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Kantonale Fischereiverordnung

Graubünden · 760.150 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 5
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8
  7. Art. 9
  8. Art. 10 Bewilligungen
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 14
  12. Art. 16
  13. Art. 18
  14. Art. 20
  15. Art. 22 Art. 21 * …

15 provisions

Art. 1

Aufsicht, Organisation 1 Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen. Art. 2 * Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe 1 Fischereipatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden. 2 Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt. 3 Die Patentausgabe erfolgt ab 15. Januar. *

Art. 3

Bezug des Fischereipatentes 1. Allgemeine Voraussetzungen * 1 Beim Bezug des Fischereipatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis sowie ein Sachkundeausweis nach Massgabe von Artikel 9 dieser Verordnung vorzuweisen. * 2 … * 3 … * 1) BR 760.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 760.150 Art. 4 * 2. Wohnsitzbestätigung 1 Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz im Kanton Graubünden haben dies beim Lösen des entsprechenden Fischereipatentes auf dem dafür vorgesehenen Formular persönlich und schriftlich zu bestätigen.

Art. 5

Ausweise * 1 Die Fischerinnen und Fischer haben bei der Fischereiausübung das Fischereipatent und einen gültigen Personalausweis mitzuführen. Wer Fische hältert, hat überdies den Sachkundeausweis mitzuführen. * 2 Das Fischereipatent und die Ausweise sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen. *

Art. 6

Überprüfung der Angaben 1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Personaldaten nicht zutreffen oder ein Patentverweigerungsgrund gemäss Artikel 7 des kantonalen Fischereigesetzes vorliegt, können die Patentausgabestellen von den betreffenden Personen die Beibringung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Angaben verlangen. 2 Die Patentausgabestellen sind überdies berechtigt, die Abgabe des Fischereipatentes bis zur Klärung des Sachverhaltes zu verweigern. In diesen Fällen steht den betroffenen Personen das Recht zu, beim Amt eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erwirken. 2. Ausbildung

Art. 7

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Aus- und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei (Amt).

Art. 8

Jung- und Neufischerkurse 1 Das Amt organisiert alljährlich in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse. 2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche den Kurs erfolgreich bestehen, erhalten einen Sachkundeausweis im Sinne von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei. *

Art. 9

Sachkundeausweis * 1 Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden. * 760.150 2 Der Sachkundeausweis kann im Rahmen eines kantonalen Jung- und Neufischerkurses sowie bei den vom Bund zertifizierten Kursanbieterinnen und Kursanbietern erworben werden. * 3 Eidgenössisch anerkannte Sachkundeausweise oder vom Bund als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber auch zum Bezug von Fischereipatenten im Kanton Graubünden. * 4 Bezügerinnen und Bezüger von Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Monat erhalten von den Patentausgabestellen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. * 3. Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher

Art. 10 Bewilligungen

Generalklausel 1 Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.

Art. 11

Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung 1 Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das einem spezialgesetzlichen kantonalen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.

Art. 12

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen 1 Besteht zwischen dem Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung mit einem Vorhaben, welches einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer2) bedarf ein Zusammenhang, ist die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht einem Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unterliegt. 2) SR 814.20 760.150 Art. 13 * Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das dem kantonalen Prüfungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen unterliegt, ist das kantonale Amt für Raumentwicklung auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht gleichzeitig einer Bewilligung gemäss Artikel 12 dieser Verordnung bedarf. 4. Sonderfischereirechte

Art. 14

Besatz der Gewässer 1. Bewilligungsverfahren 1 Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der entsprechenden Gewässer die Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt) einzuholen.3) 2 Ist ein Besatz vorgesehen, sind die Gesuche der Bewilligungsbehörde jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen. Im Übrigen erlässt das Amt die nötigen Weisungen für die Einreichung der Gesuche. Art. 15 2. Entscheid 1 Das Amt prüft die Gesuche und eröffnet seinen Entscheid den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderfischereirechten mittels Verfügung.

Art. 16

Ausweis 1 Gestatten die Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten Dritten die Ausübung der Fischerei in den entsprechenden Gewässern, haben sie den Berechtigten einen Fischereiausweis auszustellen. 2 Das Amt erlässt die nötigen Weisungen über die Ausfertigung der Ausweise. Art. 17 * Weitere Bestimmungen 1 Die Artikel 3 und 5, 9 bis 13 sowie 18 und 19 dieser Verordnung gelten auch für Gewässer mit Sonderfischereirechten. 3) Am 28. Dezember 2001 vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt. 760.150 5. Fischereiaufsicht

Art. 18

Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane 1 Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstehers des Amtes für Jagd und Fischerei, der kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, der kantonalen Wildhut, der Kantonspolizei und der Nationalparkwächterinnen und Nationalparkwächter richten sich nach der Strafprozessordnung4) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung5). * 2 Sie haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Fischereigesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Dazu sind sie insbesondere berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, die Behälter, Taschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich gefangene Fische und widerrechtlich verwendete Fang- und Hilfsgeräte sicherzustellen. Art. 19 * … 6. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Fischereigesetz vom 28. Februar 19946) werden aufgehoben.

Art. 22 Art. 21 * …

In-Kraft-Treten7) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 4) SR 312.0 5) BR 350.100 6) AGS 1994, 2919; AGS 1996, 3773; AGS 1998,4293 und AGS 1999, 4482 7) Am 28. Dezember 2001 vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt. 760.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 06.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 3 geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Titel geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Titel geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 2 geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Titel geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 2 eingefügt - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 eingefügt - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 4 eingefügt - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 13 totalrevidiert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 17 totalrevidiert - 24.06.2008 01.01.2009 Art. 21 aufgehoben - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 2 totalrevidiert - 17.11.2009 01.01.2010 Art. 19 aufgehoben - 21.12.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert 2010, 4816 29.10.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert - 29.10.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert - 29.10.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert - 760.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 06.11.2001 01.01.2002 Erstfassung - Art. 2 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert - Art. 2 Abs. 3 24.06.2008 01.01.2009 geändert - Art. 3 24.06.2008 01.01.2009 Titel geändert - Art. 3 Abs. 1 24.06.2008 01.01.2009 geändert - Art. 3 Abs. 2 24.06.2008 01.01.2009 aufgehoben - Art. 3 Abs. 3 24.06.2008 01.01.2009 aufgehoben - Art. 4 24.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert - Art. 5 24.06.2008 01.01.2009 Titel geändert - Art. 5 Abs. 1 29.10.2013 01.01.2014 geändert - Art. 5 Abs. 2 29.10.2013 01.01.2014 geändert - Art. 8 Abs. 2 24.06.2008 01.01.2009 geändert - Art. 9 24.06.2008 01.01.2009 Titel geändert - Art. 9 Abs. 1 24.06.2008 01.01.2009 geändert - Art. 9 Abs. 1 29.10.2013 01.01.2014 geändert - Art. 9 Abs. 2 24.06.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 9 Abs. 3 24.06.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 9 Abs. 4 24.06.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 13 24.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert - Art. 17 24.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert - Art. 18 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4816 Art. 19 17.11.2009 01.01.2010 aufgehoben - Art. 21 24.06.2008 01.01.2009 aufgehoben -

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