1) Anbieter sind verpflichtet, täglich während 24 Stunden zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 64 bis 68 des Gesetzes zur Verfügung zu stehen.
2) Anbieter dürfen die Mitwirkung und Auskunftserteilung nicht von Bedingungen abhängig machen. Sie trifft keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Mitwirkungs- oder Auskunftsbegehrens.
3) Auf die Entschädigung für die Mitwirkung bei einer Standortermittlung nach Art. 64 des Gesetzes oder einer Auskunftserteilung nach Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes finden Art. 86 bis 89 sinngemäss Anwendung. Die Entschädigung ist bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen.
Art. 82 Reaktionszeiten
1) Die Reaktionszeit für die Bereitstellung der entsprechenden Daten im Rahmen der Mitwirkung und Auskunftserteilung beträgt höchstens:
a) eine Stunde bei Standortdaten nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes;
b) zwei Stunden bei aktuellen Standort-, Verkehrs- und Inhaltsdaten nach Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes;
c) sechs Stunden bei Teilnehmerdaten nach Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes;
d) 24 Stunden bei Vorratsdaten nach Art. 67 des Gesetzes.
2) Die maximale Reaktionszeit nach Abs. 1 Bst. c und d darf an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr um 100 % überschritten werden.
Art. 83 Bereitzuhaltende Funktionen
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung jener elektronischen Kommunikation zu gewährleisten:
a) die von dem zu überwachenden Anschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist; oder
b) die zu Datenspeichern geleitet wird, die dem Anschluss zugeordnet sind, oder die aus solchen Datenspeichern abgerufen wird.
2) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der elektronischen Kommunikation in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) die Adresse des zu überwachenden Anschlusses;
b) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten Adressen, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
c) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten unvollständigen Adressen, falls ein begonnener Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird;
d) die Adressen der Anschlüsse, von denen aus der zu überwachende Anschluss gewählt wird, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
e) bei der Inanspruchnahme von Diensten, welche die elektronische Kommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterleitung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physischen Anschlüsse;
f) bei zu überwachenden Anschlüssen, die fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses anderen Anschlusses;
g) den jeweils angeforderten oder in Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal;
h) die technische Ursache für den Abbau oder das Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;
i) bei zu überwachenden Mobilfunkanschlüssen die Mobilfunkzellen, über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;
k) zumindest zwei der folgenden Angaben:
1. Beginn der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
2. Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
3. Dauer der Verbindung.
3) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Bst. a bis i angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Bst. a bis i so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für:
a) Kommunikationsverbindungen mit mehr als einer Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende Anschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
b) Kommunikationsverbindungen, die für den zu überwachenden Anschluss bestimmt sind oder von diesem aufgebaut werden, wenn dieser Anschluss fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von einem anderen Anschluss angenommen wird;
c) Fälle, in denen für den zu überwachenden Anschluss mehrere Kommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen.
Art. 84 Technische Schnittstelle
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die elektronische Kommunikation für die gesamte Dauer der gerichtlich angeordneten Überwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so gestaltet sein, dass:
a) an ihr ausschliesslich die elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu überwachenden Anschluss herrührt oder für diesen bestimmt ist;
b) die Qualität der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem zu überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird;
c) die Übermittlung der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann; und
d) die vom European Telecommunications Standardisation Institute erarbeiteten Standards TS 102 232 (Teil 1 bis 7), in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden.
2) Für die Übermittlung der an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden elektronischen Kommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels Wählverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen sind zu Beginn jeder für den zu überwachenden Anschluss bestimmten oder von dieser herrührenden elektronischen Kommunikation aufzubauen und nach deren Ende wieder aufzulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. Die zu überwachende elektronische Kommunikation ist ab ihrer Bereitstellung an der Schnittstelle durch den Stand der Technik entsprechende Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
3) Der mitwirkungspflichtige Anbieter hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach Art. 83 Abs. 2, festzulegen, von welcher der Möglichkeiten nach Abs. 2 Satz 1 er in einer bestimmten Kommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den Fall, dass die zu überwachende elektronische Kommunikation nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass Wählverbindungen realisiert werden können.
4) Wenn der mitwirkungspflichtige Anbieter die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten durch technische Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, die ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der mitwirkungspflichtige Anbieter für den Teilnehmer die Inhaltsdaten verschlüsselt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, nach Abs. 1 bis 3 die entschlüsselten Inhaltsdaten bereitzustellen.
5) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die sicherstellen, dass Überwachungsmassnahmen so durchgeführt werden können, dass sie weder von den an der elektronischen Kommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar sind. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu überwachenden Anschlusses durch die Überwachungsmassnahme nicht verändert werden.
Art. 85 Unterlagen
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die einschlägigen Unterlagen betreffend die technischen Einrichtungen in elektronischer Form.
Art. 86 Grundsatz
1) Art, Umfang und Geltendmachung der Entschädigung für die Mitwirkung eines Anbieters an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richten sich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts.
2) Eine Entschädigung kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter vom Gericht aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.
3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt keine Entschädigung. Kann eine bestimmte Überwachungsmassnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Anbieter treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmass der Nichterfüllung entsprechend zu mindern.
Art. 87 Umfang
Der Umfang der Entschädigung für die Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind, ist nach den Tarifen des Anhangs zu bestimmen.
Art. 88 Einrichtung der Überwachung
Die zur Übermittlung von Vorrats- oder Inhaltsdaten notwendige Einrichtung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an das Gericht oder an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Behörde für jeden zu überwachenden Anschluss. Werden für einen Anschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmassnahmen angeordnet, so ist die Entschädigung nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im Anhang vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.
Art. 89 Geltendmachung und Bestimmung
1) Anbieter haben ihren Entschädigungsanspruch nach Massgabe des Anhangs binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust beim Landgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Landgericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
Art. 90 Datenkategorien
1) Folgende Datenkategorien sind von Anbietern nach Art. 67 des Gesetzes auf Vorrat zu speichern:
a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses;
bb) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en);
bb) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden;
cc) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die angewählte(n) Rufnummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Rufnummer(n), an die der Anruf geleitet wird;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufs mittels Internet-Telefonie;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
bb) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienst;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
e) zur Bestimmung der Kommunikationsendeinrichtung oder der vorgeblichen Kommunikationsendeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
2. betreffend Mobilfunk:
aa) die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
bb) die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses;
cc) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses;
dd) die IMSI des angerufenen Anschlusses;
ee) die IMEI des angerufenen Anschlusses;
ff) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
bb) der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung;
2. Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.
2) Anbieter dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat speichern.
3) Alle auf Vorrat gespeicherten Daten müssen unbeschadet Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges binnen sieben Tagen und unwiderruflich gelöscht werden.
Art. 91 Kontrolle des Datenschutzes
1) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Datensicherheit, die Erstellung einer Statistik über die Speicherung von Vorratsdaten sowie die jährliche Berichterstattung an den Landtag.
2) Anbieter nach Art. 67 des Gesetzes sind verpflichtet, der Datenschutzstelle die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der jährlichen Berichterstattung, notwendig sind. Dies sind insbesondere Auskünfte darüber:
a) in welchen Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung Daten an die Regulierungsbehörde weitergegeben worden sind;
b) wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist;
c) in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind.
3) Statistiken nach Abs. 2 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Art. 92 Datensicherheit beim Anbieter innerhalb des Betriebes
1) Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.
2) Eine physisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften nach Art. 93 und 94 möglich sind.
3) Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.
4) Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle nach Art. 68 des Gesetzes zugänglich zu machen.
5) Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle bekanntzugeben.
Art. 93 Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei der Verarbeitung von Vorratsdaten
1) Anbieter haben ihre Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass die Verarbeitung von Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich ist. Jede Verarbeitung von Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierfür autorisiert sein. Die Autorisierung durch die zweite Person kann auch zeitnah zur Verarbeitung durch die erste Person nachträglich erfolgen, wenn dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist.
2) Die Verarbeitung von Vorratsdaten im Fall einer gerichtlichen Anordnung nach § 102a StPO ist beim Anbieter so zu protokollieren, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmässigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.
3) Die Protokollierung ist auf einem von der Datenschutzstelle herauszugebenden Formular vorzunehmen.
Art. 94 Transport- und Inhaltsverschlüsselung
1) Für die Übermittlung von Vorratsdaten an Strafverfolgungsbehörden ist eine Verschlüsselung (Transportverschlüsselung) vorzusehen.
2) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
Art. 95 Zuständigkeit
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) die Untersagung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 3);
b) die Aufsicht über die Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Art. 5);
c) die Aufsicht über die Zurverfügungstellung der Daten für Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse (Art. 6);
d) die Auferlegung der Verpflichtung zur unabhängigen Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Finanzberichte (Art. 9);
e) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste (Art. 10);
f) die Festlegung von Massnahmen zur Kostenbeschränkung (Art. 13);
g) die Überprüfung und Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen (Art. 15);
h) die Zertifizierung und Festlegung des Formats des Vergleichsinstruments (Art. 16);
i) die Festlegung des Detaillierungsgrads und der Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises (Art. 20);
k) die Festlegung der technischen Einzelheiten der Weiterleitung von E-Mails (Art. 26);
l) die Überprüfung der Entgelte im Rahmen einer Schlichtung (Art. 27);
m) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern (Art. 28);
n) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel (Art. 29);
o) die Veröffentlichung von Richtlinien über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten sowie die Auferlegung entsprechender Massnahmen (Art. 30);
p) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend Notdienste, textbasierte Notrufe und alternative Notrufnummern sowie die Information der Endnutzer über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Art. 31);
q) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Ermittlung und Übermittlung der Standortdaten an Betreiber von Notdiensten (Art. 32);
r) die Festlegung der technischen Form und die Veröffentlichung von öffentlichen Warnungen (Art. 33);
s) die Auferlegung von Verpflichtungen betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 34);
t) die Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen (Art. 35);
u) die Aufsicht über den Universaldienst nach Kapitel V;
v) die Regulierung nach Kapitel VI;
w) die Aufsicht über Zugang und Zusammenschaltung nach Kapitel VII.
Art. 96 Verfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 97 Verwaltungsübertretungen
Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
a) als Netzbetreiber die Pflicht zur Gewährung von Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen nach Art. 67 verletzt;
b) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten in Bezug auf physische Infrastrukturen nach Art. 68 verletzt;
c) als Netzbetreiber die Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten nach Art. 69 verletzt;
d) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten bei geplanten Bauarbeiten nach Art. 70 verletzt;
e) als Netzbetreiber die Pflichten in Bezug auf die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 72 verletzt;
f) als Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2014/61/EU und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen die Pflichten in Bezug auf den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 73 verletzt.
Art. 98 Hängige Verfahren
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 99 Fortführung des bestehenden Universaldienstes
Der bestehende Universaldienst ist vom bisherigen Universaldienstanbieter nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes weiterhin in folgendem Umfang fortzuführen:
a) VoIP-Anschluss mit einer Rufnummer: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung einer Rufnummer sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
b) Verzeichnisdienste:
1. Herstellung, Herausgabe und regelmässige Aktualisierung von Teilnehmerverzeichnissen in gedruckter und in elektronischer Form;
2. Eintragung der Teilnehmer in ein allgemein zugängliches und anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis, Überprüfung, Korrektur und gegebenenfalls Löschung des Eintrags;
c) Auskunfts- und Hilfsdienste täglich während 24 Stunden:
1. anbieterübergreifende Auskunftsdienste in deutscher und in englischer Sprache;
2. Hilfsdienste für Personen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere ein Vermittlungs- und Transkriptionsdienst.
Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 101 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef