St. Gallen · 213.352.3 · intercantonal agreement
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12 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Die st.gallischen Schulgemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau-Schmitter,
Heerbrugg und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde
Reute und die appenzell-innerrhodische Schulgemeinde Oberegg werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung von Sonderklassen der Volksschule (erstes bis
neuntes Schuljahr) zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag
festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden
aufzunehmen.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 23. Februar 1982.
nGS 17–17
213.352.3
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Heerbrugg (politische Gemeinde Au).
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen
massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge
bleiben vorbehalten.
Art. 4
1 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von
den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
2 Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen
Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband
und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons St.Gallen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im
Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder
dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.
213.352.3
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vereinbarungskantonen
unterzeichnet ist.
3 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
213.352.3
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 17–17 23.02.1982 23.02.1982
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.02.1982 23.02.1982 Erlass Grunderlass 17–17