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4 provisions
§ 1 vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Juni 2019)
Hoheitszeichen des Kantons
1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und
anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)1) verwendet werden.
2 Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3
und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.
§ 2
Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.
2 Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen
nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.
3 Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.
§ 3
Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten
öffentlichen Zeichen
1 Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem
Staatsarchiv.
2 Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen
Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.
§ 4
Klageberechtigung
1 Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu
führen.
1) SR 232.21
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
112.11 HZV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.05.2019 01.06.2019 Erstfassung ABl. 20/2019