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Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

Uri · 70.1615 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 2 bis (SR 818.102) und
  4. Artikel 11
  5. Artikel 12
  6. Artikel 13
  7. Artikel 14

7 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Ziel 1 Dieses Reglement ordnet Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von finanziellen Leistungen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Umsetzung des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses bis 31. Dezember 2021. 2 Es hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) auf Urner Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, mittels Härtefallmassnahmen abzufedern und zum Erhalt der Urner Wirtschaftsvielfalt beizutragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1615 Kanton Uri

Artikel 2

Allgemeines 1 Der Kanton Uri stellt nach Artikel 7 und 13 WFG sowie Artikel 12 COVID- 19-Gesetz (SR 818.102) und Artikel 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass in Härtefällen finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Verfügung. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement. 3 Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19). Artikel 3 Härtefall: Grundsatz 1 Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel 4 hiernach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262). 2 Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) sowie an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262). Artikel 4 Härtefall: Ausnahme 1 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmassnahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht. 2 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose für die künftige Überlebensfähigkeit besteht. Artikel 5 Gesuch: Inhalt 1 Leistungen nach diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. 2 Gesuche sind mittels Formular an die Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr, Kontaktstelle Wirtschaft, einzureichen. 3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Kanton Uri 70.1615 4 Gesuche werden nach Ablauf der Einreichefrist nach Artikel 6 bearbeitet und entschieden. Artikel 6 Gesuch: Frist 1 Das Gesuch muss eingereicht werden bis am 31. März 2022. Artikel 7 Auskunftspflicht und Sanktionen 1 Wer um Leistungen nach diesem Reglement ersucht, muss alle Auskünfte, die damit in Zusammenhang stehen, wahr, klar und vollständig erteilen. 2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Leistung. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind zurückzuerstatten. Artikel 8 Zuständigkeiten: Task Force Wirtschaft 1 Die Task Force Wirtschaft beurteilt die Gesuche. Sie leitet diese mit ihrer Beurteilung an den Regierungsrat weiter. Dieser entscheidet über die Härtefallmassnahmen. 2 Der Task Force Wirtschaft obliegen folgende Aufgaben: a) Anwendung der Bestimmungen des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses, des vorliegenden Reglements sowie von Artikel 12 Covid- 19-Gesetz (SR 818.102) und der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) b) Beurteilung von Gesuchen und der Leistungsberechtigung nach Massgabe der Anforderungen für die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) und Artikel 4 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass (RB 70.1612) c) Beurteilung der Art und Höhe der Beiträge der Härtefallmassnahmen nach Massgabe von Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) und Artikel 3 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass (RB 70.1612) d) Empfehlung betreffend Ausrichtung und Beschlussfassung von Unterstützungsleistungen an den Regierungsrat e) Verfassen eines Abschlussberichts 3 Sie kann im Rahmen des gesetzlichen Spielraums weitere Richtlinien erlassen. 4 Sie kann Dritte für die Unterstützung bei der Gesuchbearbeitung beauftragen. 70.1615 Kanton Uri Artikel 9 Zuständigkeiten: Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen. Artikel 10 Leistungsberechtigung 1 Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12 COVID-19-Gesetz

Artikel 2 bis (SR 818.102) und

6 COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 dieses Reglements. 2 Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre CO- VID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30. Juni 2021 bereits Härtefallhilfen nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) erhalten haben. 3 In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden. 4 Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden (kumulativ): a) Steuerdomizil im Kanton Uri b) Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise c) Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation d) Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 ist negativ (Verlust) e) Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds und des Kantons f) Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen 5 Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen 2020 und 2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018 und 2019 beigezogen. Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. 6 Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung erlassen. 7 Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätzliche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Artikel 11

Unterstützungsleistungen 1 Härtefallmassnahmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds werden grundsätzlich in Form von Beiträgen à fonds perdu ausgerichtet. Kanton Uri 70.1615 2 Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach Artikel 8a bis 8d und Artikel 15 Absatz 5 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262). 3 Liegt kein kumuliertes negatives Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 vor, werden keine Beiträge nach diesem Reglement ausbezahlt. 4 Wo keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, wird die Höhe der Beitragsleistung auf Antrag der Task Force Wirtschaft vom Regierungsrat festgelegt.

Artikel 12

Berichterstattung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den Bund im Sinne von Artikel 14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).

Artikel 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 22. Dezember 2020 über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 10. Februar 2022 in Kraft und fällt mit Ablauf des COVID-19-Härtefallerlasses dahin. 70.1615 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 08.02.2022 10.02.2022 Erlass Erstfassung AB a.O. 10.02.2022 Kanton Uri 70.1615 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 08.02.2022 10.02.2022 Erstfassung AB a.O. 10.02.2022

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