Open at the publisher →
In force since 2019-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d16695338a621fe7138e6289d06d8b267347b793d107c844fe3f553eb92b7d7f
8 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Modalitäten des gemeinsamen Doktorats der Universität Zürich (UZH) und der ETH
Zürich (im Folgenden: gemeinsames Doktorat) für Doktorierende mit
Leading House UZH, welche die Durchführung des gemeinsamen Doktorats an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (MNF)
der UZH betreffen.
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Sofern diese Promotionsverordnung keine Bestimmungen
enthält, gelten die Verordnung über die Promotion an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich3 und die
entsprechenden Promotionsordnungen des jeweiligen Doktoratsprogramms.
2 Fragen, die nicht in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen geregelt sind, werden durch die Dekanin bzw. den Dekan entschieden und
in geeigneter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft,
§ 3 Leading House
1 Die MNF sowie die ETH Zürich bilden die Trägerschaft des
gemeinsamen Doktorats.
2 Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist diejenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Professur, die das jeweilige Doktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt.
Das Leading House ist für die Immatrikulation und Administration
zuständig.
3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung* geregelt.
* Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich
vom 18. Januar 2018.
415.463.1 PromVO MNF ETHZ
Besondere
§ 4 Zulassungsbestimmungen
In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Doktorat nur mit dem Einverständnis der Partnerinstitution erfolgen. Zweifelsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinnen und Bewerbern
a. mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits,
b. mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule,
c. ohne Masterdiplom.
Akademischer
§ 5 Grad
1 Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit
der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften
der Universität Zürich und Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «Dr. sc. UZH ETH Zürich» abgekürzt. Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD».
§ 6 Leistungsausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
§ 7 Abschlussdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen des gemeinsamen
Doktorats, deren Leading House die UZH ist, erhalten folgende Abschlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den
Titel der Dissertation. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH
Zürich versehen und trägt die Siegel der UZH und der MNF. Sie wird
unterzeichnet vonseiten der
a. UZH; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder
dem Dekan der MNF,
b. ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweiligen Departementsvorsteherin oder dem jeweiligen Departementsvorsteher.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
PromVO MNF ETHZ 415.463.1
4 Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit
Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.
5 Den Absolventinnen und Absolventen wird ein Abschlusszeugnis
(Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den
Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS Credits aus.
Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an
der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen.
Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
§ 8 Rechtsschutz
1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsversammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 74, 69; Begründung siehe ABl 2018-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.463.