Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt organisatorische Belange der Volksschule und die Sonderschulung.
Glarus · IV B/31/1 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt organisatorische Belange der Volksschule und die Sonderschulung.
Lektionsdauer 1 Im Kindergarten, auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I dauert eine Lektion 45 Minuten. * 2 … *
Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden 1 Der Regierungsrat legt die Anzahl der Lektionen pro Klasse fest und bestimmt den minimalen Umfang des Halbklassenunterrichts.
Stundenplan 1 Auf der Kindergarten- und der Primarstufe wird am Morgen in Blöcken zu vier Lektionen unterrichtet oder der Unterrichtsbetrieb wird durch ein betreutes Angebot ergänzt. Findet der Unterricht am Nachmittag statt, so ist er in Blöcken von mindestens zwei Lektionen zu erteilen. 2 Die Schulleitung ist für den Stundenplan verantwortlich und sorgt für dessen Festlegung bis Ende Mai. Auf der Sekundarstufe I dürfen im obligatorischen Teil des Unterrichts nicht mehr als neun Lektionen pro Tag unterrichtet werden. Art. 5 * … 1) GS IV B/1/3 SBE XI/4 290 1 Art. 5a * Altersentlastung 1 Lehrpersonen haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 55. Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche und nach erfülltem 60. Altersjahr auf drei Lektionen je Woche, wenn ihr Pensum mindestens zwei Drittel eines Vollzeitpensums umfasst. 2 Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollzeitpensums wird nach erfülltem 60. Altersjahr mit einer Lektion entlastet. 3 Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine Überstunden leisten. Die Entlastungslektionen sollen bezogen und nicht ausbezahlt werden.
Klassengrössen 1 Die Klassengrösse beträgt auf den folgenden Stufen a. * im Kindergarten: maximal 22 a1. * Basisstufe: maximal 26 b. * auf der Primarstufe: maximal 22; bei Einführungs- und Kleinklassen maximal 14 c. * auf der Sekundarstufe I: maximal 22; bei Klein- und Oberschulklassen maximal 14 2 Wird eine Klasse durch integrativen Unterricht besonders belastet, ist die maximale Klassengrösse angemessen zu reduzieren. 3 Müssen die maximalen Klassengrössen aus unausweichlichen, betrieblichen Gründen überschritten werden, so sind die für eine Klasse eingesetzten Pensen angemessen anzupassen. * 4 Für den Unterricht in Halbklassen ist die Klassengrösse dem Fach und den betrieblichen Bedingungen angemessen anzupassen.
Beginn der Schulpflicht 1 Werden Kinder schulpflichtig, so treten sie grundsätzlich in den Kindergarten ein. 2 Die Hauptschulleitung kann über den Zeitpunkt des Eintritts abweichend entscheiden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erfordert. * 3 Ein Gesuch der Erziehungsberechtigten im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Bildungsgesetz ist bei der Hauptschulleitung einzureichen. Diese veranlasst allenfalls nötige Abklärungen. * 4 Falls die geografischen Verhältnisse dies erfordern, kann die Hauptschulleitung Kinder auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vom ersten Jahr der Schulpflicht ganz oder teilweise dispensieren. * Art. 7a * Basisstufe 1 Die Basisstufe ist ein integratives Organisationsmodell der Eingangsstufe, welches den Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre verbindet. 2 Jede Gemeinde entscheidet über die Bildung von Basisstufen auf ihrem Gebiet. 3 In den Klassen der Basisstufe werden Kinder in der Regel während vier Jahren gemeinsam unterrichtet. 4 Die Lehrpersonen unterrichten gemeinsam (Teamteaching) und decken grundsätzlich die gesamte schulische Förderung der Lernenden ab. 2. Sonderschulung2.1. Grundsätze
Anspruch 1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können; b. während der obligatorischen Schulzeit: wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
Verstärkte Massnahmen 1 Verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Bildungsgesetz zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a. lange Dauer, b. hohe Intensität, c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Abklärungsstelle 1 Die kantonale Abklärungsstelle besteht aus dem schulpsychologischen Dienst. * 2 Sie erfüllt zusätzliche Beratungsaufgaben und unterstützt die Regelschulen bei der Prävention.
Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Die Gemeinden sind für die Förderangebote gemäss den Artikeln 48-51 Bildungsgesetz und den darauf basierenden Bestimmungen des Regierungsrates verantwortlich, der Kanton ist für den Bereich der verstärkten Massnahmen sowie für die Zeit vor der Einschulung zuständig. 2.2. Verfahren bei verstärkten Massnahmen
Abklärungsverfahren 1 Die kantonale Abklärungsstelle leitet das Verfahren zur Bedarfsabklärung auf Antrag der Schulleitung ein. 2 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens. 3 Gestützt auf die Resultate der Abklärungen entwirft die Abklärungsstelle unter Beizug der Erziehungsberechtigten und allfälligen weiteren Betroffenen Massnahmen, welche der Fachstelle Sonderpädagogik (Fachstelle) zum Entscheid zu unterbreiten sind.
Abklärungsverfahren im Vorschulbereich 1 Für die Zeit vor der Schulpflicht können die Erziehungsberechtigten oder involvierte Fachpersonen direkt an eine vom Departement zugelassene Abklärungsstelle gelangen. Die Fachstelle führt darüber eine Liste.
Entscheid; Durchführung der Massnahmen 1 Die Fachstelle strebt mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung und den weiteren Beteiligten einvernehmliche Entscheide über die Anordnung, Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung der Massnahmen an. Bei Uneinigkeit verfügt sie die nötigen Massnahmen. 2 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. 3 Erweisen sich verstärkte Massnahmen als nicht oder nicht mehr nötig, so kann die Fachstelle die Lernenden wieder in die Zuständigkeit der Schulleitung der Regelschule verweisen.
Wahl der Durchführungsstelle 1 Die Fachstelle weist die Durchführung der Massnahmen einem kantonalen, nötigenfalls auch einem ausserkantonalen Kompetenzzentrum dann zu, wenn eine integrative Sonderschulungsform nicht genügend wäre oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verwirklicht werden könnte.
Massnahmen aus nichtschulischen Gründen 1 Werden schulpflichtige Kinder oder Jugendliche von weiteren Amtsstellen aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzes, jugendstrafrechtlicher oder aus anderen nichtschulischen Gründen in einer Institution platziert, so richten sich Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Finanzierung dieser Massnahme nach den dafür anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Über die allfällige Abgeltung der Kosten der Beschulung einigen sich die betroffenen kantonalen Departemente untereinander. *2.3. Durchführungsstellen
Kompetenzzentren 1 Als öffentliche Schulen gemäss Artikel 8 Bildungsgesetz werden anerkannt: a. Schule an der Linth, b. Heilpädagogisches Zentrum Glarnerland.
Leistungsaufträge 1 Die Leistungsaufträge mit den Kompetenzzentren gemäss Artikel 115 Absatz 3 Bildungsgesetz regeln insbesondere: a. das Angebot und die Grundzüge der Organisation der Schule, b. die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen sowie deren Besoldung, c. die Rechnungslegung und Berichterstattung, d. das Verfahren zur jährlichen Festlegung der Schülerpauschalen, e. die Qualitätssicherung. 2 Das Departement kann mit weiteren Institutionen Vereinbarungen für ergänzende Leistungen treffen.
Abgeltungen 1 Die Abgeltung des Nettoaufwandes der Kompetenzzentren für den Schulbetrieb und die notwendige Betreuung erfolgt mittels Pauschalen. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen unter Berücksichtigung eines allfälligen Investitionsanteils fest. 3 Die notwendigen Transportkosten sind gesondert abzurechnen. 4 Der Kanton trägt die Kosten für die Glarner Lernenden. Die Kompetenzzentren beziehen für die weiteren Lernenden bei den dafür zuständigen ausserkantonalen Instanzen Beiträge in mindestens gleicher Höhe.
Ausbildung der Lehrpersonen 1 Wer als Lehrperson im Rahmen einer Sonderschulung unterrichtet, benötigt die dafür vorgesehene, zusätzliche Ausbildung. Werden die anerkannten Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, so ist eine Tätigkeit nur unter fachlicher Aufsicht von ausgebildetem Personal zulässig. 2 Die Kompetenzzentren sorgen dafür, dass sie über genügend Personal mit anerkannter Ausbildung verfügen.
Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verwaltungsvereinbarungen über den Zugang zu Sonderschulinstitutionen und die Abgeltung von Leistungen abschliessen. 3. Finanzielle Bestimmungen Art. 22 * … * Art. 23 Kosten der integrativen Sonderschulung 1 Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Durchführung von verstärkten Massnahmen in der Regelschule. 2 Der Umfang der Entschädigung wird zwischen der Fachstelle und der Schulleitung der Regelschule mittels Vereinbarung im Einzelfall festgelegt. Art. 24 Elternbeiträge für die Sonderschulung 1 An die Kosten von Verpflegung, Betreuung und Unterbringung von Lernenden in Tagessonderschulen oder Internaten haben die Erziehungsberechtigten Pauschalbeiträge zu leisten. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen fest. 3 Bei Bedürftigkeit können diese Beiträge vom Departement teilweise oder ganz erlassen werden. 4. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen Art. 25 Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis und aus dem Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen, an denen Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung beteiligt sind, kann nach Ausschöpfung des internen Instanzenzugs beim Departement Beschwerde erhoben werden. * 2 … * 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes. * Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 27. Juni 2001 über den Kindergarten und die Volksschule und die Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Sonderschulung werden aufgehoben. Art. 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.2) Über das Inkrafttreten der Artikel 22 und 23 Absatz 1 befindet der Regierungsrat nach der Neuregelung des innerkantonalen Finanzausgleichs. 2) Art. 3 in Kraft ab 1. August 2010 (B RR 09.02.2010); Art. 8–10, 12–19 und 24 in Kraft ab 1. August 2010 (B RR 15.06.2010) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.10.2012 01.08.2013 Art. 6 Abs. 1, a1. eingefügt SBE XII/5 24.10.2012 01.08.2013 Art. 7a eingefügt SBE XII/5 24.10.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE XII/5 24.06.2015 01.08.2015 Ingress geändert SBE 2015 24
Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24 24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2015 24 24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2015 24 24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE 2015 24 24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 4 geändert SBE 2015 24 24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 5 geändert SBE 2015 24 24.02.2016 01.08.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 06 24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2016 06 24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 06 24.02.2016 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2016 06 07.12.2022 01.01.2023 Art. 22 aufgehoben SBE 2022 62 25.02.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 5 aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 5a eingefügt SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, a1. geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 1. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 2. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 3. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 4. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 5. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 1. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 2. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 3. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 4. aufgehoben SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2026 09 25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 09 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert SBE 2026 09 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06 Ingress 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Ingress 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 2 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06 Art. 2 Abs. 2 24.02.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2016 06 Art. 5 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 5a 25.02.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, a. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, a1. 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5 Art. 6 Abs. 1, a1. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b., 1. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b., 2. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b., 3. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b., 4. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, b., 5. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, c. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, c., 1. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, c., 2. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, c., 3. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 1, c., 4. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Art. 6 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 7 Abs. 2 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 7 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 7 Abs. 4 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 7a 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5 Art. 10 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06 Art. 16 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5 Art. 22 24.06.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24 Art. 22 07.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 62 Art. 22 Abs. 1 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Art. 22 Abs. 2 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Art. 22 Abs. 3 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Art. 22 Abs. 4 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Art. 22 Abs. 5 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24 Art. 25 Abs. 1 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09 Art. 25 Abs. 2 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 25 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09