Art. 42
Austritt aus dem Verband 1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zuständigen Stellen bleibt vorbehalten.
Glarus · 0.1-1 · communal act
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Austritt aus dem Verband 1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zuständigen Stellen bleibt vorbehalten.
Abgeltung 1 Mit dem Austritt einer Mitgliedgemeinde fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin. Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Mitgliedgemeinden aus dem Austritt einer Mitgliedgemeinde ein finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Mitgliedgemeinde eine entsprechende Austrittsentschädigung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss dem Verfahren nach Artikel 45 Absatz 2 festgelegt wird.
Auflösung des Verbandes 1 Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Mitgliedgemeinden möglich. In diesem Falle werden die Liquidationsanteile der Mitgliedgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungskosten festgesetzt. 9. Schlussbestimmungen
Beitritt weiterer Gemeinden, Abschluss von Anschlussverträgen 1 Der Beitritt weiterer Gemeinden oder weiterer Abwasserverbände zum Abwasserverband Glarnerland bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung und der Genehmigung der entsprechend abgeänderten Statuten durch die Mitgliedgemeinden gemäss Artikel 47 sowie der zuständigen Behörden der Vertragskantone. 2 Der Verband kann jederzeit von sich aus mit anderen Gemeinden oder Körperschaften, ohne dass sie Mitglied des Verbandes werden, sogenannte Anschlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Nutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Diese Verträge haben vorzusehen, dass daraus resultierende Streitigkeiten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind, wobei der Richter erst dann gerufen werden darf, wenn eine unter der Leitung des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus durchgeführte Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen ist.
Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Gemeinden 1 Die Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Mitgliedgemeinden dürfen nichts enthalten, was den Vorschriften des Abwasserverbandes Glarnerland widerspricht.
Statutenänderungen 1 Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. 2 Anpassungen der Statuten, die ausschliesslich durch den Zusammenschluss von Mitgliedgemeinden bedingt sind, bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Inkrafttreten 1 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzen die von der Delegiertenversammlung am 18. Juni 2019 beschlossenen, von sämtlichen Mitgliedgemeinden und den kantonalen Behörden genehmigten und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Statuten.