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8 provisions
§ 1 legt fest:2)
Grundsatz
1 Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum
Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 20233). *
§ 2
Konstituierung und Beschlussfassung
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD)
führt den Vorsitz.
2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen
abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müssen.
§ 3
Sitzungen
1 In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.
2 Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei
der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der
Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.
1) SGS 420
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 31. Januar 2017.
3) SGS 420.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
2 420.001
§ 4
Traktandenliste
1 Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren
Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach
Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.
§ 5
Sitzungsprotokolle
1 Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des
Beirats.
2 Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständigen Gäste.
3 An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des
Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.
§ 6
Finanzen
1 Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.
§ 7
Ständige Gäste
1 Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine
Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des
KIGA Baselland.
2 Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste
zu bestimmen.
§ 8
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung
vom 1. Juli 2016.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
3 420.001
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.024
14.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023.076
14.11.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.076
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
4 420.001
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.01.2017 01.02.2017 Erstfassung GS 2017.024
Ingress 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076
§ 1 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024