Art. 1
Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die: a. den Netzzugang im Verteilnetz der Stadt erklärt haben; und b. keiner Bilanzgruppe zugeordnet werden können.
Zürich (city) · 732.332 · ordinance
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In force since 2024-03-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die: a. den Netzzugang im Verteilnetz der Stadt erklärt haben; und b. keiner Bilanzgruppe zugeordnet werden können.
Für Ersatzenergie gelten folgende Tarifzeiten: a. Hochtarif: Montag–Samstag 06.00–22.00 Uhr; b. Niedertarif: Montag–Sonntag 22.00–06.00 Uhr Sonntag 06.00–22.00 Uhr.
1 Ersatzenergie besteht aus Energie aus Energieerzeu gungsanlagen mit dem Zertifikat «naturemade star». 2 Die Zusammensetzung und die Herkunft der gelieferten Ersatz energie werden im Folgejahr gegenüber den Kundinnen und Kunden deklariert.
1 Der Preis für Ersatzenergie berücksichtigt: a. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Spotpreis an der Strombörse «EPEX Spot» für die Schweiz (SPOTm [EUR/MWh]); b. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Wechselkurs Franken–Euro der Schweizerischen Nationalbank (FX [CHF/EUR]); c. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Handelspreis für Herkunftsnachweise (ökologischer Mehrwert; HKN [CHF/MWh]); d. die Faktoren 1,67 und 1,27 zur Unterscheidung zwischen Hoch und Niedertarif sowie zum Ausgleich der Risiken Verbrauchsprofil und Bezug Ausgleichsenergie; 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 349 vom 8. Februar 2023. Geltungs bereich Tarifzeiten Produkt zusammen setzung Preis 2Verordnung über den Tarif Ersatzenergie 732.332 e. eine Pauschale für das Risiko des Bezugs von Ausgleichs energie (3.00 EUR/MWh). 2 Er berechnet sich gemäss folgender Formel: a. Hochtarif: (SPOTm [EUR/MWh] × 1,67 + 3.00 EUR/MWh) × FX [CHF/EUR] + HKN [CHF/MWh]; b. Niedertarif: (SPOTm [EUR/MWh] × 1,27 + 3.00 EUR/MWh) × FX [CHF/EUR] + HKN [CHF/MWh]. 3 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
1 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung von Energie aus Energieerzeugungsanlagen mit der Zertifizierung «naturmade star». 2 Die Stadt kann anstelle von Energie aus Energieerzeugungs anlagen mit der Zertifizierung «naturmade star» Energie mit gleichwertiger Zertifizierung liefern.
1 Erhält die Stadt Kenntnis, dass Kundinnen oder Kunden neu Ersatzenergie beziehen werden, informiert die Stadt diese, soweit bekannt und möglich, über diese Verordnung. 2 Die Information erfolgt umgehend und spätestens innert fünf Arbeitstagen.
1 Die Versorgung mit Ersatzenergie endet mit der Versor gung durch eine neue Energielieferantin oder einen neuen Ener gielieferanten. 2 Die neue Energielieferantin oder der neue Energielieferant mel det der Stadt den Wechsel zehn Arbeitstage im Voraus.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 3 Inkrafttreten 1. März 2024 (STRB Nr. 613/2024). Lieferanspruch Information Ende der Ersatz versorgung Inkrafttreten