St. Gallen · 813.31 · intercantonal agreement
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38 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2
Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen
Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
1 Von der Plenarversammlung verabschiedet am 24.Juni 2005; Beitritt des Kantons St.Gallen
mit Regierungsbeschluss vom 23. Mai 2006, sGS 813.30; in Vollzug ab 11. Mai 2007.
Art. 4 nGS 42–76
Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig
und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich
der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen (1.2.)
Art. 5
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.
Art. 6
Präsidium der KdK
1 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des
Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier
Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der
Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
3 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe (1.3.)
Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren
Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinn von Art. 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.
II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 9 (2.)
1 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a) die gemeinsame Trägerschaft;
b) den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft (2.1.)
Art. 10
Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei
oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zweck hat, bestimmte Leistungen
im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam
zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.
Art. 11
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen
Verträgen.
Art. 12
Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf
alle Bereiche der Leistungserbringung.
Art. 13
Gleichberechtigter Zugang
1 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den
Leistungen.
Art. 14
Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Art. 15
Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich
nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und
umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrags beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrags und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert
der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Art. 17
Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer
ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Art. 18
Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe
der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.
Art. 19
Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten
gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen
Verträgen.
Art. 20
Information
1 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft
rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf (2.2.)
Art. 21
Formen des Leistungskaufs
1 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen
oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Art. 22
Mitsprache der Leistungskäufer
1 Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.
Art. 23
Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten
Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen
aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Art. 24
Informationsaustausch
1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten
Leistungen zu informieren.
III. Lastenausgleich (3.)
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen (3.1.)
Art. 25
Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die
Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 26
Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen (3.2.)
Art. 27
Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der
Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich
Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen
Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c) erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d) Transparenz des Kostennachweises;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Art. 29
Abgeltung des Leistungserstellers
1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller
zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
Art. 30
Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen
Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
Art. 31 IV. Streitbeilegung (4.)
Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder
Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss
Art. 120 Abs. 1b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 am nachstehend
beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
Art. 32
Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen
Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.
2 SR 173.110.
Art. 33
Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident
der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation
besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des
Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens
bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert
Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete
Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesgerichtes darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das
Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstands der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des
Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK
schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich
mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu
regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen
Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen
Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.
Art. 35 V. Schlussbestimmungen (5.)
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt
wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 36
Inkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
Art. 37
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Art. 38
Änderung der Rahmenvereinbarung
1 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
Von der Konferenz der Kantonsregierungen zuhanden der Ratifikation in den
Kantonen verabschiedet:
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–76 24.06.2005 11.05.2007
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.2005 11.05.2007 Erlass Grunderlass 42–76