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10 provisions
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1
Der gemeindliche Schulzahnarzt-Dienst umfasst:
a)
die zahnärztliche Untersuchung, darin eingeschlossen die einfache Zahnreinigung und die Zahnfluoridierung
b)
konservierende und chirurgische Zahnbehandlungen
c)
kieferorthopädische Behandlungen
2
Die Massnahmen der Schulzahnpflege nach diesem Reglement gelten für alle Kindergartenschülerinnen und ‑schüler sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
§ 2 Zahnärztliche Untersuchung
1
Sämtliche Kinder und Jugendliche nach § 1 Abs. 2 dieses Reglements haben sich einmal pro Jahr einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2
Die zahnärztliche Untersuchung umfasst die Befundaufnahme nach Massgabe des jeweils gültigen Schulzahnpflegetarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), die einfache Zahnreinigung (fünf Minuten) und die Zahnfluoridierung.
3
Zu Beginn jedes Schuljahres fordert das Schulrektorat die Erziehungsberechtigten der pflichtigen Kinder und Jugendlichen auf, die zahnärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Es gibt hierfür einen entsprechenden Gutschein ab.
§ 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten
1
Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder die mit der Schulzahnpflege verbundenen Pflichten erfüllen.
2
Die Erziehungsberechtigten haben insbesondere die notwendigen konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlungen durchführen zu lassen.
3
Die Erziehungsberechtigten haben auf Begehren des Schulrektorats die Pflichterfüllung nachzuweisen.
§ 4 Freie Zahnarztwahl
1
Mit den zahnärztlichen Massnahmen nach diesem Reglement kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt beauftragt werden, die oder der das eidgenössische Diplom besitzt. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist.
§ 5 Behandlung während der Unterrichtszeit
1
Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Ist dies nicht möglich, haben die Lehrpersonen ihre Schülerinnen und Schüler für die erforderliche Zeit vom Unterricht freizustellen.
§ 6 Kostentragung für die Zahnuntersuchung
1
Die Kosten für eine zahnärztliche Untersuchung pro Schuljahr, darin eingeschlossen die Zahnreinigung und die Zahnfluoridierung, werden von der Gemeinde getragen.
2
Die Rechnungsstellung für das abgelaufene Schuljahr hat jeweils bis spätestens Ende September zu erfolgen. Ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzte stellen Rechnung nach Massgabe des in ihrem Kanton geltenden Tarifs. Sie dürfen dabei die für den Kanton Zug geltenden Ansätze nicht überschreiten.
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, die durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind.
§ 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen
1
Die Kosten für konservierende und für chirurgische Zahnbehandlungen sowie für kieferorthopädische Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
2
An diese Behandlungen leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Personen. Zu berücksichtigen sind dabei das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen. Allfällige Leistungen Dritter werden vorgängig von den in Rechnung gestellten Behandlungskosten abgezogen.
3
Für Beitragsleistungen an kieferorthopädische Behandlungen gelten überdies die von der Direktion für Bildung und Kultur sowie der Gesundheitsdirektion erlassenen Vorschriften.
§ 8 Beitragshöhe
1
Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Bemessung der Beiträge nach § 7 Abs. 2 dieses Reglements. Bagatellbeiträge werden nicht ausgerichtet.
2
Der Beitrag nach Tarif kann herabgesetzt werden, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten oder einer ungenügenden Zahnpflege sind.
§ 9 Kostenvoranschlag und Kostengutsprache
1
Wer für die Behandlung einen gemeindlichen Beitrag im Sinne der § 7 und 8 dieses Reglementes geltend machen will, hat – sofern mit Kosten von mutmasslich über CHF 1'000.00 zu rechnen ist – einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Der Kostenvoranschlag ist dem Schulrektorat einzureichen.
2
Erweist sich die Behandlung als notwendig und angemessen, kann das Schulrektorat auf Begehren der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes hierfür subsidiäre Kostengutsprache erteilen.
3
Übernimmt die Gemeinde gestützt auf eine subsidiäre Kostengutsprache die Kosten für zahnmedizinische Leistungen, geht die entsprechende Forderung mit allen Rechten auf sie über.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1
Für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vorgenommen worden sind, gilt das bisherige Recht.