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7 provisions
§ 1
Begriff und Zweck
1 Der Jugendrat ist eine regierungsrätliche Kommission, welche zum Ziel hat:
a. die Interessen der Jugend gegenüber dem Regierungsrat zu vertreten;
b. die Interessen der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten;
c. die Jugend für die Belange der Politik zu sensibilisieren.
§ 2
Aufgaben des Jugendrates
1 Der Jugendrat
a. kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung nehmen,
b. kann vom Regierungsrat für weitere Aufgaben beigezogen werden,
c. kann dem Regierungsrat Anregungen in Sinne einer Petition gemäss § 10
der Kantonsverfassung vorlegen,
d. kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren
sowie Expertinnen und Experten beiziehen,
e. erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates.
§ 3
Organisation des Jugendrates
1 Der Jugendrat besteht aus neun durch den Regierungsrat auf Amtsperiode
gewählten Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Der Jugendrat setzt sich aus mindestens vier Frauen und vier Männern zusammen. Die Mitglieder des Jugendrates sind zwischen 14 und 26 Jahre alt.
Eine gute Durchmischung von über und unter 20 Jahre alten Mitgliedern soll
angestrebt werden.
3 Administrativ ist der Jugendrat der Erziehungs- und Kulturdirektion zugeordnet.
4 Eine Vertretung der Erziehungs- und Kulturdirektion und eine Vertretung der
Gemeinden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendrates teil.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
2 146.96
5 Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an
den zuständigen Direktionsvorsteher oder an die Direktionsvorsteherin zu Sitzungen beigezogen werden.
6 Der Jugendrat regelt seine Arbeitsweise selbst.
§ 4
Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat
1 Der Regierungsrat informiert via Erziehungs- und Kulturdirektion den Jugendrat über wichtige jugendspezifische Sachgeschäfte.
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet eine Kontaktperson, die im
Auftrag des Regierungsrates den gegenseitigen Informationsaustausch sicherstellt.
§ 5
Finanzen
1 Für die Aufwendungen des Jugendrates steht ein Budget zur Verfügung.
2 Die Mitglieder des Jugendrates werden gemäss Verordnung vom 3. Dezember 1985 über die Kommissionstätigkeit entschädigt.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 16. Mai 19951) wird aufgehoben.
§ 7
Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
1) GS 32.178, SGS 146.96
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
3 146.96
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.02.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0047
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
4 146.96
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.02.1998 01.04.1998 Erstfassung GS 33.0047
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047