1 Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.
2 Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.
Art. 37 Forschung im Strassenwesen
1 Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
2 Das UVEK regelt das Verfahren zur Förderung der Forschung im Strassenwesen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
Art. 37a Verteilung der Mittel
1 Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:
a. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).
Art. 37b Gewährung der Beiträge
1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
Art. 37c Höhe der Beiträge
1 Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.
Art. 37d Umweltschutz
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
a. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden;
b. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schadstoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge;
c. Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen;
d. Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
e. Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt;
f. Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbildung zu deren Anwendung;
g. Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
Art. 37e Abwehr widerrechtlicher Handlungen
Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren:
a. Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks und der Luftfahrzeuge;
b. Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen;
c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen;
d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.
Art. 37f Technische Sicherheit
Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge gewähren an:
a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung;
b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
c. bauliche Massnahmen;
d. die Entwicklung technischer Systeme;
e. die Aus- und Weiterbildung.
Art. 38 Vollzug
1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.
2 Die Aufwendungen für den Vollzug dieses Gesetzes werden den Spezialfinanzierungen nach den Artikeln 86 Absatz 3 und 87b BV belastet.
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag;
2. der Bundesbeschluss vom 17. März 1972, über die Finanzierung der Nationalstrassen;
3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 1964 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.
[AS 1960 368; 1962 5 Art. 4; 1972 596; 1977 2249 Ziff. I, 822; 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2]
[AS 1972 651; 1975 1709; 1977 2249 Ziff. I, 821]
[AS 1964 1272; 1977 2249 Ziff. I, 823]
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderung kann unter AS 1985 834 konsultiert werden.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung für folgende Beiträge an die Kantone:
a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV);
b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV);
c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).
2 Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.
[AS 1983 444; 1994 267; 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86, 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999
Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
Art. 41b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006
1 Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.
2 Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.
3 Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.
4 Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.
5 Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.
Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
AS 2007 5779
Art. 41c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017
Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.