geltung 1 Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 1 erwähnten Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen. 2 Für Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 noch nicht im Amte standen, richtet sich die Alterssicherung nach einer neuen, vom Landrat bis spätestens 1989 zu erlassenden Regelung. 3 Für den an der Landsgemeinde 1987 neu gewählten vollamtlichen Verwaltungsgerichtspräsidenten sowie für Behördemitglieder, die bis Ende 1989 allenfalls neu gewählt werden, ist baldmöglichst eine Übergangslösung zu beschliessen.

Art. 8

Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird das Gesetz vom 7. Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes2) aufgehoben. 2 Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben bestehen und richten sich weiterhin nach altem Recht. 2) N 31 2173

Art. 9 II D/1/1

Vollzug 1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.06.1977 01.05.1977 Art. 1 totalrevidiert SBE I/2 70 02.12.1987 02.12.1987 Art. 7a eingefügt SBE III/4 299 II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 29.06.1977 01.05.1977 totalrevidiert SBE I/2 70 Art. 7a 02.12.1987 02.12.1987 eingefügt SBE III/4 299

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