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Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen

Thurgau · 112.11 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Juni 2019)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1 vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Juni 2019)

Hoheitszeichen des Kantons 1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)1) verwendet werden. 2 Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.

§ 2

Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden 1 Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen. 2 Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden. 3 Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

§ 3

Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen 1 Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv. 2 Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.

§ 4

Klageberechtigung 1 Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen. 1) SR 232.21 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 112.11 HZV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2019 01.06.2019 Erstfassung ABl. 20/2019

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