ELD besteht aus nach Ereignissen und Themen geordneten Bereichen zur Ablage, Bearbeitung, Abfrage und Auswertung der folgenden Daten:
a. Daten im Zusammenhang mit ereignisbezogenen Nachrichtenverbünden;
b. periodische Lageberichte, Lagefortschreibungen und Dokumentationen;
c. Daten über die Journalführung der Pikettdienste des NDB.
Art. 42 Inhalt
1 Der Inhalt von ELD richtet sich nach Artikel 53 Absatz 2 NDG.
2 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 5 aufgeführt.
3 Personendaten werden in ELD nur bearbeitet, soweit dies zur Lagedarstellung und -beurteilung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr unbedingt notwendig ist.
Art. 43 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 53 Absätze 3 und 4 NDG.
2 Die Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 NDV haben zu den dort aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf ELD.
3 Der NDB kann privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Bedrohung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf ELD gewähren, falls die betreffenden Stellen und Behörden:
a. von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind;
b. mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; oder
c. an der Steuerung oder Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen beteiligt sind.
4 Er kann von den Behörden und Stellen nach Absatz 2 verlangen, dass sie ihm Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
5 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 6 geregelt.
SR 121.1
Art. 44 Qualitätssicherung
1 Die für die Datenablage und -bearbeitung in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände von ELD für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind. Ausgenommen von dieser Überprüfung sind die nach Absatz 4 abgelegten Daten.
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter löschen nicht mehr benötigte Daten.
3 Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
4 Für die jährliche Überprüfung der vom Bundesamt für Polizei abgelegten Daten sind die für die Datenablage in ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei zuständig. Sie überprüfen, ob die Daten zur Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr noch notwendig sind.
5 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 45 Aufbewahrungsdauer
1 Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ELD beträgt höchstens drei Jahre.
2 Die Aufbewahrungsdauer für die Daten, die vom Bundesamt für Polizei abgelegt wurden, beträgt höchstens zwei Jahre.
Art. 46 Struktur
Das OSINT-Portal besteht aus einer nach Quellen und Thematiken geordneten Datenablage zur Abfrage und Auswertung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Art. 47 Inhalt
1 Der Inhalt des OSINT-Portals richtet sich nach Artikel 54 Absatz 2 NDG.
2 Der NDB überführt im OSINT-Portal abgelegte Personendaten nach den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB oder IASA-GEX NDB beziehungsweise nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 in GEVER NDB, bevor er diese verwendet oder bekannt gibt.
3 Er kann Daten im OSINT-Portal automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 48 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 7 geregelt.
Art. 49 Stichprobenkontrolle
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 50 Aufbewahrungsdauer
1 Die Aufbewahrungsdauer für die Daten im OSINT-Portal beträgt höchstens zwei Jahre.
2 Die Aufbewahrungsdauer für die Daten im OSINT-Portal, die im Rahmen des Monitorings Dschimon erhoben wurden, beträgt höchstens fünf Jahre.
Art. 51 Struktur
Quattro P besteht aus einem Bereich zur Ablage, Erfassung, Abfrage und Auswertung der Daten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln.
Art. 52 Inhalt
1 Der Inhalt von Quattro P richtet sich nach Artikel 55 Absatz 2 NDG.
2 Der NDB überführt in Quattro P abgelegte Personendaten nach den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in IASA-NDB oder IASA-GEX NDB beziehungsweise nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 in GEVER NDB, bevor er diese verwendet oder bekannt gibt.
3 Er kann die Daten in Quattro P automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Bezug zur nicht öffentlichen Liste nach Artikel 55 Absatz 4 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 53 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 55 Absatz 3 NDG.
2 Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können Daten ändern oder löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
3 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 9 geregelt.
Art. 54 Periodische Überprüfung der Personendatensätze
1 Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen mindestens jährlich, ob die Personendatensätze, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln, mit der vom Bundesrat nach Artikel 55 Absatz 4 NDG festgelegten Liste übereinstimmen.
2 Sie löschen nicht mehr benötigte Daten.
3 Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 55 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in Quattro P beträgt höchstens fünf Jahre.
Art. 56 Struktur
ISCO besteht aus einer Datenablage zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung sowie zum Controlling und Reporting.
Art. 57 Inhalt
1 Der Inhalt von ISCO richtet sich nach Artikel 56 Absatz 2 NDG.
2 Auf Daten, die als Ergebnis der Funk- und Kabelaufklärung beim NDB abgelegt werden, kann in ISCO zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting referenziert werden.
3 Der NDB kann Daten in ISCO automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 10 aufgeführt.
Art. 58 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 56 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 11 geregelt.
Art. 59 Qualitätssicherung
1 Die für die Datenablage in ISCO zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände von ISCO zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting noch notwendig sind.
2 Sie löschen nicht mehr benötigte Daten zu abgeschlossenen Aufklärungsaufträgen.
3 Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 60 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ISCO beträgt höchstens fünf Jahre nach Abschluss des entsprechenden Aufklärungsauftrags.
Art. 61 Zweck
1 Der Restdatenspeicher dient der Ablage und Abfrage der nicht unmittelbar einem anderen Informations- oder Speichersystem zugewiesenen Originaldokumente.
2 Der NDB überführt die Daten des Restdatenspeichers, die er zur Aufgabenerfüllung benötigt, unter Beachtung der Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 in ein Informationssystem nach Artikel 1 Absatz 1 und vernichtet die betreffenden Daten im Restdatenspeicher. Der NDB darf die in den überführten Daten enthaltenen Personendaten nur dann für die Herstellung eines nachrichtendienstlichen Produkts verwenden, wenn sie nach den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB oder IASA-GEX NDB erfasst oder nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 in GEVER NDB abgelegt wurden.
Art. 62 Inhalt
1 Der Inhalt des Restdatenspeichers richtet sich nach Artikel 57 Absatz 1 NDG.
2 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 63 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 57 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 12 geregelt.
Art. 64 Stichprobenkontrolle
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt jährlich eine Stichprobe nach Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 65 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten im Restdatenspeicher beträgt höchstens fünf Jahre.
Art. 66 Zweck
1 Die Speichersysteme des NDB dienen der fallbezogenen Ablage, Abfrage und Auswertung der Daten, die im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 26 NDG und von Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG anfallen.
2 Sie werden gesondert von den Informationssystemen des NDB betrieben.
Art. 67 Inhalt
1 Die Speichersysteme enthalten Daten über natürliche und juristische Personen, Gegenstände und Ereignisse.
2 Sie können Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, enthalten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.
3 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 68 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 58 Absatz 5 NDG.
2 Für jede Operation nach Artikel 12 NDV sind gesonderte Zugriffsrechte einzurichten. Diese gelten für alle Daten aus Beschaffungsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Operation durchgeführt werden.
3 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 13 geregelt und werden für jede Beschaffungsmassnahme vom NDB bewilligt.
SR 121.1
Art. 69 Einschränkung der Verwendung und Vernichtungspflicht
1 Der NDB darf Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland nur verwenden oder weitergeben, nachdem er diese vorher unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB überführt hat.
2 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob die Einschränkung der Verwendung und die Vernichtungspflicht nach Artikel 58 Absatz 2 NDG eingehalten werden.
Art. 70 Aufbewahrungsdauer
1 Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, die nicht für ein rechtliches Verfahren oder in einer laufenden Operation benötigt werden, löscht der NDB:
a. spätestens sechs Monate nach der Mitteilung der Massnahme an die betroffene Person nach Artikel 33 Absatz 1 NDG;
b. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 3 NDG; oder
c. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über eine Beschwerde gegen die Anordnung der Massnahme.
2 Wird die Mitteilung aufgeschoben, so erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Mitteilung.
3 Die Aufbewahrungsdauer für Daten aus Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG beträgt höchstens drei Jahre.
Art. 71 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 8. Oktober 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes;
2. Verordnung des VBS vom 27. Juli 2015 über die Datenfelder und die Zugriffsrechte in den Informationssystemen ISAS und ISIS.
[AS 2014 3231]
[AS 2015 2685]
Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Qualitätssicherung
1 Die in den Artikeln 20, 27 und 33 vorgesehenen Fristen zur periodischen Überprüfung von Personendatensätzen beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung oder ihrer letzten periodischen Überprüfung in den Informationssystemen äussere Sicherheit (ISAS) und innere Sicherheit (ISIS) nach Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 8. Oktober 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
2 Die in den Artikeln 38, 44 und 59 vorgesehenen jährlichen Überprüfungen sowie die periodische Überprüfung nach Artikel 54 werden erstmals 2018 durchgeführt.
[AS 2014 3231]
Art. 73 Übergangsbestimmung betreffend die Aufbewahrungsdauern
Die Aufbewahrungsdauern der Daten in den Informationssystemen nach Artikel 1 beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung in den Informationssystemen nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
[AS 2014 3231]
Art. 74 Übergangsbestimmung für den KND INDEX
Die Frist zur Migration der Daten aus den bisherigen kantonalen Informationssystemen in den KND INDEX nach Artikel 29 Buchstaben b und c beträgt ein Jahr. Bis zum Abschluss der Migration ist ein Lesezugriff gewährleistet.
Art. 75 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.