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G vom 29. April 1980 über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern im Insolvenzverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren

Liechtenstein · 531.1 · statute

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

1) Wird über das Vermögen des Eigentümers eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist das Aussonderungsrecht im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Landesversorgung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen. 2) Wird über den Eigentümer eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. 3) Zur Sicherstellung seiner gesicherten Forderungen (Art. 12 Landesversorgungsgesetz) hat der Bund ein gesetzliches Pfandrecht am Pflichtlager und allfälligen Ersatzansprüchen mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung seiner Forderungen im Verwertungsverfahren.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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